Abschnitt 4 MiZi - III. Mitteilungen bei Beurkundungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

III/1
Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV).

(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20.000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).

(3) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.

(4) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

III/2
Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:

  1. a)

    Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen;

  2. b)

    Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat;

  3. c)

    nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Buchstaben a) und b) aufgeführten Vorgänge

(§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 GrEStG).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf

  1. 1.

    ein Erbbaurecht,

  2. 2.

    ein Gebäude auf fremden Boden,

  3. 3.

    die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Abs. 2 GrEStG).

(3) Die Mitteilungen sind auch dann zu bewirken, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 GrEStG).

(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Abs. 3 und 4 GrEStG).

(5) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten

  1. 1.

    bei einem Rechtsvorgang, der sich auf ein Grundstück bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt;

  2. 2.

    bei einem Rechtsvorgang, der sich auf mehrere Grundstücke bezieht,

    1. a)

      die im Bezirk eines Finanzamts liegen, an dieses Finanzamt,

    2. b)

      die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt;

  3. 3.
    1. a)

      bei Grundstückserwerben durch Umwandlung an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,

und

  1. b)

    in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.

Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG, so ist die Mitteilung an das unter Nr. 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5, § 17 Abs. 1 bis 3 GrEStG). Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

Allgemein
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter www.finanzamt.de).

In Baden-Württemberg wird abweichend von Absatz 4 die Anzeige durch Übersendung von zwei Abschriften der jeweiligen Urkunde vorgenommen. Der "amtlich vorgeschriebene Vordruck" kommt regelmäßig nur in Fällen zur Anwendung, in denen Urkundspersonen in Baden-Württemberg Beurkundungen über außerhalb von Baden-Württemberg gelegene Grundstücke vornehmen.

III/3
Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, auch im Wege des Tausches,

  1. 1.

    das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu übertragen;

  2. 2.

    ein grundstücksgleiches Recht, z.B. Erbbaurecht, zu begründen oder zu übertragen.

(§ 195 Abs. 1 Satz 1, § 200 BauGB). Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Abs. 1 Satz 2, § 200 BauGB).

(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen.

Die Gutachterausschüsse bzw. ihre Geschäftsstellen sind gebildet

in Baden-Württemberg
bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989 - GBl. S. 541 -);

in Bayern
bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 der VO vom 5. April 2005 - GVBl. S. 88 -);

in Berlin
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960 - GVBl. S. 1094 -);

in Brandenburg
für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt.

in Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der VO vom 4. September 1990 - Brem. GBl. S. 261 - 2130 - a - 2 -);

in Hamburg
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung - (§ 1 der VO vom 20. Februar 1990 - GVBl. S. 37 -);

in Hessen
in den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden über 20.000 Einwohner beim Magistrat, in den Landkreisen beim Kreisausschuss (§ 1 der VO vorn 15. November 1960 - GVBl. S. 219 -);

in Mecklenburg-Vorpommern
bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der VO vom 6. Juli 1992 - GVBl. S. 401 -); sie führen die Bezeichnung: "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der kreisfreien Stadt / in dem Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)";

in Niedersachsen
bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Abs. 1 der VO vom 22. April 1997 - Nds. GVBl. S. 112);

in Nordrhein-Westfalen
bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 23. März 2004 - GV.NRW S. 146 -);

in Rheinland-Pfalz
für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der LVO vom 15. Mai 1989 - GVBl. S. 153 - BS 213 - 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern bzw. an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten;

im Saarland
bei den Landkreisen, beim Regionalverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990 - Amtbl. S. 957 -);

in Sachsen
für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Stadt;

in Sachsen-Anhalt
bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg;

in Schleswig-Holstein
bei den Kreisen und kreisfreien Städten, § 1 der VO vom 6. Dezember 1989 - GVOBl. Schl.-H. S. 181 -;

in Thüringen
bei den Katasterämtern.

III/4
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    die Beurkundung

    1. a)

      der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 1599 Absatz 2 Satz 2 BGB, §§ 27 Absatz 2, 44 Absatz 1 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),

    2. b)

      die Anerkennung einer Mutterschaft (§ 44 Absatz 2 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV),

  2. 2.

    die gerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Absatz 2 und 3, § 1596 Absatz 1 Satz 3 und 4 BGB, § 56 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PStV).

(2) Zu übersenden ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind

  1. a)

    über das Kind und

  2. b)

    über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat, nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen:

    • Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser)

    • sämtliche Vornamen,

    • Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags,

    • Staatsangehörigkeit,

    • auf Wunsch des Anerkennenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,

    • Familienstand,

    • Tag und Ort der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt bzw. die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat, und Nummer des Eintrags, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,

    • Anschrift.

Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.

(3) Die Mitteilungen sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Absatz 3 PStG, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV). Ändert sich durch die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, bzw. an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. Ist bei den in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c,Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b PStV).

III/5
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag, sofern der Erbvertrag nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen wird;

  2. 2.

    eine in einem gerichtlichen Vergleich aufgenommene Erklärung, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (z.B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erbverzichtsvertrag, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag mit erbrechtlichen Auswirkungen - etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands -);

(§ 347 Absatz 3 in Verbindung mit § 347 Absatz 1 FamFG)

(2) Die Mitteilung hat zu enthalten

  • den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers oder der Erblasserin,

  • den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich, soweit nach Befragen möglich, die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

  • Tag des Abschlusses des Vergleichs.

Für die Mitteilung soll ein Vordruck nach den Rechtsverordnungen der Länder über die Benachrichtigung in Nachlasssachen verwendet werden.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    wenn die Geburt der Erblasserin oder des Erblassers von einem Standesamt im Inland beurkundet ist, an dieses Standesamt;

  2. 2.

    in allen anderen Fällen an die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

III/6
Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 ErbStG).

(2) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über den Wert der Zuwendung und - bei einer Zuwendung von Grundbesitz - über den zuletzt festgestellten Einheitswert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.

(3) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.