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§ 5 JFPVO - Jagdliches Schießen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1Im Jagdlichen Schießen hat der Prüfling auf einem Schießstand die sichere Handhabung der Schusswaffe und seine Schießfertigkeit nachzuweisen. 2Er hat hierzu unter Beachtung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutz-Verbandes die folgenden Leistungen zu erbringen:

Schießdisziplin
(Waffe, Kaliber)
ZielEntfernungMindestergebnisArt der Ausführung
Büchse
(Kaliber 6,5 mm oder stärker, Auftreffenergie auf 100 m mindestens 2.000 Joule)
Rehbock-Scheibe5 Schüsse100 m25 Ringe Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig
Büchse
(Kaliber .222 Remington oder stärker)
flüchtige Überläuferscheibe5 Schüsse50 m oder 60 m2 WertungstrefferAnschlag stehend freihändig aus der Erwartungshaltung, Visierung und Optik beliebig
Flinte
(Kaliber 20 oder stärker)
Wurfscheiben15 Stück mit jeweils höchstens 2 Schüssen5 TrefferSkeet oder Trap aus jagdlicher Erwartungshaltung; bei der Disziplin Skeet werden die Wurfscheiben der Stände 2, 6 und 7 als Einzeltauben geschossen.

3Stehen einer Jagdbehörde nicht genügend Wurfscheibenschießstände zur Verfügung, so kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag der Jagdbehörde zulassen, dass für einen bestimmten Zeitraum von höchstens zwei Jahren anstelle des Ziels Wurfscheibe das Ziel Kipphase verwendet wird; in diesem Fall beträgt das Mindestergebnis zehn Treffer.4Werden die geforderten Leistungen nicht erbracht, so ist das Schießen in der betreffenden Disziplin einmal, auf Wunsch des Prüflings auch am selben Tage, zu wiederholen.

(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer

  1. 1.

    beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können,

  2. 2.

    gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder

  3. 3.

    die geforderten Leistungen auch nach einmaliger Wiederholung nicht erbracht hat.