Abschnitt 5 MiZi - IV. Mitteilungen in Mietsachen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

IV/1
Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters

(1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB verlangt wird (§ 22 Absatz 9 SGB II, § 36 Absatz 2 SGB XII).

(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.

(3) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    der Tag des Eingangs der Klage und, falls die Klage bereits zugestellt ist, auch der Tag der Rechtshängigkeit der Klage,

  2. 2.

    die Namen und Anschriften der Parteien,

  3. 3.

    die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

  4. 4.

    die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und

  5. 5.

    der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.

(4) Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.

(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle beziehungsweise an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.

(6) Zugleich mit der Mitteilung ist der Betroffene über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.

Mitteilungsempfänger sind:

in Baden-Württemberg der Stadt- oder Landkreis sowie die gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II;

in Bayern der Landkreis bzw. die kreisfreie Gemeinde;

in Berlin das Bezirksamt - Bereich Soziales - bzw. das Jobcenter (je nachdem, welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist);

in Brandenburg die Landkreise bzw. kreisfreien Städte;

in Bremen

  1. a)

    in der Stadt Bremen das Amt für Soziale Dienste - Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW), Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;

  2. b)

    in der Stadt Bremerhaven für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialamt -, für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II das Jobcenter Bremerhaven;

  3. c)

    für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste - Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen;

in Hamburg das Bezirksamt - Grundsicherungs- und Sozialamt - Fachstelle für Wohnungsnotfälle;

in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;

in Mecklenburg-Vorpommern

  1. a)

    für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Landräte der Landkreise sowie -die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte -Sozialämter-,

  2. b)

    für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat;

in Niedersachsen der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt;

in Nordrhein-Westfalen

  1. a)

    für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 3, 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 AG-SGB XII NRW)

  2. b)

    für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 1 und § 5 Absatz 1 und 2 AG-SGB II NRW);

in Rheinland-Pfalz die Landkreise und kreisfreien Städte;

im Saarland

  1. a)

    für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII der Regionalverband bzw. die Landkreise,

  2. b)

    für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Jobcenter Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte und gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b SGB II;

in Schleswig-Holstein die Landkreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Stellen mit;

in Thüringen die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II (besondere Einrichtungen) sowie die Jobcenter nach § 44b SGB II (gemeinsame Einrichtungen).

Anlage zu IV/1

AMTSGERICHT
Geschäfts-Nummer ________________Bitte immer angeben!Plz, Ort, Datum
__________________________________Anschrift, Fernruf:
Mitteilung andie Sozialhilfestelle nach § 36 Absatz 2 SGB XII
den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit Heizung zuständigen Träger der Grundsicherung oder die von ihm beauftragte Stelle nach § 22 Absatz 9 Satz 1 SGB II
Hier ist die Klage auf Räumung von Wohnraum eingegangen, die
□ ausschließlich□ unter anderem
auf Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB gestützt wird
Bezeichnung der Parteien
Kläger, Anschrift
Beklagter, Anschrift
Nach der Klageschrift beträgt die Monatsmietewerden folgende Mietrückstände / Entschädigungen geltend gemacht
EUREUR
Eingegangen ist die Klageschrift amzugestellt wurde die Klageschrift am (1)Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt auf (2)
Die Klageschrift ist mit gleicher Post zur Zustellung an die Beklagtenpartei aufgegeben worden.
Sofern Sie die Forderung der Klagepartei befriedigen oder sich dazu verpflichten werden, bitte ich um umgehende schriftliche Mitteilung an den Vermieter und hierher (dreifach).
Auf Anordnung

(1) Amtl. Anm.:

Fehlt die Angabe, so ist das Datum noch nicht bekannt

(2) Amtl. Anm.:

Fehlt die Angabe, so ist das Datum noch nicht bekannt