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  • ab 07.09.2005 (aktuelle Fassung)

§ 7 JFPVO - Mündlich-praktische Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung
Redaktionelle Abkürzung
JFPVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

(1) 1Die mündlich-praktische Prüfung wird in einem Jagdrevier abgehalten und erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Fachgebiete. 2Zu Beginn werden auf dem Jagdhorn fünf Jagdsignale geblasen, aus denen der Prüfling die drei sicherheitsrelevanten Leitsignale "Anblasen des Treibens", "Treiber in den Kessel" und "Aufhören zu schießen" erkennen muss.

(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer

  1. 1.
    die in Absatz 1 Satz 2 genannten drei Leitsignale auch nach einmaliger Wiederholung der fünf Jagdsignale nicht erkannt hat oder
  2. 2.
    beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können.