Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.04.2004, Az.: 12 K 183/02

Gewährung von Kindergeld bei Verzögerung des Beginns der Ausbildung; Notwendigkeit der ernsthaften Bemühung um eine Ausbildungsplatz ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mangels eines Ausbildungsplatzes

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.04.2004
Aktenzeichen
12 K 183/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 14011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2004:0428.12K183.02.0A

Fundstellen

  • EFG 2004, 1463-1465
  • GStB 2004, 267

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

  2. 2.

    Die Verzögerung des Beginns der Ausbildung muss auf dem Fehlen des angestrebten Ausbildungsplatzes beruhen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes in diesem Sinne ist auch dann gegeben, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Darunter fällt auch, wenn ein Kind nach der Bewerbung bei einer Förderschuleinrichtung, für dessen Besuch es die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, zunächst auf eine entsprechende Förderzusage des zuständigen Landkreises warten muss.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Kläger ab August 2001 Kindergeld für seinen Sohn S (geboren 8. Juli 1983) zusteht.

2

S Mutter - die Ehefrau des Klägers - ist Spätaussiedlerin. Sie reiste mit ihrer Familie am 9. August 2001 in das Bundesgebiet ein. Am 15. August 2001 beantragte der Kläger Kindergeld für S. Am 17. August 2001 sprach S, der seinerzeit nichtüber deutsche Sprachkenntnisse verfügte, bei der Berufsberatung des Beklagten vor mit dem Wunsch, an einem Sprachkurs teilzunehmen und anschließend eine Ausbildung in der Metallindustrie zu beginnen. Hier wurde festgestellt, dass S bislang in Russland 9 Jahre die Schule und anschließend für 2 weitere Jahre die Musikschule besuchte. Bis zum Abschluss der Musikausbildung hätte es weitere vier Jahre gedauert. In Russland hatte S noch nicht gearbeitet und deshalb keinen Anspruch auf einen Sprachkurs der Arbeitsverwaltung. Ergebnis des Gespräches war, dass sich S an die Förderschuleinrichtung des Caritas Sozialwerkes St. Elisabeth in Lohne wenden sollte, da dort noch eine Aufnahmemöglichkeit bestand. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um eine mit Garantiefondsmitteln des Bundes geförderte Schule zur Eingliederung russland-deutscher Spätaussiedler. Die Einrichtung ermöglicht neben dem Erlernen der deutschen Sprache den Abschluss einer Schulausbildung und schafft damit die Voraussetzungen für eine anschließende Berufsausbildung.

3

Nach Auskunft der Leiterin der Förderschuleinrichtung stand für S, der alle Aufnahmevoraussetzungen erfüllte, zwar ein freier Platz zum sofortigen Ausbildungsbeginn zur Verfügung, eine Zusage konnte aber nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass die Finanzierung des Besuchs der Schule aus Mitteln des Garantiefonds (Schul- und Berufsbildungsbereich) ermöglicht wird. Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch schickte daher die Förderschuleinrichtung der Caritas am 21. August 2001 den für die Bewilligung zur Aufnahme erforderlichen Garantiefondsantrag an den Landkreis Diepholz. Mit Schreiben vom 20. September 2001 bat der Landkreis Diepholz (Fachdienst Soziales) die Bezirksregierung Hannover um Weisung, ob S der Besuch der Förderschuleinrichtung des Caritas Sozialwerkes St. Elisabeth, der grundsätzlich als geeignet und sinnvoll angesehen wurde, aus Mittel des Garantiefonds ermöglicht werden könne.

4

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 lehnte der Beklagte den Kindergeldantrag zunächst ab, weil kein Ausbildungsnachweis für S vorgelegt werden konnte. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergab eine Nachfrage des Beklagten beim Landkreis Diepholz vom 28. November 2001, dass die Bezirksregierung den Fall an das Ministerium weiter geleitet habe und eine Entscheidung noch ausstehe. Die Bewilligung des Antrags erfolgte schließlich am 1. März 2002. Ab dem 3. März 2002 besuchte S die Förderschuleinrichtung des Caritas Sozialwerkes St. Elisabeth in Lohne. Daraufhin setzte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 25. März 2002 Kindergeld ab dem Monat März 2002 fest. Der Einspruch hatte jedoch hinsichtlich des geltend gemachten Kindergeldes ab August 2001 keinen Erfolg.

5

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger verfolgt sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Kindergeldanspruch für S bereits ab August 2001. Die eingetretene Verzögerung hinsichtlich der Bewilligung des Garantiefondantrags durch den Landkreis Diepholz sei von ihm nicht zu vertreten. Es habe sich lediglich die Zusage der Kostenübernahme verzögert.

6

Der Kläger beantragt,

das Kindergeld für den Sohn S ab August 2001 festzusetzen und auszuzahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, S erfülle nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c Einkommensteuergesetz (EStG), denn er habe sich um einen Ausbildungsplatz beworben, ohne die objektiven Anforderungen erfüllen zu können. Es habe kein Mangel an Ausbildungsplätzen bestanden, vielmehr habe S die Ausbildungsstelle in der Förderschuleinrichtung sofort antreten können. Zur Verzögerung sei es nur gekommen, weil die Finanzierung nicht geklärt gewesen sei, nicht jedoch aus organisatorischen Gründen im Bereich der Ausbildungsstelle. Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 15. Juli 2003 (VIII R 71/99 - BFH/NV 2004, 473).

Gründe

9

Die Klage ist begründet.

10

1.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum August 2001 bis Februar 2002 einen Anspruch auf Kindergeld für den Sohn S.

11

Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird für das Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Beginn der Ausbildung ist die Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung oder eines weiteren Ausbildungsabschnitts. Ausbildungsplatz im Sinne der Vorschrift ist jede Stelle, die in einem geordneten Ausbildungsgang eine Berufsausbildung ermöglicht. Darunter fallen Schul-, Fach- und Hochschulplätze, sowie alle Stellen, an denen eine in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit abzuleisten ist (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 32 EStG Anm. 104).

12

a.

Als subjektives Tatbestandsmerkmal setzt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 32 Rz. 51; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 32 EStG Anm. 104). Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen (Greite, a.a.O., § 32 Rz. 51; Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Rz. 90; Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar,§ 32 Rdnr. C 26); seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern (Greite, a.a.O.,§ 32 Rz. 51; Jachmann, a.a.O., § 32 Rdnr. C 26). Ein ernsthaftes Bemühen i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist deshalb nicht gegeben, wenn das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. November 1999 VI B 322/98, BFH/NV 2000, 432) oder will. Eine solche Bewerbung ist vielmehr aus Gründen, die in der Person des Kindes liegen, aussichtslos. Auf die subjektive Kenntnis des Kindes, dass es die Voraussetzungen für den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt, kommt es danach nicht an. Diese vorstehenden Grundsätze hat der BFH zuletzt im Urteil vom 15. Juli 2003 (VIII R 71/99 - BFH/NV 2004, 473) bestätigt.

13

b.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG muss darüber hinaus die Verzögerung des Beginns der Ausbildung auf dem Fehlen des angestrebten Ausbildungsplatzes beruhen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei nicht nur dann vor, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BStBl. II 2003, 845; ebenso FG Münster, Urteil vom 18. Dezember 1998 6 K 3077/98 Kg, EFG 1999, 298; Hessisches FG, Urteil vom 28. April 1999 2 K 5281/98, EFG 1999, 781; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. März 2000 2 K 597/98, EFG 2000, 797; FG Berlin, Urteil vom 1. Juni 2001 10 K 6127/99, EFG 2001, 1301; Berlebach, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rn. 79; Greite in Korn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 32 Rz. 50; Heuermann in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 32 EStG Rz. 89; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 32 EStG Anm. 104; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1998 15 K 8711/97 Kg, EFG 1999, 298; Jachmann in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar,§ 32 Rn. C 27).

14

c.

Diese Voraussetzungen sind im streitigen Zeitraum erfüllt.

15

aa. Nach den vorstehenden Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung, denen der Senat folgt, war die Bewerbung des S um einen Platz in der Förderschuleinrichtung als ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu qualifizieren.

16

S erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen und damit die objektiven Anforderungen für die Aufnahme in die Förderschuleinrichtung (Spätaussiedlerkind; keine deutschen Sprachkenntnisse; keine Schulpflicht). Da auch ein freier Platz zur Verfügung stand, hing die Aufnahme im Streitfall von der Finanzierungszusage durch das zuständige Ministerium ab. Auf das diesbezügliche Verfahren und dessen Ausgang hatte weder der Kläger noch sein Sohn Einfluss. Die erforderliche Finanzierungszusage machte die Einrichtung jedoch - was der Beklagte zu Unrecht annimmt - gerade nicht zu einem Ausbildungsplatz, für den Sergej die objektiven Anforderungen nicht erfüllen kann. Hierin liegt der substantiell entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem vom Beklagten angeführten Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 (VIII R 71/99 a.a.O.) zugrunde lag. In diesem Urteilsfall konnte das Kind die Zulassungsvoraussetzungen für den gewünschten Studiengang nicht erfüllen, da es nicht bereit war, den geforderten Einschreibungsbetrag zu zahlen. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen scheiterte also im Unterschied zum vorliegenden Streitfall allein an Umständen, die in der Person des Kindes begründet waren.

17

Letztlich kann S steuerlich nicht anders behandelt als ein Kind, das sich um einen Ausbildungsplatz bewirbt und erst nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens eine endgültige Zusage erhält. Sofern in der Bewerbung ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz gesehen werden kann, besteht in beiden Fällen ein Anspruch auf Kindergeld.

18

Vorliegend hat S alles unternommen, um seinen individuellen Fähigkeiten entsprechend eine Ausbildungsstelle im Sinne des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu bekommen. Wegen fehlender Sprachkenntnisse kam für ihn nur der Besuch einer Förderschuleinrichtung zum Erwerb eines Schulabschlusses und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung in Betracht. Ausweislich des Schreibens des Landkreises Diepholz vom 20. September 2001 war die Bewerbung bei der Förderschuleinrichtung in Lohne ohne echte Alternative, da S mangels Schulpflicht keinen zusätzlichen schulbegleitenden Nachhilfeunterricht in Anspruch nehmen konnte und die theoretisch in Betracht kommende Schulung in Volkshochschulkursen des Landkreises Diepholz nicht geeignet war. Diese VHS-Kurse begannen erst Monate später, die Schulung war weniger intensiv und überdies konnte kein Schulabschluss erworben werden.

19

Der Umstand, dass S nach der Bewerbung bei der Förderschuleinrichtung auf die Finanzierungszusage und den Ausbildungsbeginn über einen Zeitraum von 6 Monaten wartete, ohne weitere Bemühungen um einen anderen Ausbildungsplatz zu unternehmen, steht der Annahme eines ernsthaften Bemühens nicht entgegen. Weitergehende Bemühungen können angesichts der oben genannten besonderen Umstände nicht verlangt werden, ohne die Anforderungen zuüberspannen. Ohne genaue Kenntnis von der Verfahrensdauer bezüglich der Bescheidung des Finanzierungsantrags konnte S überdies davon ausgehen, dass eine Entscheidung über den in Aussicht gestellten Beginn der Ausbildung alsbald fällt und sich nicht über einen derart langen Zeitraum von über 6 Monaten hinzieht.

20

Der Umstand, dass S keinen Anspruch auf eine Finanzierung aus Garantiefondsmitteln hatte, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme eines ernsthaften Bemühens. Wie bereits ausgeführt war die Ausbildungsstelle in der Förderschuleinrichtung ohne echte sinnvolle Alternative. S hat daher in vertretbarer Weise zumindest bis zur Bescheidung seines Antrags gewartet, ohne sich anderweitig um eine Ausbildungsstelle oder einen Sprachkurs zu bewerben. Auch bei Ablehnung seines Antrags hätte aus diesem Grund eine Kindergeldberechtigung im streitigen Zeitraum bestanden.

21

bb.

Entgegen der Auffassung des Beklagten geht das Gericht auch davon aus, dass ein "Mangel eines Ausbildungsplatzes" vorlag und dieser Mangel der Grund für die eingetretene Verzögerung des Ausbildungsbeginns war. S hatte zum einen trotz des grundsätzlich freien Ausbildungsplatzes in der Förderschuleinrichtung keine feste Zusage für einen Ausbildungsplatz. Nach Auskunft der Leiterin der Fördereinrichtung hätte S die Ausbildung vielmehr nicht antreten können, wenn die Finanzierungszusage nicht erteilt worden wäre. Zum anderen ist selbst dann ein "Mangel eines Ausbildungsplatz" vorliegend für die eingetretene Verzögerung ursächlich gewesen, wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, es habe wegen des freien Platzes in der Förderschuleinrichtung kein Ausbildungsplatzmangel bestanden. Denn der Grund für die Verzögerung des Ausbildungsbeginns liegt im Streitfall in der Besonderheit, dass den Spätaussiedlerkindern der Besuch der Schule mit Bundesmitteln ermöglicht werden kann. Dieser Umstand ist den betriebsorganisatorischen Gründen im Sinne der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 15. Juli 2003 (VIII R 77/00, BStBl. II 2003, 845) zumindest vergleichbar.

22

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m.§§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).