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§ 5 JägFalkPVO - Jagdliches Schießen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JägFalkPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1Im Jagdlichen Schießen hat der Prüfling auf einem Schießstand die sichere Handhabung der Schusswaffe und seine Schießfertigkeit nachzuweisen. 2Er hat hierzu unter Beachtung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutz-Verbandes die folgenden Leistungen zu erbringen:

Schießdisziplin (Waffe, Kaliber)ZielEntfernungMindestergebnisArt der Ausführung
Büchse (für Schalenwild erlaubte Kaliber und Laborierungen)Rehbock-Scheibe5 Schüsse100 m25RingeAnschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig
Flinte (Kaliber 20 oder stärker)Tontauben oder15 Stück5TrefferSkeet oder Trap
Kipphasen15 Stück30 m10Trefferbeliebig von links oder rechts

3Werden die geforderten Leistungen nicht erbracht, so ist das Schießen in der betreffenden Disziplin einmal, auf Wunsch des Prüflings auch am selben Tage, zu wiederholen.

(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer

  1. 1.
    beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können,
  2. 2.
    gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder
  3. 3.
    die geforderten Leistungen auch nach einmaliger Wiederholung nicht erbracht hat.