Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 17.04.1996, Az.: 2 U 26/96
Anspruch auf Entschädigung aus einer Fahrzeugversicherung; Vortäuschen eines Schadensfalls; Beweislast des Versicherungsnehmers bei Häufung ähnlicher Vorschäden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.04.1996
- Aktenzeichen
- 2 U 26/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0417.2U26.96.0A
Amtlicher Leitsatz
Fahrzeugversicherung: Vortäuschen eines Schadensfalls; Beweislast des VN bei Häufung ähnlicher Vorschäden.
Gründe
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung aus der bei der Beklagten unterhaltenen Fahrzeugversicherung wegen Beschädigung des Wohnwagens Typ Tabbert Baronesse 680, amtliches Kennzeichen ..., am 09.09.1994, zu.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits das äußere Bild einer versicherten Beschädigung nicht bewiesen hat, wie es das Landgericht angenommen hat. Vorliegend ist es der Beklagten jedenfalls gelungen, eine solche Tatsachenvermutung zu entkräften. Sie hat hier die nahe liegende Möglichkeit und erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des behaupteten Versicherungsfalls dar- getan, und die darauf hindeutenden Umstände sind sogar unstreitig geworden. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinn kann bei einer Häufung ähnlicher Vorschäden beim Versicherungsnehmer oder in seinem Umkreis vorliegen (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., § 49 Anm. 3 D II 2 = S. 366 m.w.N.), insbesondere wenn er dazu keine plausible Erklärung geben kann. So ist es hier.
Die Beklagte hat bereits im ersten Rechtszug dargelegt, dass seit 1993 vom Kläger versicherte Wohnwagen in fünf Fällen von Versicherungsfällen betroffen waren, und zwar am 24.1.1993, 13.5.1993, 21.7.1993, 9./10.9.1994 und 12./13.10.1994; dabei handelte es sich in dem Fall vom 21.7.1993 ebenso wie im vor liegenden Fall um sog. Speerwurfschäden, d. h. um eine mit einem spitzen Gegenstand herbeigeführte Durchlöcherung aller oder fast aller Außenwände des betreffenden Wohnwagens. Der Kläger hat dazu in erster Instanz keine Erklärung abgegeben und im zweiten Rechtszug die entsprechenden Behauptungen mit Nichtwissen bestritten.
Letzteres ist nicht zulässig, denn es handelt sich um Vorgänge in der Sphäre des Klägers, von denen er folglich Kenntnis haben muss.
Das Vorbringen der Beklagten zu Umfang und Art der Vorschäden ist daher als unstreitig zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Die Vielzahl und zum Teil Gleichartigkeit der Vorschäden sowie das beharrliche Schweigen des Klägers dazu begründen schwer wiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und seiner jetzigen Behauptung einer Beschädigung des versicherten Wohnwagens am 9.9.1994. Der Kläger hat daher den sog. Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalls zu führen. Diesen kann er auch mit den Aussagen der Zeugen nicht erbringen; denn diese haben nach ihren Bekundungen nicht gesehen, wie und durch welche Täter es zu den Schäden gekommen ist.