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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 10 JFPVO - Prüfungsniederschrift

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Über den Verlauf der Jägerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Die Leistungen im Jagdlichen Schießen sind in einer Schießliste festzuhalten, die Bestandteil der Niederschrift ist.