Abschnitt 12 EB-VO-GO - Zu § 12
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-GO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
12.1
Über die Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus können aus dem Angebot der Schule weitere Fächer als Wahlfächer belegt werden, in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau jedoch nur solche, die von der jeweiligen Fachkonferenz als Ergänzung freigegeben sind.
12.2
Wenn für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die Einführungsphase am Unterricht in einer Wahlsprache teilgenommen und diesen in der Einführungsphase fortgesetzt haben, in der Qualifikationsphase kein besonderer Unterricht eingerichtet werden kann, dürfen sie am Unterricht in der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache oder am Unterricht in der aus dem Sekundarbereich I weitergeführten Fremdsprache teilnehmen.
12.3
Neben den Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen der Erlass "Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen".
12.4
Unterricht ist alternativ anrechenbar (polyvalent), wenn Methoden und Inhalte aus zwei bis drei Fächern bestimmende Elemente des Unterrichts sind und in der Ankündigung angegeben ist, für welche Fächer der Unterricht anrechenbar ist. Polyvalenz wird durch Beschluss der entsprechenden Fachkonferenzen festgestellt.
12.5
Im Fall von Absatz 4 sind die Belegungsverpflichtungen durch einen entsprechenden Unterrichtsbesuch in einem der folgenden Schulhalbjahre zu erfüllen. Für die neu begonnene Fremdsprache gelten die Belegungsverpflichtungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c