Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.04.1996, Az.: 5 W 43/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht unterschriebener Berufungsschrift auf irrtümlicher Verwechslung von Verfahren durch einen Rechtsanwalt; Fristgerechte Nachholung der versäumten Prozesshandlung als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines Irrtums über tatsächliche Umstände
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.04.1996
- Aktenzeichen
- 5 W 43/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0415.5W43.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 516 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Keine Wiedereinsetzung bei nicht unterschriebener Berufungsschrift auf irrtümlicher Verwechslung von Verfahren durch den Rechtsanwalt.
Gründe
Durch dem Kläger am 10.1.1996 zugestelltes Urteil des Landgerichts Aurich vom 15. 12. 1995 wurde seine Klage, die Zwangsversteigerung aus einer zu Gunsten der Beklagten bestellten Grundschuld für unzulässig zu erklären, abgewiesen.
Mit als "Wiedereinsetzungsgesuch"überschriebenem beim Oberlandesgericht am 11. 3. 1996 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger " Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung des Rechtsmittels der Berufung gemäß der in Anlage in Fotokopie beigefügten Berufungsschrift beantragt " und zur Begründung im Einzelnen dargelegt, wie es zu einer Verwechselung mit einem Parallelrechtsstreit gleichen Rubrums gekommen ist.
Einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist , § 516 ZPO, steht bereits entgegen, dass eine den Anforderungen des § 518 ZPO genügende Berufungsschrift nicht innerhalb der Antragsfrist gemäß §§ 234, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO eingegangen ist.
Das Wiedereinsetzungsgesuch selbst enthält die nachzuholende Prozesshandlung der Berufungseinlegung nicht, sondern ist ausdrücklich auf die begehrte Wiedereinsetzung beschränkt, um das Rechtsmittel dann nachzuholen. Auch aus der dem Schriftsatz beigefügten Kopie einer Berufungsschrift lässt sich eine andere Beurteilung nicht herleiten. Abgesehen davon, dass dort ein Datum nicht angegeben ist, fehlt es an der für die Wirksamkeit einer Berufungsschrift zwingend erforderlichen eigenhändigen Unterschrift eines Rechtsanwaltes bzw. des Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Mangels fristgerechter Nachholung der versäumten Prozesshandlung ist das Wiedereinsetzungsgesuch nicht zulässig.
Darüber hinaus ist es aber auch nicht begründet. Ein Irrtum über tatsächliche Umstände kann nur dann zur Wiedereinsetzung führen, wenn er unverschuldet ist (Zöller/Stephan, ZPO, 19.Aufl., Rdn 23 "Irrtum"). Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegten Umstände machen es zwar nachvollziehbar, wie es zu der Verwechslung mit dem Parallelverfahren und der am selben Tag ablaufenden Berufungsbegründungfrist - die er eingehalten hatte - kommen konnte. Bei dem zu fordernden sorgfältigen Vorgehen hätte jedoch ein bloßer Vergleich der Aktenzeichen Aufschluss über die Verschiedenheit der Verfahren gegeben und zumindest Anlass für Zweifel und die Möglichkeit von Missverständnissen begründen müssen, die es bei pflichtgemäßer Bearbeitung auszuräumen gegolten hätte.
Demgemäß war die Wiedereinsetzung insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO ( vgl. Zöller a.a.O. § 238 Rdn 11) zurückzuweisen.