Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 11.08.2005, Az.: 1 B 192/05

Abschiebung; Antrag; asylverfahrensrechtliche Streitigkeit; Duldung; Eilantrag; einstellen; Erledigung; Folgeantrag; Kosten; Vertretung; vorläufig

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
11.08.2005
Aktenzeichen
1 B 192/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Der Gegenstandswert beträgt 1.500,00 Euro.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten durch die Schriftsätze vom 5. August 2005 (Antragsteller) und vom 10. August 2005 (Antragsgegnerin) übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

2

Diese Entscheidung ist hier gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch die Einzelrichterin zu treffen, denn es handelt sich um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, da die vom Antragsteller begehrte Maßnahme ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz findet. Zwar liegt eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz dann nicht vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Asylverfahren die Erteilung einer Duldung lediglich wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses begehrt (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.11.2003 - 8 ME 189/03 - zur vergleichbaren Rechtslage nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG). Deshalb handelte es sich bei dem am 3. August 2005 eingereichten, unter dem Az.: 1 B 190/05 geführten Eilverfahren um ein allgemeines ausländerrechtliches Verfahren, da hier allein in der Person des Antragstellers liegende gesundheitliche und wegen einer erfolgreichen Integration aus Art. 8 EMRK abgeleitete Gründe gegen die Abschiebung vorgetragen worden sind. Entsprechend hat in diesem, nicht auf den Einzelrichter übertragenen Verfahren die Kammer in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gemäß § 5 Abs. 3 VwGO den ablehnenden Beschluss vom 3. August 2005 gefasst. Anders liegt der Fall jedoch für den am 4. August 2005 gestellten Eilantrag im vorliegenden Verfahren, mit dem der Antragsteller zunächst vor allen Dingen unter Hinweis auf einen mittlerweile gestellten weiteren Asylfolgeantrag (sinngemäß) beantragt hatte,

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unter Abänderung der Entscheidung vom 3. August 2005 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 4. August 2005 geplante Abschiebung einzustellen und den Antragsteller vorläufig weiter zu dulden,

4

und diesen Antrag wenige Stunden später (sinngemäß) dahin modifiziert hat,

5

unter Abänderung der Entscheidung vom 3. August 2005 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen vorläufig einzustellen, und zwar zumindest bis zu einer Entscheidung im Asylfolgeverfahren und einer evtl. Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

6

Damit hat der Antragsteller sich auf ein rein asylverfahrensrechtliches Abschiebungshindernis berufen, denn gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG darf nunmehr nach dem erneuten Folgeantrag des Antragstellers die Abschiebung - wie beantragt - nicht mehr vollzogen werden. Bei verständiger Würdigung des Eilantrages handelt es sich inhaltlich um ein von dem ersten Eilverfahren völlig verschiedenes und letztlich eigenständiges Begehren. Der Bewertung als asylverfahrensrechtliche Streitigkeit steht auch nicht entgegen, dass hier der Antrag nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sondern gegen die vollstreckende Ausländerbehörde gerichtet worden ist. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit die Gefahr bestand, dass sonst rechtzeitiger Rechtsschutz möglicherweise nicht erreichbar gewesen wäre.

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Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Aufgrund des völlig umstrittenen tatsächlichen Geschehens ist es für das Gericht nicht eindeutig feststellbar, ob der vorliegende Eilantrag Erfolg gehabt hätte. Zwar war die Antragsgegnerin verpflichtet, die Abschiebungsmaßnahmen nach dem erneuten Asylfolgeantrag sofort abzubrechen, wie es der Antragsteller hier begehrt hat, allerdings ist offen, ob für den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Für eine Aufklärung ist im Rahmen der hier nur noch zu treffenden Kostenentscheidung kein Raum. Unter Billigkeitsaspekten ist es sachgerecht, dass - weil Gerichtskosten gemäß § 83b AsylVfG für dieses Verfahren nicht erhoben werden - jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

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Die Höhe des Gegenstandswerts beruht auf § 30 RVG.