Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.07.2005, Az.: 1 A 245/04
Autobahn; Baustelle; Besondere Gefahrenlage; Überholverbot für Lkw
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 12.07.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 245/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 51007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei einer besonderen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 S. 2 StVO vor oder nach Baustellen auf Bundesautobahnen kann ein Lkw-Überholverbot eine geeignete und erforderliche verkehrsbehördliche Maßnahme sein.
Tatbestand:
Unter dem 13. Juli 2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen eine wohl Mitte/Ende Mai 2004 erfolgte Anordnung eines Überholverbotes für LKW auf der BAB 7 Kassel Fahrtrichtung Hannover von km 278,450 bis km 275,0 (beginnend ca. 2 km vor dem Autobahndreieck Drammetal bis Beginn der Baustelle).
Über diesen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden, weil die Beklagte wegen der bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten gegen Überholverbote für die BAB 7 im Raum Göttingen diesen Widerspruch zurückgestellt hatte. Allerdings informierte die Beklagte den Kläger hierüber nicht.
Am 13. Dezember 2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen darauf berufen, es fehle vorliegend bereits an den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO, wonach eine Maßnahme nur zulässig sei, sofern aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter erheblich übersteige. Das Vorhandensein einer Gefahrenlage könne vorliegend nicht daran festgemacht werden, dass in einem Vorher-Nachher-Vergleich im Nachher-Zeitraum eine Verbesserung eingetreten sei. Vielmehr müsse die Gefahrenlage bereits im Vorher-Zeitraum anhand belastender Daten erkennbar sein. Hieran fehle es vorliegend. Die Ausführungen des Einsatz- und Streifendienstes Bundesautobahn der Polizeiinspektion Göttingen vom 24. Mai 2005 könnten die streitbefangene Anordnung keinesfalls zu stützen. Vielmehr zeige sich gerade die Ungeeignetheit der Anordnung von LKW-Überholverboten zur Abwehr allgemeiner, nicht LKW-spezifischer Gefahrenlagen. Selbst wenn nach Anordnung eines LKW-Überholverbots eine Verbesserung der Unfalllage eingetreten sei, so könne dies jedoch nicht eine zwingende Notwendigkeit des Verbots rechtfertigen, wie es § 45 Abs. 9 S. 1 StVO fordere. Eine solche Verbesserung könne auch dadurch eingetreten sein, weil das mildere Mittel der Ausdehnung der Verkehrsüberwachung auf Verstöße gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO gewählt worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Verkehrszeichenregelung, mit der auf der BAB 7 Kassel in Fahrtrichtung Hannover ab den km 278,450 bis in den Bereich des Auffahrtstreifens der BAB 38 auf die BAB 7 Überholverbote für Kraftfahrzeuge aller Art mit dem Zusatz für LKW, PKW mit Anhänger und Kraftomnibusse angeordnet werden, aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, die in diesem Bereich angebrachten Verkehrszeichen 276 zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO mit dem Zusatzschild für LKW, PKW mit Anhänger und Kraftomnibusse zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Feststellungen und Empfehlungen der jährlich tagenden Unfallkommissionen sowie auf die Stellungnahme der Polizeiinspektion Göttingen - ESB BAB - vom 24. Mai 2005, wonach eine besondere Gefahrenlage gegeben sei, die das Überholverbot erfordere.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die Verfahrensakte 1 A 97/04, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die vom Kläger und der Beklagten im Verfahren 1 A 97/04 eingereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG handelt. Der Kläger ist auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da er als selbständiger Fuhrunternehmer, der den betreffenden Streckenabschnitt der BAB 7 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit befährt, individuell und unmittelbar durch die verkehrsrechtliche Anordnung betroffen ist. Die Klage ist auch als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte ohne zureichenden Grund über den Widerspruch nicht entschieden hat. Unabhängig davon ist die Klage auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da sich die Beklagte in der Sache auf die Klage eingelassen und einen entsprechenden Klageabweisungsantrag gestellt hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitbefangene Anordnung eines LKW-Überholverbotes auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Nord zwischen km 278,450 bis zum Auffahrtsstreifen der BAB 38 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Verkehrszeichen 276 mit dem Zusatz für LKW, PKW mit Anhänger und Kraftomnibusse in dem streitbefangenen Autobahnabschnitt sind die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO. Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, DVBl 1993, 612 f. [BVerwG 27.01.1993 - BVerwG 11 C 35/92]; Nds. OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 1993 - 12 L 39/90 -). Bei einem Überholverbot handelt es sich um eine Verbotsregelung und damit um eine die Straßenbenutzung durch den fließenden Verkehr beschränkende Maßnahme. Die betreffende Beschilderung verbietet es dem Schwerlastverkehr, den zuvor in zulässiger Weise benutzbaren Überholstreifen weiter zu befahren.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Hinsichtlich der Anforderungen an die im pflichtgemäßen Ermessen der Verkehrsbehörde stehende Entscheidung bestimmt § 45 Abs. 9 StVO, das Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist (Satz 1). Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen stehenden Rechtsgüter erheblich übersteigt (Satz 2). Kriterien für die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse können z.B. unübersichtliche, kurven- oder steigungsreiche Streckenführung, Strecken mit Tunneln oder Brücken, eine Vielzahl von Auf- und Abfahrten auf verhältnismäßig kurzer Strecke, ein vermehrt bestehender Anlass zu sicherheitsrelevanten Fahrstreifenwechseln, eine überproportionale Nutzung durch Schwerlastverkehr, eine überdurchschnittliche Verkehrsbelastung und Baustellenbereiche sein (vgl. BVerwG, NJW 2001, 3139 [BVerwG 05.04.2001 - BVerwG 3 C 23/00]). Ist danach aus Verkehrssicherheitsgründen eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich (dies unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle), haben die Verkehrsbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu entscheiden, an welchen Stellen sie welche Verkehrszeichen aufstellen und gegebenenfalls welche Zusatzbeschilderungen angezeigt sind.
Unter Beachtung dieser Grundsätze und Vorgaben sind für den streitbefangenen Streckenabschnitt besondere Verhältnisse, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen, gegeben. Dass es sich bei dem streitbefangenen Autobahnabschnitt vor dem Beginn der Baustelle um einen besonders gefahrenträchtigen Bereich handelt, steht auch zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest. Gerade das hohe Verkehrsaufkommen im Bereich Göttingen mit über 70.000 Fahrzeugen pro Tag (in Spitzenzeiten bis zu über 90.000 Fahrzeugen), die dort seit längerem eingerichtete Großbaustelle im Rahmen des sechsstreifigen Ausbaues der Autobahn sowie die Anschlussstellen Göttingen-Nord und Göttingen-Süd und die Zu- und Ausfahrten zu den Raststätten vor dem Autobahndreieck Drammetal wirken sich seit Jahren in besonders hohem Maße gefahrenträchtig auf den streitbefangenen Streckenabschnitt der BAB 7 aus. So gehören zähfließender und stockender Verkehr sowie Staus vor und nach der Baustelle in beiden Fahrtrichtungen (mit Ausnahme des Bereichs nach der Baustelle in Fahrtrichtung Kassel/Süd, wo der dreistreifige Ausbau der BAB 7 beendet ist und keine Verkehrsbeschränkungen mehr bestehen) mit einhergehender hoher Unfallgefahr fast schon zum täglichen Verkehrsgeschehen auf der BAB 7 im Bereich zwischen Nörten-Hardenberg, Göttingen und Hedemünden. Der Einzelrichter, der seit Jahren selbst regelmäßig diese Streckenabschnitte befährt, kann diese besondere Gefahrenlage, die wiederholt und regelmäßig durch die jährlich tagende Unfallkommission und aktuell durch die Polizeiinspektion Göttingen -ESD BAB - mit Schreiben vom 24. Mai 2005 festgestellt worden ist, aus eigener Erfahrung und Wahrnehmung nur bestätigen. Von daher entbehrt das Vorbringen des Klägers, bei dieser Einschätzung handele es sich um eine unqualifizierte, unkundige und durch keinerlei Fakten belegte Äußerung eines einzigen Polizeibeamten, jeglicher Grundlage. Für den streitbefangenen Streckenabschnitt kommt hinzu, dass sich vor dem Autobahndreieck Drammetal und der sich daran anschließenden Baustelle eine übertragende Kuppe befindet, die den Einblick auf den dahinter verlaufenden Streckenabschnitt verwehrt. In diesem nicht einsehbaren Streckenabschnitt befindet sich dann die Auffahrt der BAB 38 auf die BAB 7 und beginnt dort bereits die Reduzierung der Fahrstreifen von drei auf zwei Fahrstreifen und die direkte Zuführung des Verkehrs auf die Baustelle. Dass es sich bei diesem streitbefangenen Streckenabschnitt der BAB 7 um einen besonders gefährlich Streckenabschnitt handelt, belegt auch eindrucksvoll die Unfallzahl aus dem Jahr 2004 mit 123 Verkehrsunfällen.
Aufgrund der durch diese besonderen Verhältnisse bedingten erheblichen Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hat die Beklagte von dem ihr danach eröffneten Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht und ein Überholverbot für LKW für den streitbefangenen Streckenabschnitt angeordnet. Soweit der Kläger vorbringt, ein LKW-Überholverbot sei bereits ungeeignet zur Abwehr allgemeiner, nicht LKW-spezifischer Gefahrenlagen, so kann dem nicht gefolgt werden. Selbst den vom Kläger in diesem Zusammenhang herangezogenen Studien von Dr. Drews aus dem Jahre 1996 (Schriftenreihe des Lehrstuhls für Verkehrswesen, Ruhr-Universität Bochum, Heft 15: Verkehrliche Auswirkungen der Anordnung von Überholverboten für LKW auf Autobahnen) und von Prof. Dr. Keller vom 15. Dezember 2000 (Fachgebiet Verkehrstechnik und Verkehrsplanung, Technische Universität München, zu den verkehrlichen Auswirkungen nach Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h und eines Überholverbotes für LKW und Gespannfahrzeuge sowie deren Kombination) lässt sich eine entsprechende Aussage nicht entnehmen. Im Gegenteil hält Dr. Drews LKW-Überholverbote abhängig von konkreten Streckengestaltungen und Gefahrensituationen sehr wohl für geeignete Maßnahmen, um gefahrenträchtige Bereiche zu entschärfen (vgl. Drews, a.a.O., S. 145 f.). Und nur darum geht es im vorliegenden Fall (nicht um allgemeine verkehrspolitische Erwägungen zu einer generellen Anordnung von LKW-Überholverboten auf Autobahnen mit der Erwartung einer positiven Einflussnahme auf den allgemeinen Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit, die auch Anlass für die beiden vorgenannten Studien gewesen sind). Das Gericht teilt uneingeschränkt die Einschätzung der Beklagten, dass gerade das streitbefangene Überholverbot für LKW zu einer Homogenisierung und Kanalisierung des Fahrzeugaufkommens und -flusses vor den Baustelleneinfahrten führt, dadurch zusätzliche und unnötige Behinderungen und Stauungen des Verkehrs infolge von Überholvorgängen langsam fahrender LKW vor solchen Gefahrstellen verhindert werden und deshalb ein Überholverbot mit Beginn des km 278,450 zur Entschärfung der erheblichen Gefahrenlage im streitbefangenen Streckenabschnitt neben den zusätzlich angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen vor der Baustelle zwingend erforderlich ist (wie die rückläufige Verkehrsunfallzahl für das Jahr 2005 bis Ende April mit 17 Verkehrsunfällen belegt). Insoweit kann die vom Kläger vorgebrachte Verkehrsüberwachung allenfalls begleitend und ergänzend zu dem Überholverbot hinzutreten, was durch die Autobahnpolizei im Rahmen ihrer sächlichen und personellen Mittel auch praktiziert wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.