Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 21.07.2005, Az.: 4 A 73/05
Anschrift; Asylantrag; Asylbewerber; Aufenthalt; Ehefrau; getrennt; Identität; Klage; ladungsfähig; ladungsfähige Anschrift; Prozessvollmacht; Rechtsschutzinteresse; Russische Föderation; Scheinadresse; Streit; untertauchen; Vollmacht
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 21.07.2005
- Aktenzeichen
- 4 A 73/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50755
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1357 BGB
- § 67 Abs 3 S 1 VwGO
- § 82 VwGO
- § 173 VwGO
- § 60 Abs 1 AufenthG
- § 83 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Auch im Fall einer - vor Abtrennung des Verfahrens - subjektiven Klagehäufung im Asylprozess hat jeder Streitgenosse die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts zur Klageerhebung selbst nachzuweisen.
2. Die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts allein durch die Ehefrau eines "untergetauchten" Asylbewerbers führt nicht zu einer wirksamen Klageerhebung für den Ehemann.
Tatbestand:
Für den Kläger werden keinerlei Identifikationspapiere vorgelegt. Er hat angegeben, am ... . .1976 in O. /D. geboren und russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit moslemischen Glaubens zu sein. Sein letzter Wohnsitz in der Russischen Föderation sei O. gewesen. Am 15. September 2002 habe er zusammen mit seiner Ehefrau M. N. und einer gemeinsamen Tochter P. /D. verlassen und sei auf dem Landweg durch unbekannte Länder am ... . .2002 in das Bundesgebiet eingereist. Am ... . .2002 beantragte er zusammen mit seiner Familie die Anerkennung als Asylberechtigter.
Zur Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung vor dem I. am ... .2002 an, dass er von Föderalen russischen Truppen wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Bombenanschlag gesucht werde. Deshalb habe er sich 2001 auch für einen Monat in Untersuchungshaft befunden.
Am ... . .2002 wurde der Kläger in K. festgenommen und durch einen seit ... . .2002 rechtskräftigen Strafbefehl des AG Braunschweig wegen Begünstigung (§ 257 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten bestraft, die zur Bewährung ausgesetzt wurde - 5 Cs 204 Js ... /02 -.
Unter dem 29. November 2004 teilte die Gemeinde E. mit, dass der Kläger seit vier Wochen „untergetaucht“ sei. Auch die Ehefrau kenne seinen derzeitigen Aufenthaltsort nicht.
Den Asylantrag des Klägers - wie auch die Asylanträge seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter - lehnte das I. mit einem Bescheid vom 10. März 2005 ab und stellte fest, dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich wurde dem Kläger und seiner Familie die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Der Bescheid wurde am 5. April 2005 zugestellt.
Mit einem am 11. April 2005 von Rechtsanwalt F. verfassten Schriftsatz, der am gleichen Tag vorab per Telefax beim Verwaltungsgericht Göttingen einging, wurde für den Kläger, die Ehefrau und die gemeinsame Tochter Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter wurde mit Beschluss vom 8. Juli 2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 A 127/05 fortgeführt. In der Klageschrift heißt es:
„Der Kläger ist nach einem heftigen Streit mit [seiner Ehefrau] vor ca. 4 - 5 Monaten aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Grund für diesen heftigen Streit war, dass der Kläger erfuhr, dass die [Ehefrau] ein Verhältnis mit einem anderen Mann hat und von diesem ein Kind erwartet. Die [Ehefrau] ist derzeit im 6. Monat schwanger. Trotz der heftigen Auseinandersetzung hat der Kläger der [Ehefrau] ausdrücklich die Vollmacht erteilt, ihn in seinem Asylverfahren zu vertreten, so dass die Klage auch für den Kläger eingereicht wurde.“
Der Klageschrift beigefügt ist die beglaubigte Abschrift einer von der Ehefrau am 11. April 2005 unterzeichneten Vollmacht, mit der Rechtsanwalt F. in Sachen „C. u. N. wegen Asyl“ zur Prozessführung beauftragt wird (Bl. ... ). Eine vom Kläger selbst unterzeichnete Prozessvollmacht wurde trotz richterlicher Aufforderung nicht vorgelegt. In der Sache wird für den Kläger eine Gruppenverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation geltend gemacht.
Für den Kläger wird sinngemäß beantragt,
den Bescheid des I. vom 10. März 2005 insoweit aufzuheben als er ihn betrifft sowie die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG,
hilfsweise
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ehefrau hat sich in einer vom Jugendamt des Landkreises H. am 30. Juni 2005 aufgenommenen Niederschrift, von der sie eine Ablichtung zur Gerichtsakte gereicht hat, als „ledig“ bezeichnet (Bl. ... ). In ihrem eigenen Asylverfahren macht sie geltend, bei einer Rückkehr nach D. eine Tötung durch die Familienangehörigen des Klägers bzw. ihrer eigenen Familie zu fürchten.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des I. und der Ausländerbehörde verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist offensichtlich unzulässig. Ihre Abweisung drängt sich auf.
1. Die Klage ist für den Kläger bereits nicht wirksam erhoben, weil es an einer durch den Kläger auf Rechtsanwalt F. ausgestellten Prozessvollmacht fehlt. Diese wurde trotz richterlicher Aufforderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Mangel der Prozessvollmacht ist von Amts wegen zu berücksichtigen, weil das Gericht ihn kennt und durch den im Tatbestand wiedergegebenen Vortrag des Rechtsanwalts hierauf aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.1996, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85).
Die allein von der Ehefrau des Klägers am 11. April 2005 unterzeichnete Vollmacht (Bl. 5 d.A.) reicht nicht aus. Auch im Fall einer - wie hier: ursprünglich - subjektiven Klagehäufung hat jeder Streitgenosse die Bevollmächtigung entsprechend § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO selbst nachzuweisen (BFH, Urteil vom 27.11.2002, BFH/NV 2003, S. 341 [BFH 27.11.2002 - X R 37/01] zum inhaltsgleichen § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Dies gilt im Besonderen für den höchstpersönlich geltend zu machenden Asylanspruch. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1357 BGB. Diese Vorschrift regelt die Frage, in welchem Umfang die von einem Ehegatten geschlossenen Rechtsgeschäfte auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugleich für und gegen dessen Ehepartner wirken, ihn also mitberechtigen und mitverpflichten. Dieser Bestimmung kommt vorliegend für die am 11. April 2005 auf Rechtsanwalt F. ausgestellte Vollmacht gemäß § 1357 Abs. 3 BGB schon deshalb keine Bedeutung zu, weil der Kläger und seine Ehefrau bereits seit Oktober/November 2004 getrennt leben und der Kläger seit diesem Zeitpunkt nach Mitteilung der Gemeinde E. „untergetaucht“ ist. Im Übrigen bestehen Zweifel, ob der Kläger mit Frau M. N., die die Vollmacht unterzeichnet hat, überhaupt verheiratet ist, nachdem diese ausweislich einer vom Jugendamt des Landkreises H. aufgenommenen öffentlichen Urkunde (Bl. 83 d.A.) ihren Familienstand mit „ledig“ angegeben hat und weder der Kläger noch Frau N. Urkunden über ihre Identität und ihre Eheschließung vorgelegt haben.
2. Dessen ungeachtet ist die Klage unzulässig, weil für den Kläger entgegen § 82 VwGO keine ladungsfähige Anschrift sondern lediglich eine Scheinadresse, nämlich die Anschrift von Frau N., angegeben worden ist, unter der er sich tatsächlich nicht aufhält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rdnr. 4).
3. Auch dessen ungeachtet ist die Klage unzulässig, weil dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein „Untertauchen“ des Asylbewerbers während des Asylklageverfahrens das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt (OVG Lüneburg, u.a. Urteil vom 29.8.1991 - 12 L 7089/91 -; HessVGH, Beschluss vom 18.8.2000, AuAS 2000, S. 211; s. auch BVerfG, Beschluss vom 14.12.1995, DVBl. 1996, S. 611; Beschluss vom 27.10.1998, InfAuslR 1999, S. 43; BayVGH, Beschluss vom 24.3.1999, AuAS 1999, S. 98). Entsprechendes gilt erst recht, wenn der Asylbewerber während des noch von ihm eingeleiteten Asylverwaltungsverfahrens „untertaucht“ und die Verwaltungsentscheidung nicht einmal abwartet, sondern angeblich Dritten mündlich sinngemäß mitteilt, sie sollten für ihn im Falle einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung Klage erheben.
Nach alledem war die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
Das Gericht sieht davon ab, Rechtsanwalt F. als vollmachtlosem Vertreter gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 89 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Kosten nach einer zutreffenden und in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung demjenigen aufzuerlegen sind, der das Auftreten des Vertreters ohne Vollmacht veranlasst hat (s. OLG Hamm, Beschluss vom 29.6.1988, NJW-RR 1990, S. 767). Dies ist im vorliegenden Fall die ursprüngliche Streitgenossin des Klägers, Frau M. N., die Rechtsanwalt F. ausweislich der von ihr am 11. April 2005 unterzeichneten Vollmacht mit der Klageerhebung auch für den Kläger beauftragt hat.
Die Gerichtskostenfreiheit findet ihre Rechtsgrundlage in § 83 b AsylVfG.