Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 02.04.1996, Az.: 12 U 1/96
Berechnung der Höhe der Betriebsrente; Anspruch auf Betriebsrente; Auslegung des Begriffs "Jahresbruttoarbeitsverdienst" in einer Versorgungszusage; Berücksichtigung von Tantiemen und vermögenswirksamen Leistungen bei der Ermittlung des rentenfähigen Arbeitseinkommens; Tantiemen als Sondervergütung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.04.1996
- Aktenzeichen
- 12 U 1/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 18036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0402.12U1.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 01.12.1995 - AZ: 2 O 163/95
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
auf die mündliche Verhandlung vom 02. April 1996
unter Mitwirkung
der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Rodiek sowie
der Richter am Oberlandesgericht Kuhlmann und Schürmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Dezember 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung der Berufung des Klägers geändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten ab Januar 1995 zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung.
Der am 17. Dezember 1934 geborene Kläger war aufgrund eines Dienstvertrages vom 02. Januar 1970 bei der seinerzeit noch unter "Raiffeisenkasse ... eG" firmierenden Beklagten als Geschäftsführer tätig und wurde mit Wirkung vom 30. Dezember 1971 zu deren Vorstandsmitglied bestellt. Im Jahr 1992 fusionierte die mittlerweile als "V.bank G." firmierende Beklagte mit der V.bank H.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992. In einem anschließenden Kündigungsschutzprozeß einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 26. Oktober 1993 darauf, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung zum 31. Januar 1993 beendet sei. In der Folgezeit war der Beklagte arbeitslos. Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht er seit Januar 1995 eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Aufgrund einer mit der Beklagten am 10. November 1976 vereinbarten Versorgungszusage hat er damit Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Die Versorgungszusage, deren Altersgrenze durch Vereinbarung vom 27. Dezember 1985 auf 62 Jahre herabgesetzt wurde, enthält u. a. folgende Bestimmungen:
"V 2 Bei einen rentenfähigen Arbeitsverdienst über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung ... beträgt die Altersrente 75% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes abzüglich 50% der Beitragsbemessungsgrenze, .... V 3 Als vorzeitige Altersrente wird der Teil der erreichbaren Altersrente gewährt, der den abgeleisteten rentenfähigen Dienstjahren (...) im Verhältnis zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren (...) entspricht. VII Die anrechenbare Dienstzeit ... beginnt am 01. Januar 1970 und endet mit dem Entstehen des Anspruchs, spätestens jedoch mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. VIII 1 Die auf volle Jahre gerundete anrechenbare Dienstzeit ergibt die abgeleisteten rentenfähigen Dienstjahre. VIII 2 Der auf volle Jahre gerundete Zeitraum vom Beginn der anrechenbaren Dienstzeit bis zur Altersgrenze ergibt die erreichbaren rentenfähigen Dienstjahre. IX 1 Rentenfähiger Arbeitsverdienst ist 1/12 des tariflichen bzw. vertraglichen Jahresbruttoarbeitsverdienstes ohne außertarifliche Sondervergütungen im Jahr vor dem XII 1 Endet das Atbeitsverhältnis, ohne daß ein Anspruch ... entstanden ist, bleibt die Anwartschaft entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung aufrechterhalten. ... XII 2 Bei der ... Bestimmung der unverfallbaren Teilleistung bleibt die Zeit vor dem Beginn der Betriebszugehörigkeit umberücksichtigt, ..."
Wegen der weiterer Einzelheiten der Vorsorgungszusage wird auf die bei den Akten befindliche Abteilung verwiesen.
Der Kläger erhielt ein sich aus einem Grundgehalt der Tarifgruppe 9 sowie eines Verantwortungszuschlags von zuletzt 85% des Grundgehalts zusammensetzendes Einkommen. In 1992 belief sich dieses Jahresbruttoeinkommen auf 134.579,- DM. Seit Januar 1989 erhielt er zusätzlich Tantiemen in einer nach dem erreichten Bruttogewinn gestaffelten Höhe. Mit der in der Sitzung des Aufsichtsrats vom 17. Februar 1989 getroffenen Vereinbarung war zugleich der Verzicht auf die ihm nach dem Dienstvertrag vom 02. Januar 1970 zustehenden Provisionen verbunden. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen geschlossenen Vergleich vom 17. Oktober 1995 einigten sich die Parteien u. a. darauf, daß dem Kläger für das Jahr 1992 Tantiemen in Höhe von brutto 17.716,84 DM zustünden.
Auf der Grundlage eines Bruttoeinkommens in Höhe von 134.579,- DM errechnete die Beklagte eine erreichbare Betriebsrente in Höhe von monatlich 5.011,- DM. Den aufgrund vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb und Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente jeweils zeitanteilig auf monatlich 3.953,- DM gekürzten Rentenbetrag zahlt sie seit Januar 1995 monatlich.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß bei der Berechnung der Betriebsrente auch sein Anspruch auf Tantiemen, die Vorteile aus einem zinsvergünstigten Arbeitgeberdarlehen sowie die ihm in Höhe von monatlich 78,- DM gewährten vermögenswirksamen Leistungen als Bestandteile seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen seien.
Der Kläger hat seine auch einen Auskunftsanspruch umfassende Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Nach Verweisung an das Landgericht haben die Parteien den Auskunftsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt. Unter Beschränkung seines dann auf Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich 7.563,75 DM zunächst erweiterten Begehrens hat der Kläger zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von 3.953,- DM hinaus ab dem 01. Januar 1995 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von weiteren 3.610,75 DM nebst 7,78% Zinsen seit Rechtshängigkeit (14. März 1995, 09. Oktober 1995) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgebracht, daß die Betriebsrente sowohl im Verhältnis der abgeleisteten Dienstjahre zu den erreichbaren Dienstjahren als auch im Verhältnis zu den durch den Bezug der vorgezogenen Rente fehlenden Dienstjahren zu kürzen sei. Tantiemen seien von der Versorgungszusage nicht erfaßt gewesen. Vorsorglich erklärte sie insoweit den Widerruf.
Durch das am 01. Dezember 1995 verkündete Urteil hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück der Klage insofern stattgegeben, daß die Beklagte über die freiwillig gezahlte Betriebsrente hinaus monatlich weitere 315,79 DM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen habe. Im übrigen hat er die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht in den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, ausgeführt, daß Tantiemen nicht Bestandteil des nach der Versorgungszusage maßgeblichen Jahresbruttoeinkommens seien, eine doppelte Quotierung durch die Berücksichtigung fehlender Dienstzeiten mangels einer entsprechenden Regelung jedoch zu unterbleiben habe.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufungen.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt zur Anrechnung der Tantiemen, die seiner Meinung nach in der im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Höhe ebenso wie die vermögenswirksamen Leistungen als Einkommensbestandteile zu Berücksichtigkeit seien, weiter aus.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von 3.953,- DM hinaus ab dem 01. Januar 1995 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von weiteren 1.767,- DM nebst 7,78% Zinsen auf 3.534,- DM seit dem 14. März 1995 und auf jeweils danach weiter monatlich fällig werdende Zahlungsansprüche in Höhe von jeweils 1.767,- DM seit dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit eine Anrechnung weiterer Beträge auf das Bruttoeinkommen unterblieben ist und hält an ihrer Ansicht fest, daß eine zweifache Quotierung vorzunehmen sei.
Die Beklagte beantragt,
das am 01. Dezember 1995 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu ändern und die Klage (auch) abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, an den Kläger über den freiwillig gezahlten Betrag in Höhe von 3.953 DM hinaus ab dem 01. Januar 1995 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von weiteren 315,79 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als unbegründet, während das Rechtsmittel der Beklagten in der Sache Erfolg hat.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte bedarf aufgrund der rechtsverbindlichen Verweisung keiner weiteren Prüfung.
Dem Kläger steht kein über den von der Beklagten laufend gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Betriebsrente zu.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe dieses zwischen den Parteien dem Grund nach nicht streitigen Anspruchs ist gemäß Ziff. IX 1 der Versorgungszusage der von dem Kläger in 1992 erzielte "Jahresbruttoarbeitsverdienst". Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, bestimmt sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien, wie er in der Versorgungszusage zum Ausdruck gekommen ist. Da die Versorgungszusage keine nähere Umschreibung des zugrunde zu legenden Arbeitsverdienstes enthält (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz § 2 Rdn. 67) und keine Partei behauptet, daß sie ihrer Erklärung einen ganz bestimmten, von der Gegenseite erkannten, Sinngehalt beigemessen hat, ist der übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (vgl. BGH NJW 1991, 1680 [BGH 25.03.1991 - II ZR 169/90]). Dabei kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Versorgungszusage an.
Nach Begriffswahl und Sinn Zusammenhang führt diese Auslegung dazu, daß bei der Ermittlung des rentenfähigen Arbeitseinkommens Tantiemen und auch vermögenswirksame Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. Schon die Beschränkung des rentenfähigen Einkommens auf den tariflichen bzw. vertraglichen Jahresverdienst unter Ausklammerung von Sondervergütungen spricht entscheidend dafür, daß von der Pensionszusage allein das regelmäßig bezogene Einkommen erfaßt werden sollte. Dieses ist der Arbeitgeberin bekannt und in seiner Höhe überschaubar. Auch die Auswirkungen auf die bei Eintritt in den Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung bleiben kalkulierbar. Dies wäre nicht mehr der Fall, wenn zusätzliche in wechselnder Höhe gezahlte Einkommensbestandteile in die Berechnung der Versorgungsrente einbezogen werden müßten. Dann wäre es letztlich vom Zufall abhängig, in welcher Höhe der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung erwarten könnte. Abhängig von der zu erwartenden Gewinnentwicklung könnte es im Einzelfall für einen Arbeitnehmer sogar günstiger sein, kurz vor Erreichen der Altersgrenze zu kündigen oder eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Eine von solchen Zufällen abhängige Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung käme einem Lotteriespiel gleich. Dies kann weder im Interesse eines Arbeitnehmers, der Gewißheit über die Höhe seiner Ruhestandsbezüge beanspruchen kann, noch der Beklagten liegen, zumal hier die tariflichen Bezüge bzw. das auf tariflicher Grundlage ermittelte vertragliche Arbeitseinkommen den weit überwiegenden Teil der Vergütung ausmachen. Im Regelfall gehören Tantiemen damit nicht zum versorgungsfähigen Entgelt (BAG Urteil vom 31. Mai 1983; 3 AZR 312/81 - unveröffentlicht -). Sie stehen auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der geleisteten Arbeit. Auch wenn sie rechtlich als Arbeitsentgelt einzuordnen sind, bleiben sie inhaltlich eine Beteiligung des Arbeitnehmers an dem gemeinsam erwirtschafteten Erfolg. Der Charakter einer Sonderleistung wird vor allem dadurch deutlich, daß Zahlungen ausbleiben, wenn kein Gewinn erzielt wurde. Eine Mindesttantieme war nicht vereinbart.
Daß der Kläger auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung Tantiemen erhielt und diese Bestandteile des Jahreseinkommens waren, steht der Einordnung als "Sondervergütung" i. S. von Ziff. IX 1 der Versorgungszusage nicht entgegen. Der Schluß, daß alle Elemente seiner Jahresvergütung unterschiedslos dem rentenfähigen Arbeitseinkommen zuzurechnen seien, ist nicht zwingend. Bei der Auslegung der Versorgungszusage ist zu beachten, daß diese nicht auf die Person des Klägers, sondern eine Vielzahl von Versorgungsfällen zugeschnitten ist. Daß die Beklagte für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung nicht an das regelmäßig bezogene Monatseinkommen anknüpft, soll lediglich gewährleisten, daß nach allgemeinem Verständnis zum Verdienst gehörende Einmalzahlungen in die Rentenberechnung Eingang finden. Soweit es sich hingegen nach der tariflichen Regelung um Sonderleistungen handelt, müssen derartige Einmalleistungen aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung in Ziff. IX 1 der Versorgungszusage unberücksichtigt bleiben. Der Zusatz "außertariflich" beschreibt die Vergütungsbestandteile näher, welche für die Berechnung der Altersversorgung nicht zu berücksichtigen sind. Unter Heranziehung der vorhandenen Tarife lassen sich diese dann unschwer bestimmen. Hieran ändert es nichts, wenn die Vergütung nicht unmittelbar nach dem Tarif bemessen wurde. So wie der Tarif zur Ermittlung des Grundgehalts und des prozentualen Zuschlags herangezogen wurde, ist er auch bei der Auslegung der Versorgungszusage zu beachten. Sonderleistungen werden üblicherweise aufgrund vertraglicher Vereinbarung erbracht, so daß in allen Fällen, in denen Mitarbeiter zusätzliche Leistungen erhalten, eine vertragliche Vereinbarung mit außertariflichen Leistungen vorläge. Dies verdeutlicht, daß mit der Unterscheidung zwischen tariflichem und vertraglichem Arbeitsverdienst in beiden Fällen lediglich die regelmäßig gezahlte Grundvergütung gemeint war. Eine andere Auslegung hätte zudem eine sachlich nicht berechtigte und mit den Grundzügen des Arbeitsrechts unvereinbare Bevorzugung des Klägers im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern, deren Grundvergütung unmittelbar nach Tarif bemessen wurde, zur Folge.
Hier kommt noch hinzu, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Versorgungszusage keine Tantiemen erhielt. Ihm war vielmehr das Recht zugestanden worden, sich für die Vermittlung einzelner Geschäfte Provisionen zahlen zu lassen. Hierbei handelte es sich zweifelsfrei um keine dem Arbeitseinkommen zuzurechnenden Leistungen. Der Bezug von Tantiemen wurde dem Kläger im Interesse einer Anpassung der Vergütung an die Leitlinien des Genossenschaftsverbandes unter der Bedingung zugestanden, daß er auf jegliche - selbst indirekte - Provisionszahlungen verzichtete. Die von anderen geldwerten Leistungen abhängige Höhe des prozentuale Verantwortungszuschlags blieb hingegen unverändert. Durch die Zahlung von Tantiemen erhielt der Kläger im Zuge einer Vertragsanpassung folglich Nebenbezüge nur in anderer Form. Die Höhe des Jahreseinkommens bestimmte sich im wesentlichen unverändert nach dem in Anlehnung an die tarifliche Regelung berechneten Gehalt. Dafür, daß diese Vereinbarung zugleich von dem Willen getragen wurde, hierdurch sein rentenfähiges Jahreseinkommen zu erhöhen, hat der Kläger nichts vorgetragen. Es ergeben sich hierfür auch sonst keine Anhaltspunkte, daß mögliche Abstufungen von prozentualen Zuschlägen zum Tarifgehalt und Tantiemenbezug in ihren Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung Gegenstand der Verhandlungen waren. Angesichts der nicht allgemein üblichen Einbeziehung von Tantiemen in die betriebliche Altersversorgung (vgl. Urteil des BAG vom 31. Mai 1983 aaO; Höfer/Abt Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 2. Aufl. ArbGr. Rdn. 323) konnte der Kläger nicht erwarten, daß die Beklagte bereit war, auch die Tantiemen bei der Berechnung des rentenfähigen Jahresverdienstes zugrunde zu legen. Nachdem 1976, als die Versorgungszusage vereinbart worden war, es keine zusätzlichen Vergütungsbestandteile gab, die neben dem allgemeinen Arbeitsverdienst als rentenfähiges Einkommen angesehen werden könnten, hätte es 1989 einer eindeutigen Vereinbarung bedurft, wenn durch die Anpassung der Nebenbezüge zugleich eine Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beabsichtigt war. Schon der Umstand, daß eine solche Regelung von der allgemeinen Übung abgewichen wäre, hätte einen ausdrücklichen Zusatz zur Versorgungszusage nahegelegt. Daß eine solche Vereinbarung (vgl. z. B. BAG FamRZ 1995, 673) unterblieb, läßt daher ebenfalls darauf schließen, daß Tantiemen als Sondervergütung zu behandeln sind. Bei den üblicherweise erheblichen Schwankungen unterworfenen Beträgen hätte es sich ansonsten auch aufgedrängt, nicht auf ein zufälliges Jahresergebnis sondern wie in anderen Fällen wechselnder Einkommen auch auf den aus mehreren Jahren gebildeten Durchschnitt abzustellen.
Nicht anders ist die Rechtslage bei den gewährten vermögenswirksamen Leistungen zu beurteilen. Diese werden zweckgerichtet zur Bildung von Vermögen gewährt und gehören nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zu den versorgungsfähigen Bezügen (Höfer/Abt aaO).
Demnach ist für die Bemessung der betrieblichen Altersversorgung als Bruttojahreseinkommen der zwischen den Parteien im übrigen nicht streitige Betrag von 134.579,- DM zugrunde zu legen. Die von dem Kläger erreichbare Altersrente belief sich nach der zutreffenden und von den Parteien auch nicht in Frage gestellten Berechnung des Genossenschaftsverbandes vom 08. Dezember 1994 auf 5.011,- DM.
Dieser erreichbare Betrag ist nach der vorliegenden Versorgungszusage jedoch nicht nur aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers, sondern darüber hinaus auch deshalb zu kürzen, weil der Kläger ein vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nimmt.
Es ist zwar nicht zwingend, daß bei einem vorzeitigen Ausscheiden oder dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente diese zu kürzen ist (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz § 6 Rdn. 48). Beides ist von der Regelung in der Versorgungszusage abhängig.
Daß bei Leistung einer vorgezogenen Altersrente diese im Verhältnis der abgeleisteten rentenfähigen Dienstjahre zu den erreichbaren rentenfähigen Dienstjahren zu kürzen ist, ist hier jedoch in Ziff. V 3 der Versorgungszusage ausdrücklich geregelt. Dementsprechend ist zunächst die Höhe der bei fortbestehender Betriebs Zugehörigkeit zu gewährenden Altersversorgung zu ermitteln (vgl. Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz § 6 Rdn. 145).
Diese hätte bei 27 erreichbaren und im Zeitpunkt des Rentenbezugs erreichten 25 Dienstjahren 4.639,81 DM (25/27 von 5.011,- DM) betragen.
Daß die so erreichbare Rente nochmals ratierlich herabzusetzen ist (Heubner u. a. aaO), folgt wiederum aus Ziff. XII der Versorgungszusage, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden nur eine der gesetzlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 BetrRentenG. entsprechende Anwartschaft aufrechterhalten bleibt. Dementsprechend ist im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit zu den erreichbaren 27 Dienstjahren die Rente um den Unverfallbarkeitsfaktor von 23/27 auf 3.952,43 DM zu kürzen. Auf den Grund des vorzeitigen Ausscheidens kommt es dabei nicht an (Heubner u. a. aaO § 2 Rdn. 31).
Damit entspricht der von der Beklagten laufend auf 3.953,- DM aufgerundet gezahlte Betrag der von ihr geschuldeten Betriebsrente.
Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, so daß seine Klage insgesamt keinen Erfolg hat. Die Kosten des Rechtsstreits fallen ihm auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Auskunftsanspruchs zur Last (§ 92 Abs. 2 ZPO). Der Anteil des Obsiegens ist bei einem Streitwert von mehr als 200.000,- DM nur gering. Besondere Mehrkosten sind hierdurch nicht entstanden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer liegt über 60.000,- DM Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 80.000,- DM.