Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 09.04.1996, Az.: 5 U 158/95
Unerlaubte Handlung; Schmerzensgeld; Grober Behandlungsfehler; Arzthaftung; Behandlungsfehler; Operation; Nachblutung; Unterlassen; Arzt; Krankenhaus; Krankenschwester; Krankenpfleger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 09.04.1996
- Aktenzeichen
- 5 U 158/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 15079
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0409.5U158.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
- § 823 S. 1 BGB
- § 847 BGB
Fundstellen
- PflR 2001, 240-243
- PflR 1997, 83-84
- PflR 1998, 210-212
- VersR 1997, 749-750 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Beim Eintritt ernsthafter Komplikationen (hier: Nachblutungen nach einer Mandeloperation) ist das Unterlassen der Unterrrichtung des zuständigen Arztes durch das nichtärztliche Personal als grober Behandlungsfehler zu bewerten.
12. 000, -- DM Schmerzensgeld im Hinblick auf die eingetretene Lebensgefahr.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. September 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg unter teilweiser Zurückweisung des Rechtsmittels geändert:
Die Klage gegen die Beklagte zu 3) wird abgewiesen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12. 000, DM zu zahlen.
Die weitergehende Schmerzensgeldklage wird abgewiesen.
Hinsichtlich des materiellen Schadens ist die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) dem Grunde nach gerechtfertigt.
Wegen der Höhe wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges obliegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60. 000 DM.
Tatbestand:
Der Kläger wurde in der Praxis Dr. M. . . in D. . . von Dr. L. . . wegen wiederkehrender Mandelentzündungen behandelt. Dr. L. . . empfahl dem Kläger eine Tonsillektomie und überwies ihn in die Städtischen Kliniken in D. . . deren Träger die Beklagte zu 1) ist. Dort wurde die Operation am 12. Januar 1993 von Dr. K. . . durchgeführt.
Am 16. Januar 1993 wurde um 7. 20 Uhr eine Blutung aus dem rechten Tonsillenbett beobachtet, die mit einer Eiskrawatte zum Stehen gebracht wurde. Bei einer Kontrolle um 7. 40 Uhr wurden wechselnde Blutungen festgestellt. Nach Ausbildung eines Blutkoagels war die Blutung gegen 11. 00 Uhr endgültig zum Stehen gekommen. Am 18. Januar wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Es wurde vereinbart, daß Dr. M. . . die Nachsorge übernehmen sollte.
Bereits am Nachmittag des 18. Januar 1993 kam der Kläger wegen Nachblutungen erneut in die Städtischen Kliniken in D. . . zur Untersuchung. Dort wurde er von der diensthabenden Krankenschwester Heike Brümmer, der Beklagten zu 2), untersucht, die keine frischen Blutungen feststellte. Welche Empfehlung sie dem Kläger gab, ist streitig.
Nachdem der Kläger nach Hause zurückgekehrt war, traten in der folgenden Nacht erneut Blutungen auf. Die Zeugin V. . . , die Freundin des Klägers, rief im Krankenhaus der Beklagten zu 1) an und sprach mit der Beklagten zu 3). Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Die Zeugin V. . . fuhr den Kläger jedenfalls nach Beendigung des Gesprächs noch in derselben Nacht zunächst in das Krankenhaus in B. . . . Da dieses Krankenhaus über keine HNOAbteilung verfügt, wurde der Kläger wegen des inzwischen eingetretenen Blutverlustes mit dem Rettungswagen in das Zentralkrankenhaus St. J. . . . in B. . . gebracht, wo er stationär aufgenommen und sofort operiert wurde.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Er hat vorgetragen, seine Freundin P. . . V. . . habe ihn, nachdem wenige Stunden nach der Entlassung aus der stationären Behandlung Nachblutungen aufgetreten seien, bereits gegen 14. 30 Uhr ins Krankenhaus der Beklagten gefahren, wo sie ihn vorher auch telefonisch angekündigt habe. Es habe ein Notfall vorgelegen. Er sei auch ambulant aufgenommen worden. Die Beklagte zu 2) habe ihn untersucht und ihm anschließend geraten, wieder nach Hause zu fahren und den Hals mit Eiswasser zu kühlen. Sie habe ihm nicht den Rat gegeben, die Praxis von Dr. M. . . aufzusuchen. Über diese Möglichkeit habe sie vielmehr zuvor bei dem Telefongespräch mit der Zeugin V. . . , in dem der Besuch angekündigt worden sei, gesprochen. Die Zeugin V. . . habe jedoch Bedenken gehabt, ihn den Weg durch die Innenstadt machen zu lasen. Die Praxis Dr. M. . . sei in der Mittagszeit auch nicht geöffnet gewesen.
Er habe den Rat der Beklagten zu 2) befolgt und den Hals zu Hause mit Eiswasser gekühlt. Nach dem Auftreten sehr starker Blutungen in der Nacht habe die Zeugin V. . . von der diensthabenden Nachtschwester, der Beklagten zu 3), den Rat erhalten, wegen des hohen Blutverlustes sofort in das nächstgelegene Krankenhaus B. . . zu fahren, da der Weg nach D. . . zu weit sei. Sie habe nicht die Empfehlung gegeben, sich zuvor zu vergewissern, ob das Krankenhaus in B. . . über eine HNOAbteilung verfüge.
Die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihre Verpflichtungen als Krankenschwestern schuldhaft verletzt. Infolge des Fehlverhaltens habe er vier Liter Blut verloren, so daß es erforderlich gewesen sei, ihm mehrere Blutkonserven zu geben. Sein Zustand sei lebensbedrohlich gewesen.
Durch das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) habe er eine krankheitsbedingte Ausfallzeit von 5 Wochen in Kauf nehmen und den laufenden Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung im Kfz. MechanikerHandwerk von vorn beginnen müssen. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, die Lehrgangsgebühren, die Lehrmittel und die Prüfungsgebühren sowie die vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anfertigung eines Meisterstücks in Höhe von 6. 928, 90 DM und den Verdienstausfall für 12 Monate in Höhe von insgesamt 12. 600, DM zu ersetzen. Er habe eine ihm fest zugesagte Stelle bei der Firma S. . . als Meister aufgrund des Vorfalls erst 12 Monate später antreten können. Die Differenz zwischen Gesellen und Meisterlohn betrage 1. 050 DM.
Wegen des erlittenen Blutverlustes, der Dauer der Krankheit und der Lebensgefahr, in die er zwischenzeitlich geraten sei, halte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 15. 000, DM für angemessen.
Der Kläger hat beantragt,
1. ) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
Kläger 19. 525, DM nebst 12 % Zinsen seit dem 5. Mai 1994 zu zahlen,
2. ) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen, sie habe mit der Zeugin V. . . nicht telefoniert, bevor der Kläger sich im Krankenhaus vorgestellt habe. Sie habe bei der Untersuchung keine Nachblutungen feststellen können, dem Kläger aber vorsichtshalber geraten, sich dennoch in der Praxis von Dr. M. . . vorzustellen, der die ambulante Nachsorge übernommen habe. Die Praxis sei zu dieser Zeit geöffnet gewesen. Der Kläger habe auch zugesagt, die Praxis unverzüglich aufzusuchen.
Die Beklagte zu 3) hat vorgetragen, sie habe der Zeugin V. . . bei ihrem Anruf in der Nacht vom 18. auf den 19. Januar 1993 geraten, den Kläger sofort in die Klinik der Beklagten zu 1) zu bringen. Auf den Einwand der Freundin des Klägers, die den Weg für zu weit gehalten und gefragt habe, ob der Kläger nicht in die näher gelegenen Krankenhäuser B. . . oder W. . . gebracht werden könne, habe die Beklagte zu 3) darauf hingewiesen, daß sie nicht wisse, ob diese Krankenhäuser über eine HNOAbteilung verfügten. Eine solche Abteilung sei aber für die Versorgung des Klägers erforderlich. Sie habe geraten, sich telefonisch zu vergewissern, ob die nahegelegenen Krankenhäuser über eine solche Abteilung verfügten. Das habe die Zeugin V. . . auch versprochen und zugesagt, sich bei einer negativen Auskunft wieder zu melden.
Die Beklagten haben zudem vorgetragen, die Beklagten zu 2) und 3) seien gut ausgebildet und qualifiziert für die Behandlung von auftretenden Notfällen. Beide Beklagte würden auch ständig überwacht und fachlich angeleitet.
Die Beklagten bestreiten den Schaden auch der Höhe nach und machen insbesondere geltend, sie wüßten nicht, ob der Kläger sofort eine Anstellung als Meister bei der Firma S. . . hätte erhalten können.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil nach Vernehmung der Zeugin V. . . und Anhörung der Beklagten zu 2) und 3) die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er wiederholt im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, die Beklagte zu 1) habe ihre Kompetenzen als Krankenschwester überschritten. Bei dem Auftreten von Komplikationen müsse das nichtärztliche Pflegepersonal unbedingt den zuständigen Arzt verständigen. Hinsichtlich des Kausalverlaufs kämen ihm Beweiserleichterungen zugute.
Der Kläger beantragt,
1. ) an ihn 19. 525, DM nebst 12 % Zinsen seit dem 5. 5. 1994 zu zahlen,
2. ) an ihn ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und führen aus, es sei Sache des Klägers gewesen, sich selbst in ärztliche Behandlung zu begeben. Hierüber sei er aufgeklärt worden. Die Nachbehandlung durch Dr. M. . . sei auch vereinbart gewesen. Im übrigen habe die Beklagte zu 2) ihm auch ausdrücklich geraten, sich in der Praxis von Dr. M. . . vorzustellen.
Wofür die angeblichen Versäumnisse der Beklagten zu 3) kausal geworden sein sollten, sei nicht erkennbar.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache selbst in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Höhe von 12. 000, DM begründet und hinsichtlich des materiellen Schadens dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch nach §§ú823, 847 BGB. Die Beklagte zu 2) hat eine unerlaubte Handlung begangen, in dem sie den Kläger untersucht und ihm im Anschluß daran mitgeteilt hat, sie könne keine Blutungen feststellen. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) unabhängig davon, ob ihre eigene Darstellung des weiteren Geschehensablaufs oder die Darstellung des Klägers zutrifft, auf jeden Fall zumindest klar zum Ausdruck gebracht, daß eine Untersuchung im Krankenhaus oder ein weiterer Verbleib des Klägers im Krankenhaus nicht erforderlich ist. Darin liegt eine eindeutige Überschreitung der Kompentenzen der Beklagten zu 2) als Krankenschwester. Bei dem Eintreten von ernsthaften Komplikationen haben Angehörige des nichtärztlichen Pflegepersonals grundsätzlich den zuständigen Arzt zu verständigen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Nachblutungen nach Mandeloperationen sind, wie sich schon aus dem von dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) verwendeten Aufklärungsbogen ergibt, nicht ungefährlich und können bei ungünstigem Verlauf sogar zu lebensbedrohlichen Zuständen führen. Die Gefahr von Nachblutungen besteht besonders in den ersten Tagen nach der Operation. Hier war es bereits während des stationären Aufenthaltes des Klägers zu Nachblutungen gekommen. Bei den unmittelbar postoperativen Nachblutungen war es jedoch nicht verblieben. Vielmehr traten nach der Entlassung nochmals erneut Nachblutungen auf, deretwegen der Kläger sich ärztlich untersuchen lassen wollte. Wie eine solche Situation zu beurteilen ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, kann nur ein Arzt beurteilen, der den Patienten selbst untersucht und hierbei auch die Vorgeschichte berücksichtigt. Daß die Beklagte zu 2) als Krankenschwester bei ihrer Untersuchung keine aktuellen Blutungen wahrgenommen hat, besagt nicht, daß die Situation harmlos war. Wie auch der spätere Verlauf in diesem Fall gezeigt hat, können die Blutungen durchaus vorübergehend zum Stillstand kommen oder nachlassen, um dann aber wieder erneut aufzutreten. Sogar nach den nachfolgenden heftigen Blutungen in der Nacht waren die Blutungen nochmals wieder zurückgegangen. Gleichwohl ist es im Krankenhaus in B. . . ärztlicherseits für erforderlich gehalten, den Kläger sofort in einem Rettungswagen nach Bremen weiterzuleiten, wo sogleich eine Notoperation durchgeführt wurde.
Da die Beklagte zu 2) eine klare Grenze ihrer Kompetenzen eindeutig überschritten hat, wertet der Senat ihr Verhalten als einen elementaren Pflichtenverstoß, der eine Umkehr der Beweislast rechtfertigt, da die Pflichtverletzung zugleich zu Beweisschwierigkeiten zu Lasten des Patienten geführt hat (vgl. zum groben Behandlungsfehler bei Kompetenzüberschreitung des Pflegepersonals auch LG Dortmund, MedR 1985, 291; LG Göttingen VersR 1983, 1188). Der Senat geht deshalb zu Lasten der Beklagten zu 2 davon aus, daß ein Arzt die Situation als gefährlich eingeschätzt und geeignete Maßnahmen getroffen hätte, durch die den später eingetretenen weiteren Komplikationen, verbunden mit einem erheblichen Blutverlust und einer Notoperation, vorgebeugt worden wäre.
Die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und dem Gesundheitsschaden des Klägers ist somit zu bejahen.
Ein Mitverschulden braucht sich der Kläger nicht anrechnen zu lassen, da der Beweis für die Voraussetzungen des § 254 BGB, der der Beklagtenseite obliegt, nicht geführt ist. Während die Beklagten behauptet haben, die Beklagte zu 2) habe dem Kläger empfohlen, vorsichtshalber noch die Praxis von Dr. M. . . aufzusuchen, behauptet der Kläger, die Empfehlung erhalten zu haben, die Heimfahrt anzutreten. Für die Darstellung des Klägers spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit schon deshalb, weil die Zeugin V. . . nach ihrer glaubwürdigen Darstellung vor dem Besuch im Krankenhaus der Beklagten zu 1) mit der Beklagten zu 2) telefoniert hat, wobei die Möglichkeit, daß der Kläger Dr. M. . . aufsuchen sollte, bereits erörtert worden sei. Ergebnis des Gesprächs sei aber gewesen, daß der Kläger eben nicht Dr. M. . . aufsuchte, sondern zu dem besser zu erreichenden Krankenhaus der Beklagten zu 1) fahren sollte. Die Beklagte zu 2) konnte sich an dieses Gespräch nach ihren Angaben nicht erinnern, konnte ein solches Gespräch aber auch nicht ausschließen. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, daß die Beklagte zu 2) nach der Untersuchung des Klägers einen Hinweis oder eine Empfehlung, vorsorglich noch Dr. M. . . aufzusuchen, wenn er denn überhaupt ausgesprochen worden sein sollte, so ernsthaft und dringlich erklärt hat, daß der Kläger Veranlassung gehabt hatte, einem solchen Hinweis unbedingt zu folgen. Der Kläger hatte - nach Überzeugung des Senats aufgrund telefonischer Absprache - zum Zwecke der Nachuntersuchung eine erhebliche Entfernung zurückgelegt. Wenn die Beklagte zu 2) ihn nicht beruhigt hätte, sondern auf die Dringlichkeit einer ärztlichen Untersuchung nachdrücklich hingewiesen hätte, wäre der Kläger dem nach Auffassung des Senats auch nachgekommen. Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers wäre daher ggfls. nur als gering zu werten und würde gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden der Beklagten zu 2) völlig zurücktreten.
Die Beklagte zu 1) haftet gemäß § 831 BGB in demselben Umfang wie die Beklagte zu 2), da sie für deren Verhalten einstehen muß, weil sie sich nicht nach § 831 BGB entlastet hat. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Beklagte zu 2) sei gut ausgebildet, werde ständig überwacht und erhalte auch die nötigen Anweisungen. Ihr Vortrag enthält jedoch keinerlei konkrete Angaben darüber, welchen Inhalt diese Anweisungen gehabt haben.
Der Senat hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 12. 000, DM für angemessen, da der Kläger - wie den ärztlichen Unterlagen zu entneh men ist - etwa 4 l Blut verloren hat. Der ständige Blutverlust in einem so großen Umfang war sicherlich auch mit Lebensangst verbunden. Es mußte eine Notoperation durchgeführt werden. Die Beendigung der Ausbildung des Klägers hat sich verzögert. Andererseits sind keine nennenswerten Dauerfolgen zurückgeblieben. Der Kläger ist jetzt wieder gesund.
Die Klage ist auch hinsichtlich des materiellen Schadens dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Schadenshöhe läßt sich jedoch noch nicht feststellen, weil der Kläger die erforderlichen Unterlagen zur Darlegung seines Schadens noch nicht erhalten hat und dementsprechend trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen konnte. Insoweit wird der Sachverhalt wegen der Schadenshöhe noch weiter aufzuklären sein. Der Senat hat den Rechtsstreit daher nach § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist nicht begründet. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte zu 3) habe der Zeugin V. . . bei dem nächtlichen Telefongespräch eine falsche Empfehlung gegeben, indem sie ihr geraten habe, in das nächstgelegene Krankenhaus zu fahren, ist nicht bewiesen. Die Beklagte zu 3) hat nach ihren Angaben darauf hingewiesen, die Zeugin V. . . müsse sich zunächst vergewissern, ob das Krankenhaus auch eine HNOAbteilung habe. Die Zeugin V. . . konnte sich nicht erinnern, diese Empfehlung gehört zu haben. Das erscheint auch möglich und plausibel wegen der mit den nächtlichen Blutungen verbundenen Aufregungen. Dann entfällt aber schon deshalb eine Haftung der Beklagten zu 3). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, daß das Verhalten der Beklagten zu 3) zu einer Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers beigetragen haben könnte. Der Kläger ist zwar vergeblich zunächst in das Krankenhaus in B. . . gefahren worden. Bei dem Transport hat er aber offenbar kaum Blut verloren. Zumindest ist in B. . . keine erhebliche Blutung festgestellt worden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.