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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 16 JFPVO - Eingeschränkte Jägerprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Es kann eine eingeschränkte Jägerprüfung durchgeführt werden. 2Sie dient als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung. 3Auf sie sind die im Zusammenhang mit dem Schusswaffengebrauch und den Jagdsignalen stehenden Vorschriften nicht anzuwenden. 4Die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Jägerprüfung kann nicht durch eine spätere Zusatzprüfung zur Jägerprüfung erweitert werden.