Abschnitt 4 MiZi - Mitteilungen bei Beurkundungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsanweisung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

1
Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV).

(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 10.000 Deutsche Mark und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 10.000 Deutsche Mark bildet (§ 8 Abs. 3 ErbStDV).

(3) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.

(4) Die Mitteilungen sind an das für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten.

2
Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:

  1. a)
    Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen;
  2. b)
    Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat;
  3. c)
    nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Buchstaben a) und b) aufgeführten Vorgänge

(§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 GrEStG).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf

  1. 1.
    ein Erbbaurecht,
  2. 2.
    ein Gebäude auf fremden Boden,
  3. 3.
    die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Abs. 2 GrEStG).

(3) Die Mitteilungen sind auch dann zu bewirken, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 GrEStG).

(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Abs. 3 und 4 GrEStG).

(5) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    bei einem Rechtsvorgang, der sich auf ein Grundstück bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt;

  2. 2.

    bei einem Rechtsvorgang, der sich auf mehrere Grundstücke bezieht,

    1. a)

      die im Bezirk eines Finanzamts liegen, an dieses Finanzamt,

    2. b)

      die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt;

  3. 3.
    1. a)

      bei Grundstückserwerben durch Umwandlung an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,

und

  1. b)

    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.

Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG, so ist die Mitteilung an das unter Nr. 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5, § 17 Abs. 1 bis 3 GrEStG).

In Baden-Württemberg wird abweichend von Absatz 4 die Anzeige durch Übersendung von zwei Abschriften der jeweiligen Urkunde vorgenommen. Der "amtlich vorgeschriebene Vordruck" kommt regelmäßig nur in Fällen zur Anwendung, in denen Urkundspersonen in Baden-Württemberg Beurkundungen über außerhalb von Baden-Württemberg gelegene Grundstücke vornehmen.

3
Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches,

  1. 1.
    das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksteil gegen Entgelt zu übertragen;
  2. 2.
    ein grundstücksgleiches Recht, z.B. Erbbaurecht, zu begründen oder zu übertragen.

(§ 195 Abs. 1 Satz 1, § 200 BauGB). Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Abs. 1 Satz 2, § 200 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen.

Die Gutachterausschüsse bzw. ihre Geschäftsstellen sind gebildet

in Baden-Württemberg
bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989 - GBl. S. 541 -);

in Bayern
bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 der VO vom 18. Januar 1961 - GVBl. S. 28 -);

in Berlin
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960 - GVBl. S. 1094 -);

in Brandenburg
bei dem für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständigen Kataster- und Vermessungsamt;

in Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der VO vom 4. September 1990 - Brem. GBl. S. 261 - 2130 - a - 2 -);

in Hamburg
bei der Baubehörde (§ 1 der VO vom 20. Februar 1990 - GVBl. S. 37 -);

in Hessen
in den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden über 20.000 Einwohner beim Magistrat, in den Landkreisen beim Kreisausschuss (§ 1 der VO vorn 15. November 1961 - GVBl. S. 219 -);

in Mecklenburg-Vorpommern
bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der VO vom 6. Juli 1992 - GVBl. S. 401 -); sie führen die Bezeichnung: "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der kreisfreien Stadt / in dem Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)";

in Niedersachsen
bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Abs. 1 der VO vom 22. April 1997 - Nds. GVBl. S. 112);

in Nordrhein-Westfalen
bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 7. März. 1990 - GV.NW S. 156 -);

in Rheinland-Pfalz
für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der LVO vom 15. Mai 1989 - GVBl. S. 153 - BS 213 - 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern bzw. an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten;

in Saarland
bei den Landkreisen, beim Stadtverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990 - Amtbl. S. 957 -);

in Sachsen
für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt;

in Sachsen-Anhalt
bei den Katasterämtern;

in Schleswig-Holstein
bei den Kreisen und kreisfreien Städten, § 1 der VO vom 6. Dezember 1989 - GVOBl. Schl.-H. S. 181 -;

in Thüringen
bei den Katasterämtern.

4
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Beurkundung

    1. a)

      der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Abs. 2, 3 Satz 2, § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 29, § 21 PStG),

    2. b)

      der Anerkennung einer Mutterschaft (§ 29b PStG),

  2. 2.

    die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Abs. 2 und 3, § 1596 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB).

(2) Zu übersenden ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind

  1. a)
    über das Kind und
  2. b)
    über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat,

nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsbücher benötigten Angaben mitzuteilen:

  • Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschiedenen ist, auch dieser),
  • sämtliche Vornamen,
  • Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags,
  • Staatsangehörigkeit,
  • rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  • Familienstand,
  • Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nr. des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch geführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
  • Beruf
  • Anschrift.

Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.

(3) Die Mitteilungen sind an das Standesamt zu richten, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wurde. Ist die Geburt des Kindes im Ausland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt I in 10119 Berlin, Rückerstraße 9, zu richten (§§ 29 Abs. 2, 29b Abs. 2 PStG).

5
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag, sofern der Erbvertrag nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen wird;
  2. 2.
    eine in einem gerichtlichen Vergleich aufgenommene Erklärung, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (z.B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erbverzichtsvertrag, Ehevertrag mit erbrechtlichen Auswirkungen).

(§ 13 Abs. 1 Nr. 3 EGGVG)

(2) Die Mitteilung hat zu enthalten

  • den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers, die Familien(Ehe-)Namen aus früheren Ehen sowie die Namen der Eltern,
  • Geburtstag und Geburtsort mit Postleitzahl, die Gemeinde und den Kreis; zusätzlich - soweit nach Befragen der Erblasserin oder des Erblassers möglich - das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenbuch(Geburtsregister-) Nummer,
  • PLZ, Wohnort und Wohnung,
  • Tag des Abschlusses des Vergleichs.

Für die Mitteilung soll ein Vordruck nach der AV (Bekanntmachung, Runderlass, Landesverfügung) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen verwendet werden.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.
    wenn die Geburt der Erblasserin oder des Erblassers von einem Standesamt im Inland beurkundet ist, an dieses Standesamt;
  2. 2.
    in allen anderen Fällen an die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

6
Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 ErbStG).

(2) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.

(3) Die Mitteilungen sind an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten.