§ 5 JFPVO - Jagdliches Schießen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) 1Im Jagdlichen Schießen hat der Prüfling auf einem Schießstand die sichere Handhabung der Schusswaffe und seine Schießfertigkeit nachzuweisen. 2Er hat hierzu unter Beachtung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutz-Verbandes die folgenden Leistungen zu erbringen:
Schießdisziplin (Waffe, Kaliber) | Ziel | Entfernung | Mindestergebnis | Art der Ausführung | |
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Büchse (Kaliber 6,5 mm oder stärker, Auftreffenergie auf 100 m mindestens 2.000 Joule) | Rehbock-Scheibe | 5 Schüsse | 100 m | 25 Ringe | Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig |
Büchse (Kaliber .222 Remington oder stärker) | flüchtige Überläuferscheibe | 5 Schüsse | 50 m oder 60 m | 2 Wertungs- treffer | Anschlag stehend freihändig aus der Erwartungshaltung, Visierung und Optik beliebig |
Flinte (Kaliber 20 oder stärker) | Wurfscheiben | 15 Stück mit jeweils höchstens 2 Schüssen | 5 Treffer | Skeet oder Trap aus jagdlicher Erwartungshaltung; bei der Disziplin Skeet werden die Wurfscheiben der Stände 2, 6 und 7 als Einzeltauben geschossen. |
3Stehen einer Jagdbehörde nicht genügend Wurfscheibenschießstände zur Verfügung, so kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag der Jagdbehörde zulassen, dass längstens bis zum 30. Juni 2015 anstelle des Ziels Wurfscheibe das Ziel Kipphase verwendet wird; in diesem Fall beträgt das Mindestergebnis zehn Treffer.4Werden die geforderten Leistungen nicht erbracht, so ist das Schießen in der betreffenden Disziplin einmal, auf Wunsch des Prüflings auch am selben Tage, zu wiederholen.
(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer
- 1.beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können,
- 2.gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder
- 3.die geforderten Leistungen auch nach einmaliger Wiederholung nicht erbracht hat.