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§ 8 NORD/LB-StV - Organe der Bank, Aufgaben (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Trägerversammlung.

(2) 1Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. 2Er vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen.

(4) 1Die Träger üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Bank in der Trägerversammlung aus. 2Die Trägerversammlung beschließt über die Satzung der Bank.

(5) Das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung und die Befugnisse der Organe und deren Ausschüsse, regelt die Satzung.