§ 15 JFPVO - Gleichgestellte Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
- Redaktionelle Abkürzung
- JFPVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn
- 1.die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder
- 2.die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre,
bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen.