Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.04.1996, Az.: 5 U 2/96
Zuständigkeit zum Empfang einer Mängelrüge
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.04.1996
- Aktenzeichen
- 5 U 2/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0423.5U2.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- NULL
Amtlicher Leitsatz
Konkludente Vorkassevereinbarung - Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Mängelrüge.
Entscheidungsgründe
Den Beklagten stehen gegen den Zahlungsausspruch aus dem Wechsel und dem zugrundeliegenden Kaufvertrag keine Einwendungen zu.
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Geschäftskorrespondenz eine Vorauskassevereinbarung für die noch ausstehenden Holzlieferungen belegt. Dem haben die Beklagten nicht substantiiert entgegentreten können; in erster Instanz ist dieses Vorbringen sogar unwidersprochen geblieben.
Bereits mit Schreiben vom 24.11.1992 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie Lieferungen nur noch im Rahmen der "Kreditlimite" ausführen werde. Zu Recht weist die Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom 17.12.1992 hin, in dem die Klägerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten Annullierung der Kreditversicherung die Abhängigkeit weiterer Lieferungen von der vorherigen Zahlung der Wechselsumme bestätigt. Eine Entgegnung auf dieses Schreiben haben die Beklagten nicht behauptet. Im Gegenteil teilten sie der Klägerin auf das Fax vom 2.2.1993 mit, dass bei bestehenbleiben ihrer damaligen "Auftragslage" die Eichen erst nach Fälligkeit der Wechsel geordert würden.
Die durch die Korrespondenz belegte Geschäftsentwicklung zeigt, dass die Parteien wegen der eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten weitere Holzlieferungen von der Sicherstellung der Kaufpreiszahlung abhängig gemacht und dafür den Weg über die Einlösung von zuvor gegebenen Wechseln mit verschiedenen Verfalldaten gewählt haben.
Die von den Beklagten weiterhin verfolgten Mängelrügen und die Vereinbarung einer Gratisfuhre ist nicht substantiiert und schlüssig dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, wer gegenüber wem wann welche (Willens-)Erklärungen abgegeben haben soll. Das muss aber insbesondere angesichts der vom Kläger vorgenommenen Geschäftsabwicklung im Schriftverkehr verlangt werden. Dem ganz allgemein dazu erfolgten Zeugenbeweisantritt ist daher nicht nachzugehen. Es ist insoweit in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Zuständigkeit zum Empfang einer Mängelrüge dargelegt werden muss (vgl. OLG Köln BB, 1954, 613: Keine wirksame Rüge gegenüber dem Kraftfahrer einer Lieferung). An die Erfüllung der Pflicht des Käufers zur ordnungsgemäßen Mängelanzeige, will er sich die Rechte daraus sichern, sind strenge Anforderungen zu stellen. Dem genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Entsprechendes gilt für die behauptete Vereinbarung einer Gratisfuhre, sodass den Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den noch ausstehenden Lieferungen zusteht, das dem Vorkasseanspruch ansonsten ggfls. entgegengesetzt werden könnte.