Abschnitt 3 MiZi - II. Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

II/1
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht

(1) Mitzuteilen sind in Verfahren in Unterbringungssachen und in Verfahren, die Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen betreffen, (§§ 312, 151 Nummer 6 und 7 FamFG)

  1. 1.

    einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln, wenn diese von einem anderen als dem nach § 313 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 3 FamFG zuständigen Gericht angeordnet werden;

  2. 2.

    die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung, wenn für die Maßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft für den Betroffenen anhängig ist (§ 167 Absatz 2 zweiter Halbsatz, § 313 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 272 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen

  1. 1.

    des Absatzes 1 Nummer 1
    an das nach § 313 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 FamFG für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht;

  2. 2.

    des Absatzes 1 Nummer 2
    an das Gericht, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft geführt wird.

II/2
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die

  1. 1.

    eine Unterbringungsmaßnahme einschließlich einer solchen Maßnahme gemäß § 1867 BGB getroffen wird,

  2. 2.

    eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen wird,

  3. 3.

    eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird,

  4. 4.

    eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt wird

(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 167, 312, 325 Absatz 2, §§ 338 und 339 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3

    1. a)

      an den Ehegatten/Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,

    2. b)

      an jeden Elternteil und jedes volljährige Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

    3. c)

      an den Betreuer des Betroffenen,

    4. d)

      an eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens,

    5. e)

      an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt oder untergebracht werden soll,

    6. f)

      an

      1. aa)

        die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,

      2. bb)

        den gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten,

      3. cc)

        die Pflegeeltern, wenn der Betroffene minderjährig ist,

    7. g)

      an die zuständige Behörde,

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4

    an die zuständige Behörde, wenn ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war.

Zuständige Behörden sind

für Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 FamFG

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlin die Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Jugendämter -,

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die Kreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreıen Städten eingerichteten Jugendämter;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;

für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummern 1 und 2 FamFG

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlin die Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessen die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Betreuungsbehörden -,

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken sind die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden:

Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte;

für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 3 FamFG

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG);

in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Berlin die Bezirksämter;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen

  1. a)

    die Ortspolizeibehörde (in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven),

  2. b)

    außerdem - wenn ihnen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde - sind die Mitteilungen zu richten:

    • in Bremen an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes,

    • in Bremerhaven an den Magistrat der Stadt Bremerhaven - Sozialpsychiatrischer Dienst -;

in Hamburg die Bezirksämter;

in Hessen die Gemeindevorstände;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen das Ordnungsamt;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kreisgesundheitsbehörden;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

II/3
Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme

  1. 1.

    aufgehoben oder

  2. 2.

    ausgesetzt

wird (§§ 167, 325, 338 Satz 2 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2
    an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt;

  2. 2.

    außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
    an die zuständige Behörde.

Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/2; in Bremen nur die Behörde zu 3 a).

II/4
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Absatz 1 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Sie sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken.

(3) Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so hat die Richterin oder der Richter diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Absatz 2 FamFG).

(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.

    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder

  3. 3.

    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 Satz 3 FamFG).

(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.

(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Absatz 4 FamFG).

Für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind zuständig

in Baden-Württemberg die Landratsämter und die Stadtkreise;

in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen

  1. -

    in der Stadt Bremen

    1. a)

      in den Stadtbezirken Bremen-Mitte, Bremen-West, Bremen-Süd und Bremen-Ost das Stadtamt - 3 -, Bremen,

    2. b)

      im Stadtbezirk Bremen-Nord das Straßenverkehrsamt Bremen-Nord,

  2. -

    in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende - Landesbetrieb Verkehr;

in Hessen in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, im Übrigen die Landräte;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen;

in Nordrhein-Westfalen die Straßenverkehrsämter;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

im Saarland die Gemeinden;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte - Verkehrsbehörden -,

in Thüringen die Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig

das Bundesverwaltungsamt in Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, sowie in Fällen, in denen natürliche und juristische Personen ihren Unternehmenssitz nicht im Inland haben (§ 48 Absatz 2 Nummer 4 und 5 WaffG);

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden als Kreispolizeibehörden;

in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;

in Brandenburg das Polizeipräsidium;

in Bremen

  1. -

    in der Stadt Bremen das Stadtamt, Bremen,

  2. -

    in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport - Polizei;

in Hessen

  1. a)

    für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen und Munition:

    die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),

  2. b)

    für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition und zur Waffeneinfuhr:

    die Regierungspräsidien,

  3. c)

    für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins oder eines Waffenerwerbscheins sowie

  4. d)

    für die Ausnahmebescheinigung nach § 42 WaffG:

    die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),

  5. e)

    für die Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie die Bescheinigung zum Führen dieser Waffen:

    die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten, die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden, die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt, das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten, im Übrigen die Regierungspräsidien.

in Mecklenburg-Vorpommern

  1. a)

    die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Kreisordnungsbehörden -,

  2. b)

    für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG der Ministerpräsident und die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen; der Innenminister zudem auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen;

in Niedersachsen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte und die selbstständigen Gemeinden und die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Kreispolizeibehörden;

in Rheinland-Pfalz

  1. a)

    für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete ihres Geschäftsbereichs; das Ministerium des Innern und für Sport zudem im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und Bediensteten des Landtags, im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und Bediensteten des Rechnungshofs und für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind,

  2. b)

    für Bescheinigungen nach § 56 WaffG, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt,

  3. c)

    im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

in Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;

in Sachsen

  1. a)

    die Landkreise und kreisfreie Städte,

  2. b)

    für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2 WaffG das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Polizeidirektionen, die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst und die Landesdirektion Sachsen jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau sowie die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg;

in Schleswig-Holstein der Ministerpräsident und die Ministerien für ihren Geschäftsbereich nach § 55 Absatz 2 WaffG, die Landräte der Kreise und die Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

Für die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Befähigungsscheine und Berechtigungen (§§ 7, 20 und 27 SprengG), Lagergenehmigungen (§ 17 SprengG) und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 34 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) sowie die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (§ 8a SprengG) sind zuständig

die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Ausbildungszentrum Neuhausen
- THW-Sprengstoffbehörde -
Novizenweg 1
73765 Neuhausen auf den Fildern
in Fällen, in denen THW-Angehörige Sprengberechtigungen besitzen oder ihnen erteilt werden sollen;

in Baden-Württemberg

  1. a)

    für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen:
    das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg im Breisgau,

  2. b)

    für Lagergenehmigungen:
    die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde,

  3. c)

    im Übrigen:
    die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetz als untere Verwaltungsbehörden;

in Bayern

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
    die Gewerbeaufsichtsämter,

  2. b)

    für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
    die Gewerbeaufsichtsämter;
    die Kreisverwaltungsbehörden für Ladungspulver zum Schießen mit Böllern und Vorderladern und zum Laden von Patronenhülsen;

in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;

in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;

in Bremen die Gewerbeaufsichtsämter, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Hannover; in Bremerhaven das Gewerbeaufsichtsamt;

in Hamburg die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Arbeitsschutz;

in Hessen für Erlaubnisse zum gewerbsmäßigen Betrieb und Umgang die Regierungspräsidien, bei Erlaubnissen zum nichtgewerblichen Betrieb und Umgang die Kreisordnungsbehörden

in Mecklenburg-Vorpommern

  1. a)

    im gewerblichen Bereich:
    das Landesamt für Gesundheit und Soziales; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund,

  2. b)

    im nichtgewerblichen Bereich und für Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 im Einzelhandel:
    die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 SprengG:
    Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,

  2. b)

    für Erlaubnisse nach § 27 SprengG:
    die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden;

in Hannover und Braunschweig die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen - Dezernate Gefahrenabwehr -;

in Rheinland-Pfalz die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd - Regionalstellen Gewerbeaufsicht -, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergbau, Abteilung Bergbau, in Koblenz;

im Saarland

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,

  2. b)

    für Lagergenehmigungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SprengG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,

  3. c)

    für Bauartzulassungen nach § 17 Absatz 4 SprengG das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,

  4. d)

    für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 SprengG das für Wirtschaft zuständige Ministerium;

in Sachsen

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 Sprengstoffgesetz die Landesdirektion Sachsen; für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, das Sächsische Oberbergamt,

  2. b)

    für Erlaubnisse: nach § 27 SprengG die Landkreise und kreisfreie Städte;

in Sachsen-Anhalt

  1. a)

    für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20 Sprengstoffgesetz das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.

  2. b)

    für Lagergenehmigungen nach § 17 Sprengstoffgesetz das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.

  3. c)

    für Erlaubnisse nach § 27 Sprengstoffgesetz der Landkreis/die kreisfreie Stadt, in Magdeburg und Halle die Polizeiinspektion;

in Schleswig-Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;

in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und für den bergbaulichen Bereich das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).

Für die Erteilung jagdrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig:

in Baden-Württemberg die nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Landesjagdgesetz bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtete untere Jagdbehörde (Kreisjagdamt);

in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin der Polizeipräsident in Berlin;

in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Bremen das Stadtamt Bremen - Jagdbehörde -, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Inneres und Sport - Polizei;

in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte - Untere Jagdbehörden -

in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Nordrhein-Westfalen die untere Jagdbehörde;
untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde;

in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;

im Saarland die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - und die Landeshauptstadt Saarbrücken;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreie Städte,

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte - Jagdbehörden -;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte - Jagdbehörden -;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

II/5
Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Entziehung der Freiheit

  1. 1.

    eines Angehörigen eines fremden Staates, wenn der Betroffene nach unverzüglicher Belehrung über seine Rechte die Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung verlangt oder wenn eine Mitteilungspflicht ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen vertraglich mit einem fremden Staat vereinbart ist,

  2. 2.

    einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet, wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.

(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 unverzüglich nach dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsentziehung;

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 rechtzeitig vor der Freiheitsentziehung unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung und mit dem Anheimgeben, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die Amtshandlung weder am Sitz der Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich nach der Freiheitsentziehung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung eingewilligt und schutzwürdige Belange einer anderen Person werden nicht beeinträchtigt.

(5) Die Mitteilungen sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten,

  1. 1.

    dem im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 der Betroffene angehört und gegebenenfalls zusätzlich

  2. 2.

    dessen Flagge im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 das Seehandelsschiff führt.

(6) Die Belehrung nach Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative und die Mitteilungen nach Absatz 1 können entfallen, soweit sie bereits von der Einrichtung, in der sich die betroffene Person befindet (Justizvollzugsanstalt, Bezirkskrankenhaus, Universitätsklinik), bewirkt worden sind.

Zu den Mitteilungen auf Verlangen des Betroffenen wird auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285) betreffend Mitteilung einer Freiheitsentziehung an die zuständige konsularische Vertretung auf Verlangen des Betroffenen hingewiesen. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, der eine Kodifizierung geltenden Völkergewohnheitsrechts darstellt, und die dazu erlassenen Vorschriften in II/5 gelten auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind. Mitteilungen ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen sind vertraglich vereinbart im Verhältnis

  1. a)

    zu Dominica
    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 160/01/26/1 vom 22.6.2004),

  2. b)

    zu Fidschi
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975 - BGBl. 1975 II S. 1739 -),

  3. c)

    zu Grenada
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.3.1975 - BGBl. 1975 II S. 366 -),

  4. d)

    zu Griechenland
    (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.10.1962 zu dem Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 18.3.1960 - BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912 -),

  5. e)

    zu Großbritannien und Nordirland
    (Artikel 18 Absatz 1 des Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17 -),

  6. f)

    zu Guyana
    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 272 vom 30.3.2004),

  7. g)

    zu Italien
    (Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 19.8.1959 zu dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21.11.1957 - BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662 -),

  8. h)

    zu Jamaika
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutschbritischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 49 -),

  9. i)

    zu Lesotho
    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 10 vom 21.2.2005),

  10. j)

    zu Malawi
    (Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.2.1967- BGBl. 1967 II S. 936 -),

  11. k)

    zu Malta
    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 1130/04 vom 23.6.2004),

  12. l)

    zu Mauritius
    (Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972 - BGBl. 1973 II S. 50 -),

  13. m)

    zu Sierra Leone
    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 15277/20 vom 1.2.2005),

  14. n)

    zu Spanien
    (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7.9.1972 zu dem Niederlassungsvertrag vom 23. 4. 1970 - BGBl. 1972 II S. 1041, 1557 -, eine Mitteilung ist nach Artikel 5 Buchstabe d Halbsatz 2 des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23.4.1970 von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen),

  15. o)

    zu St. Kitts und Nevis
    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 440/2006 vom 6.6.2006),

  16. p)

    zu St. Vincent und die Grenadinen
    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284 -, Verbalnote Nummer 352/2004 vom 9.7.2004),

  17. q)

    zu Zypern

    (Artikel 18 Absatz 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 - BGBl. 1957 II S. 284, Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 5.11.2007).

Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 beruhen im Verhältnis

  1. a)

    zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Absatz 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:

    Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,

    Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,

    Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1016-,

    Ukraine von 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,

    Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038 -;

    danach sind die Mitteilungen auch dann zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt,

  2. b)

    zu Spanien auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211).

Ergänzend wird für Bayern auf folgende landesrechtliche Vorschrift verwiesen:
Bekanntmachung über Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 99, S. 2).

Siehe auch I/8.

II/6
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluß der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 338 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Satz 1 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluß des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.

(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn

  1. 1.

    der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,

  2. 2.

    nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder

  3. 3.

    der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.

Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 338 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 3 FamFG).

(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 338 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Satz 2 in Verbindung mit § 308 Absatz 4 FamFG).