§ 5 JägFalkPVO - Jagdliches Schießen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JägFalkPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
(1) 1Im Jagdlichen Schießen hat der Prüfling auf einem Schießstand die sichere Handhabung der Schusswaffe und seine Schießfertigkeit nachzuweisen. 2Er hat hierzu unter Beachtung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutz-Verbandes die folgenden Leistungen zu erbringen:
Schießdisziplin (Waffe, Kaliber) | Ziel | Entfernung | Mindestergebnis | Art der Ausführung | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Büchse (für Schalenwild erlaubte Kaliber und Laborierungen) | Rehbock-Scheibe | 5 Schüsse | 100 m | 25 | Ringe | Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig |
Flinte (Kaliber 20 oder stärker) | Tontauben oder | 15 Stück | 5 | Treffer | Skeet oder Trap | |
Kipphasen | 15 Stück | 30 m | 10 | Treffer | beliebig von links oder rechts |
3Werden die geforderten Leistungen nicht erbracht, so ist das Schießen in der betreffenden Disziplin einmal, auf Wunsch des Prüflings auch am selben Tage, zu wiederholen.
(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer
- 1.beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können,
- 2.gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder
- 3.die geforderten Leistungen auch nach einmaliger Wiederholung nicht erbracht hat.