MiZi,NI - Mitteilung Zivilsachen

Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

AV d. MJ v. 13.05.1998 - 1430-208.1 -

Vom 13. Mai 1998 (Nds. Rpfl. S. 103)

Zuletzt geändert durch AV vom 20. September 2023 (Nds. Rpfl. S. 506)

- veröffentlicht als Sonderdruck -

- VORIS 31640 00 00 00 013 -

Neben den nachfolgenden Abkürzungen sind weitere dem Internet zu entnehmen:
https://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html

Abkürzungsverzeichnis
AVAllgemeine Verfügung
AZGGesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472)
BayBSVJuBereinigte Sammlung der bayerischen Justizverwaltungsvorschriften
BayGZVJu Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz vom 11. Juni 2012 (GVBl. S. 295)
BGBl.Bundesgesetzblatt
BRVBerliner Rechtsvorschriften
EWIVEuropäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
GAVONRW Gutachterausschussverordnung NRW - Verordnung über Gutachterausschüsse für Grundstückswerte vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146)
GutVOSaarland - Verordnung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch vom 21. August 1990 (Amtsblatt S. 957)
GVGAGeschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
JuZustVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281)
LVG Baden-WürttembergLandesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313)
RGBl. Reichsgesetzblatt
SächsJOrgVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103)
VOVerordnung
ZRHORechtshilfeordnung für Zivilsachen vom 19. Oktober 1956
ZustVO-OWiG BerlinVerordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249)
INHALTSÜBERSICHT(1)Abschnitt
Bundeseinheitliche Vorschriften
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
1
Geltungsbereich1.
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an den und Unterrichtung des Betroffenen2.
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen3.
Dokumentation der Mitteilung4.
Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen5.
Form der Mitteilungen6.
Mitteilungsweg7.
ZWEITER TEIL
Die einzelnen Mitteilungen
1. Abschnitt
Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art
I. Allgemeine Mitteilungen2
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts1.
Landesteil Niedersachsen I/1 NI:
Mitteilungen in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
1.
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister2.
Landesteil Niedersachsen I/2 NI:
Mitteilungen von Urteilen über den Ersatz von Wild- und Jagdschäden
2.
Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten3.
Mitteilungen über die Verletzung von Verpflichtungen aus dem Montanunionvertrag4.
Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes5.
Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten6.
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen7.
Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land8.
Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien9.
Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes10.
Mitteilungen an das Bundeskartellamt11.
Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)12.
II. Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen3
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht1.
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen2.
Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen3.
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr4.
Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe5.
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten6.
III. Mitteilungen bei Beurkundungen4
Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken1.
Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken2.
Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich3.
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen4.
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich5.
Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken6.
2. Abschnitt
Mitteilungen in Zivilprozessverfahren
IV. Mitteilungen in Mietsachen5
Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters1.
V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG6
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht1.
Va. Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz6a
Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes1
3. Abschnitt
Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren
VI. Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen7
(weggefallen)1.
Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft2.
Mitteilungen an das Registergericht3.
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis4.
VII. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins1.
Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken2.
Mitteilungen über den Zuschlag zu Wettermittlungszwecken des Gutachterausschusses3.
VIII. Mitteilungen in Konkurs- und Vergleichssachen
Mitteilungen über Anträge des Gemeinschuldners auf Eröffnung des Konkursverfahrens1.
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) mangels Masse2.
Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens)3.
Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren)4.
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis5.
Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren6.
IX. Mitteilungen in Insolvenzverfahren
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen1.
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse2.
Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens3.
Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren4.
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis5.
IXa. Mitteilungen in Restrukturierungssachen
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre1.
4. Abschnitt
Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
X. Mitteilungen in Ehesachen11
Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge1.
Länderteil Niedersachsen X/1 NI:
Mitteilungen an das Landwirtschaftsgericht
1.
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt2.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens3.
XI. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen12
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU1.
XII. Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen13
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
XIII. Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz14
Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers1.
Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormundes2.
Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht über die Anordnung und die Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers3.
Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßnahmen4.
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren5.
Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen6.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens7.
Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nummer 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft8.
Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Absatz 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen9.
Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland10
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts11
(weggefallen)12
Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217)13
Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)14
Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes15
Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG
XIV. Mitteilungen in Adoptionssachen15
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens1.
Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde2.
Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle3
Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2
XV. Mitteilungen in Betreuungssachen16
Mitteilungen über einstweilige Maßnahmen und einstweilige Anordnungen1.
Mitteilung an die Betreuungsbehörde2.
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr3.
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts4.
Mitteilungen an die Meldebehörde5.
Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme6.
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten7.
Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)8.
Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 I I S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)9.
XVI. Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen17
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit1.
Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit2.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts3.
XVII. Mitteilungen in Nachlasssachen18
Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen1.
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken2.
Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses3.
Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass4.
Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind5.
Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist6.
Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft7.
Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung8.
XVIII. Mitteilungen in Grundbuchsachen19
Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster1.
Länderteil Niedersachsen XVIII/1 NI:
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
1.
Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum2.
Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte3.
Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken4.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken5.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens6.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens7.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens8.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens9.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts10.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück11.
(weggefallen)12.
Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers13.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens14.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens15.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks16.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens17.
Länderteil Niedersachsen
XIX. Mitteilungen in Höfesachen
20
Mitteilungen des Grundbuchamts in Bezug auf Erwerb und Verlust der Hofeigenschaft1.
Mitteilungen des Landwirtschaftsgerichts in Nachlasssachen2.
(weggefallen)21
XXI. Mitteilungen in Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen22
Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen1.
Landesteil Niedersachsen XXI/1 NI:
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken
1.
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen2.
Mitteilungen in Handelregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften3.
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften4.
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen5.
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen6.
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften7.
Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen8.
Mitteilungen in Vereinsregistersachen9.
XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen23
Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister1.
Landesteil Niedersachsen XXII/1 NI:
Mitteilungen aus Anlass des Verzichts auf das Eigentum an einem Schiff oder Schiffsbauwerk
1.
Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister2.
Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister3.
5. Abschnitt
Mitteilungen betreffend Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereine
XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe24
Betroffener Personenkreis1.
Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe2.
Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten3.
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen4.
XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe 25
Betroffener Personenkreis1.
Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe2.
Einschränkungen der Mitteilungspflichten3.
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen 4.
XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine26
Mitteilungen bettreffend Lohnsteuerhilfevereine1.
Einschränkungen der Mitteilungspflichten2.
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen3.

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Absch. 1, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1 MiZi

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

Allg/1
Geltungsbereich

(1) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte nach den §§ 12, 13 Absatz 1, §§ 15 bis 17 EGGVG zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, sofern eine Befugnis zur Mitteilung geregelt und sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.

(3) Wichtige, in besonderen Rechtsvorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungen wiedergegeben.

(4) Eine Mitteilung ist im Einzelfall auch ohne besondere Anordnung zu machen, soweit die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zu den §§ 13, 15 und 17 EGGVG genannten Zwecken erforderlich, die Mitteilung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist und ihr keine besonderen bundes- oder landesgesetzlichen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.

(5) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für

  1. 1.

    Mitteilungen an Privatpersonen,

  2. 2.

    Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen,

  3. 3.

    Mitteilungen für Verfahrenszwecke, es sei denn, solche Mitteilungen sind im folgenden aufgenommen,

  4. 4.

    Mitteilungen zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken.

Allg/2
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten;
Auskunft an die und Unterrichtung der betroffene(n) Person

(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, soweit ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Absatz 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Absatz 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Absatz 2 EGGVG unberührt.

(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.

(3) Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der betroffenen Personen sind in § 21 EGGVG geregelt. Ihnen ist danach grundsätzlich nur auf Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen; die Unterrichtung von Amts wegen ist nur dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung betroffene Personen nicht zugleich Partei oder Beteiligte im Verfahren sind. Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; grundsätzlich empfiehlt sich, betroffenen Personen eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. Von der Beifügung der Dokumente (etwa Urteile), die betroffenen Personen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

Allg/3
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das mit dem Verfahren befasste Gericht. Für die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat. Wird ein Gericht auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen sonstigen Behörde tätig, so obliegt die Mitteilungspflicht dem ersuchten Gericht.

(2) Die Mitteilungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu veranlassen und durchzuführen.

(3) Richterinnen oder Richter ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung vorbehalten haben. An ihre Stelle treten Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger, wenn sie ihnen im Rahmen des Rechtspflegergesetzes übertragene Aufgaben wahrnehmen.

Allg/4
Dokumentation der Mitteilung

Ist die Mitteilung durchgeführt, so ist dies

  1. 1.

    im Falle der Übermittlung einer gerichtlichen Urkunde auf der Urschrift der Urkunde,

  2. 2.

    im Falle der Übermittlung einer Urkunde mit gerichtlich beglaubigter Unterschrift auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift,

  3. 3.

    in allen übrigen Fällen in den Akten

zu vermerken. Aus dem Vermerk müssen der Inhalt, die Art und Weise der Übermittlung sowie der Empfänger der Mitteilung ersichtlich sein.

Allg/5
Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen;
erforderliche Folgemitteilungen

(1) Der Inhalt, die Form und der Zeitpunkt der Mitteilungen sowie die Notwendigkeit etwaiger Folgemitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    gerichtliche Entscheidungen durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift; diese ist mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristeter Rechtsbehelf statthaft war. Die beglaubigte Teilabschrift des Urteils enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe; die beglaubigte Teilabschrift einer anderen Entscheidung enthält keine Gründe. Die Richterin oder der Richter kann - soweit nichts anderes bestimmt ist - im Einzelfall anordnen, dass auch der Tatbestand und Entscheidungsgründe oder Gründe zu übermitteln sind, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Mitteilung erforderlich ist. Die richterliche Anordnung ist einzelfallbezogen in geeigneter Form zu dokumentieren,

  2. 2.

    gerichtliche Urkunden durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift,

  3. 3.

    Eintragungen in das Grundbuch oder in ein Register durch Übermittlung einer Abschrift oder eines Ausdrucks der Eintragung oder einer Eintragungsnachricht.

(3) Gerichtliche Entscheidungen sind, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann oder nur ein unbefristeter Rechtsbehelf stattfindet, alsbald nach ihrem Erlass, sonst nach Rechtskraft mitzuteilen. Sonstige Mitteilungen sind zu bewirken, sobald der mitzuteilende Vorgang vollzogen oder der mitzuteilende Sachverhalt bekannt geworden ist.

(4) Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere damit in Verbindung stehende Daten der betroffenen Person oder eines Dritten nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich nicht überwiegen (§ 18 Absatz 1 EGGVG).

(5) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand des Verfahrens, ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten; das Gleiche gilt für die Abänderung oder Aufhebung einer übermittelnden Entscheidung sowie dann, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass das Verfahren nur vorläufig nicht weiterbetrieben wird. Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um drohende Nachteile für die betroffene Person zu vermeiden (§ 20 Absatz 1 EGGVG). Sind unrichtige Daten übermittelt worden, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten (§ 20 Absatz 2 EGGVG). Die Unterrichtung nach § 20 Absatz 1 oder 2 Satz 1 EGGVG kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist (§ 20 Absatz 3 EGGVG). Schicken Empfänger Unterlagen zurück, weil sie zu ihren Zwecken nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Schicken Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach der Mitteilung der Empfänger tatsächlich zuständigen Stellen zu machen.

(6) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Absatz 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Absatz 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.

Allg/6
Form der Mitteilungen

(1) Ergibt sich aus Nummer 5 Absatz 2 oder anderen Vorschriften nichts anderes, wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Mitteilungen in Papierform werden in einem verschlossenen Umschlag übermittelt. Elektronische Dokumente können nur auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 ZPO elektronisch übermittelt werden.

(2) Die Durchführung von Mitteilungen kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Der automatisierte Abruf durch die empfangende Stelle ist unzulässig.

(3) Bedarf es nicht der Übermittlung einer Abschrift oder eines Ausdrucks, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.

(4) Bei der Mitteilung wird in geeigneter Weise vermerkt:

"(Absendende Stelle)(Ort und Tag)
An
....................................- Vertraulich zu behandeln -
in .................................
Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): ...............................
Mitteilung nach ................ der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).

Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen (§ 19 Absatz 1 EGGVG). Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig (§ 18 Absatz 1 EGGVG)."

Allg/7
Mitteilungsweg

(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übermittelt. Mitteilungen an oberste Bundes- oder Landesbehörden sind auf dem Dienstweg zu übermitteln.

(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen (§ 18 Absatz 2 EGGVG).

Absch. 2 - 26, Zweiter Teil - Die einzelnen Mitteilungen

Absch. 2 - 4, 1. Abschnitt - Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art