Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.07.2005, Az.: 1 A 98/04

Autobahn; Baustelle; besondere Gefahrenlage; Überholverbot für Lkw

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
12.07.2005
Aktenzeichen
1 A 98/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei einer besonderen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 S. 2 StVO vor oder nach Baustellen auf Bundesautobahnen kann ein Lkw-Überholverbot eine geeignete und erforderliche verkehrsbehördliche Maßnahme sein.

Tatbestand:

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Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. April 2002 Widerspruch gegen die Anordnung eines LKW-Überholverbotes auf der BAB 7, Kassel Fahrtrichtung Hannover/Nord zwischen km 278,6 bis km 253 ein. Dabei handelt es sich um den Bereich des jetzigen Autobahndreiecks Drammetal bis zur Anschlussstelle Nörten-Hardenberg.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2002 wies die Bezirksregierung Braunschweig diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Anordnung des angegriffenen Überholverbotes seien gegeben. Das zeitlich beschränkte LKW-Überholverbot für den betreffenden Bereich nach Beendigung der Expo beruhe auf einem Beschluss der jährlich tagenden Sicherheitskommission, die die Beibehaltung des LKW-Überholverbotes mit einem Geltungszeitraum von 6 - 20 Uhr gefordert habe. Der betreffende Streckenabschnitt sei gekennzeichnet durch schnellen Fahrverkehr sowie ein hohes Verkehrsaufkommen mit einem durchschnittlich täglichen Verkehr von über 72.000 Fahrzeugen, der in Spitzenzeiten zwischen 90. und 100.000 Fahrzeugen liege. Das hohe Verkehrsaufkommen, insbesondere auch die Überholvorgänge der LKW, führten regelmäßig zu Staus von mehreren Kilometern Länge in beiden Richtungen. Nach Anordnung der Überholverbote habe sich die Staubildung verringert. Insoweit werde der störungsfreie Ablauf des Verkehrs auf der BAB 7 durch die Anordnung des Verbotes sichergestellt oder zumindest wesentlich verbessert. Im betreffenden Streckenabschnitt liege auch eine Häufung der Verkehrsunfälle vor. Für den betreffenden Streckenabschnitt habe sich das Unfallgeschehen wie folgt dargestellt: 1999 sei es zu 84 Verkehrsunfällen (davon 20 LKW) mit 2 Schwerverletzten und 1 Leichtverletzten gekommen. Im Jahre 2000 hätten sich 82 Verkehrsunfälle mit Beteiligung von 24 LKW mit 3 Schwerverletzten und 2 Leichtverletzten ereignet. Im Jahre 2001 sei die Unfallzahl auf 124 angestiegen (davon 39 LKW) mit 1 Toten, 2 Schwerverletzten und 14 Leichtverletzten. Die Sachschäden hätten in allen Jahren die Millionengrenze erreicht. Vor diesem Hintergrund könne hier weiterhin eine besondere Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO festgestellt werden. Die Ermessensausübung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei lediglich ein temporäres Überholverbot ausgesprochen worden.

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Am 12. August 2002 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Dieses Verfahren ist mit Ausnahme des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und von Zugmaschinen für die km 267, 250 bis km 252,9 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und durch Beschluss vom 17. Mai 2004 eingestellt worden.

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Infolge des derzeitigen sechsstreifigen Ausbaues der BAB 7 in beiden Fahrtrichtungen im Bereich der Raststätten Göttingen bis hinter/vor die Anschlussstelle Göttingen-Süd ist das Überholverbot beginnend hinter der Baustelle bei km 267,205 in Fahrtrichtung Norden bis in den Bereich hinter der Anschlussstelle Nörten-Hardenberg bei km 253 beibehalten worden. Gegen diese streitbefangene verkehrsbehördliche Anordnung trägt der Kläger im wesentlichen vor, es fehle vorliegend bereits an den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO, wonach eine Maßnahme nur zulässig sei, sofern aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteige. Das Vorhandensein einer Gefahrenlage könne vorliegend nicht daran festgemacht werden, dass in einem Vorher-Nachher-Vergleich im Nachher-Zeitraum eine Verbesserung eingetreten sei. Vielmehr müsse die Gefahrenlage bereits im Vorher-Zeitraum anhand belastender Daten erkennbar sein. Hieran fehle es vorliegend. Die Ausführungen des Einsatz- und Streifendienstes Bundesautobahn der Polizeiinspektion Göttingen vom 24. Mai 2005 könnten die streitbefangene Anordnung keinesfalls zu stützen. Vielmehr zeige sich gerade die Ungeeignetheit der Anordnung von LKW-Überholverboten zur Abwehr allgemeiner, nicht LKW-spezifischer Gefahrenlagen. Selbst wenn nach Anordnung eines LKW-Überholverbots eine Verbesserung der Unfalllage eingetreten sei, so könne dies jedoch nicht eine zwingende Notwendigkeit des Verbots rechtfertigen, wie es § 45 Abs. 9 S. 1 StVO fordere. Eine solche Verbesserung könne auch dadurch eingetreten sein, weil das mildere Mittel der Ausdehnung der Verkehrsüberwachung auf Verstöße gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO gewählt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Verkehrszeichenregelung, mit der auf der BAB 7 Kassel Fahrtrichtung Hannover zwischen den km 267, 250 bis 252,9 Überholverbote für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und von Zugmaschinen angeordnet werden, in der Gestalt der Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 31. Juli 2002 aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, die in diesem Bereich angebrachten Verkehrszeichen 277 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVZO i. V. m. dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 2 S. 2 StVO für die Zeit vom 6 bis 20 Uhr zu entfernen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, auf die Feststellungen und Empfehlungen der jährlich tagenden Unfallkommissionen sowie auf die Stellungnahme der Polizeiinspektion Göttingen - ESB BAB - vom 24. Mai 2005, wonach eine besondere Gefahrenlage gegeben sei, die das Überholverbot erfordere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte 1 A 97/04, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die vom Kläger und der Beklagten im Verfahren 1 A 97/04 eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG handelt. Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da er als selbständiger Fuhrunternehmer, der den betreffenden Streckenabschnitt der BAB 7 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit befährt, individuell und unmittelbar durch die verkehrsrechtliche Anordnung betroffen ist. Der vom Kläger gestellte und an die aktuelle verkehrsrechtliche Regelung (infolge der sich in der Vergangenheit örtlich verschiebenden Baustelle) angepasste Antrag ist sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO. Der Streitstoff ist derselbe geblieben, so dass die Klageanpassung/-änderung der endgültigen Beilegung des Streits dient und dies auch aus prozessökonomischen Gründen geboten und sachdienlich ist.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitbefangene Anordnung eines LKW-Überholverbotes auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Nord zwischen km 267,250 bis km 252,9 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Verkehrszeichen 277 mit dem zeitlichen Zusatz in dem streitbefangenen Autobahnabschnitt sind die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, DVBl 1993, 612 f. [BVerwG 27.01.1993 - BVerwG 11 C 35/92]; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 1993 - 12 L 39/90 -). Bei einem Überholverbot handelt es sich um eine Verbotsregelung und damit um eine die Straßenbenutzung durch den fließenden Verkehr beschränkende Maßnahme. Die betreffende Beschilderung verbietet es dem Schwerlastverkehr, den zuvor in zulässiger Weise benutzbaren Überholstreifen weiter zu befahren.

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Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderungen an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO, das Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen stehenden Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2). Kriterien für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse können z.B. unübersichtliche, kurven- oder steigungsreiche Streckenführung, Strecken mit Tunneln oder Brücken, eine Vielzahl von Auf- und Abfahrten auf verhältnismäßig kurzer Strecke, ein vermehrt bestehender Anlass zu sicherheitsrelevanten Fahrstreifenwechseln, eine überproportionale Nutzung durch Schwerlastverkehr, eine überdurchschnittliche Verkehrsbelastung und Baustellenbereiche sein (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3139 [BVerwG 05.04.2001 - BVerwG 3 C 23/00]). Ist danach aus Verkehrssicherheitsgründen eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich (dies unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung), haben die Verkehrsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu entscheiden, an welchen Stellen sie welche Verkehrszeichen aufstellen und gegebenenfalls welche Zusatzbeschilderungen angezeigt sind.

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Unter Beachtung dieser Grundsätze und Vorgaben sind für den streitbefangenen Streckenabschnitt besondere Verhältnisse, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen, gegeben. Dass es sich bei dem streitbefangenen Autobahnabschnitt zwischen dem Ende der Baustelle bis zu dem Bereich hinter der Anschlussstelle Nörten-Hardenberg um einen besonders gefahrenträchtigen Bereich handelt, steht auch zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest. Gerade das hohe Verkehrsaufkommen im Bereich Göttingen mit über 70.000 Fahrzeugen pro Tag (in Spitzenzeiten bis zu über 90.000 Fahrzeugen), die dort seit längerem eingerichtete Großbaustelle im Rahmen des sechsstreifigen Ausbaues der Autobahn sowie die Anschlussstellen Göttingen-Nord und Göttingen-Süd und die Zu- und Ausfahrten zu den Raststätten vor bzw. nach dem Autobahndreieck Drammetal wirken sich seit Jahren in besonders hohem Maße gefahrenträchtig auf den streitbefangenen Streckenabschnitt der BAB 7 aus. So gehören zähfließender und stockender Verkehr sowie Staus vor und nach der Baustelle in beiden Fahrtrichtungen (mit Ausnahme des Bereichs nach der Baustelle in Fahrtrichtung Kassel/Süd, wo der dreistreifige Ausbau der BAB 7 beendet ist und keine Verkehrsbeschränkungen mehr bestehen) mit einhergehender hoher Unfallgefahr fast schon zum täglichen Verkehrsgeschehen auf der BAB 7 zwischen Nörten-Hardenberg, Göttingen und Hedemünden. Der Einzelrichter, der seit Jahren selbst regelmäßig diese Streckenabschnitte befährt, kann diese besondere Gefahrenlage, die wiederholt und regelmäßig durch die jährlich tagende Unfallkommission und aktuell durch die Polizeiinspektion Göttingen -ESD BAB - mit Schreiben vom 24. Mai 2005 festgestellt worden ist, aus eigener Erfahrung und Wahrnehmung nur bestätigen. Von daher entbehrt das Vorbringen des Klägers, bei dieser Einschätzung handele es sich um eine unqualifizierte, unkundige und durch keinerlei Fakten belegte Äußerung eines einzigen Polizeibeamten, jeglicher Grundlage. Für den streitbefangenen Streckenabschnitt kommt hinzu, dass die Sichtverhältnisse in weiten Teilen unübersichtlich sind. So befindet sich vor der Anschlussstelle Göttingen-Nord eine sichtbehindernde Kuppe und folgen auf dem weiteren Streckenabschnitt eine schlecht einsehbare langgezogene Rechtskurve, in deren Radius die Auffahrt der Anschlussstelle Göttingen-Nord liegt. Im Bereich der Auffahrt der Anschlussstelle Nörten-Hardenberg befindet sich eine Steigung mit einer anschließenden Kuppe und einer schlecht einsehbaren langgezogenen Linkskurve. Dass es sich bei dem streitbefangenen Streckenabschnitt der BAB 7 um einen besonders gefährlichen Streckenabschnitt handelt, belegen auch eindrucksvoll die bereits im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen Unfallzahlen, die sich in den Jahren 2002 auf 92, 2003 auf 84 und 2004 auf 67 Unfälle reduziert haben (mit rückläufiger Tendenz für 2005). Dabei gilt es auch festzuhalten, dass die Beteiligung von LKW an diesen Unfallzahlen bis zum Jahre 2001 beachtlich gewesen ist.

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Aufgrund der durch diese besonderen Verhältnisse bedingten erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hat die Beklagte von dem ihr danach eröffneten Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht und ein Überholverbot für LKW für den streitbefangenen Streckenabschnitt angeordnet. Soweit der Kläger vorbringt, ein LKW-Überholverbot sei bereits ungeeignet zur Abwehr allgemeiner, nicht LKW-spezifischer Gefahrenlagen, so kann dem nicht gefolgt werden. Selbst den vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogenen Studien von Dr. Drews aus dem Jahre 1996 (Schriftenreihe des Lehrstuhls für Verkehrswesen, Ruhr-Universität Bochum, Heft 15: Verkehrliche Auswirkungen der Anordnung von Überholverboten für LKW auf Autobahnen) und von Prof. Dr. Keller vom 15. Dezember 2000 (Fachgebiet Verkehrstechnik und Verkehrsplanung, Technische Universität München, zu den verkehrlichen Auswirkungen nach Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h und eines Überholverbotes für LKW und Gespannfahrzeuge sowie deren Kombination) lässt sich eine entsprechende Aussage nicht entnehmen. Im Gegenteil hält Dr. Drews LKW-Überholverbote abhängig von konkreten Streckengestaltungen und Gefahrensituationen sehr wohl für geeignete Maßnahmen, um gefahrenträchtige Bereiche zu entschärfen (vgl. Drews, a.a.O., S. 145 f.). Und nur darum geht es im vorliegenden Fall (nicht um allgemeine verkehrspolitische Erwägungen zu einer generellen Anordnung von LKW-Überholverboten auf Autobahnen mit der Erwartung einer positiven Einflussnahme auf den allgemeine Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit, die auch Anlass für die beiden vorgenannten Studien gewesen sind). Das Gericht teilt uneingeschränkt die Einschätzung der Beklagten und der Bezirksregierung Braunschweig im Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2002, dass das streitbefangene Überholverbot für LKW zu einer rückläufigen Verkehrsunfallzahl im streitbefangenen Streckenabschnitt geführt hat. Gerade durch das hohe Verkehrsaufkommen im Raum Göttingen und dem Auffahren der Fahrzeuge im Baustellenbereich führt ein LKW-Überholverbot zu einer schnelleren Entzerrung und Auflösung des stockenden und zähfließenden Verkehrs. Wie die rückläufigen Verkehrsunfallzahlen für den streitbefangenen Streckenabschnitt eindrucksvoll belegen, ist das angeordnete Überholverbot zur Entschärfung der erheblichen Gefahrenlage in dem betreffenden Streckenabschnitt zwingend erforderlich. Die zeitliche Beschränkung des Überholverbotes ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da hiermit das Verbot nur auf die Zeiten der stärkeren Verkehrsbelastungen des betreffenden Streckenabschnittes beschränkt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.