Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.04.1996, Az.: 5 U 8/96

Beweislast für die Darlegung des Vorliegens einer Schenkung; Voraussetzung für das Vorliegen einer Besitzübergabe zur Vermittlung des Eigenbesitzes

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.04.1996
Aktenzeichen
5 U 8/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 21415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0423.5U8.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Amtlicher Leitsatz

Die Widerlegung der Rechtsfortdauervermutung für den bestehenden Anspruchsgegner hat der Anspruchsteller zu beweisen.

Entscheidungsgründe

1

Dem Kläger steht ein Herausgabeanspruch nicht zu. Er hat den für einen Erfolg seiner Klage und die erfolgreiche Abwehr der Widerklage notwendigen Beweis nicht erbringen können, dass ihm der Beklagte das Motorrad schenkungshalber übereignet hat, §§ 516, 929, 93O BGB.

2

Unstreitig hat zunächst der Beklagte das Motorrad gekauft und Eigentum daran erworben. Aufgrund der Aussage des Zeugen B, die insoweit auch von dem Kläger nicht ernsthaft in Frage gestellt wird, ist davon auszugehen, dass die spätere Umschreibung auf den Namen des Klägers aus den allen Beteiligten bekannten Umständen erfolgte, das Motorrad wegen der damaligen ehebedingten Probleme des Beklagten vor dem eventuellen Zugriff seiner Ehefrau über den Zugewinnausgleich zu sichern. Versicherungsprämien wurden weiterhin vom Beklagten bezahlt. Das Fahrzeug blieb auch in dessen Herrschaftsbereich in der Garage auf seinem Grundstück. Ausreichende Anhaltspunkte, die den zur vollen Überzeugung des Senates, § 286 ZPO, erforderlichen sicheren Schluss auf einen rechtsverbindlichen Schenkungs- und Übereignungswillen zulassen, bestehen demgegenüber nicht. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, unter welchen Umständen die Kraftfahrzeugpapiere in die Hände des Klägers gelangt sind, kommt es daher nicht an, so dass auch die Rüge der Berufung hinsichtlich des übergangenen Beweisantritts nicht durchgreift.

3

Dass der Kläger über den Schlüssel zum Haus des Beklagten auf Grund der damaligen guten familiären Beziehungen und des Anstellungsverhältnisses die Zugangsmöglichkeit zur Garage und damit zu dem Motorrad hatte, lässt eine andere Beurteilung nicht zu. Gleiches gilt auch über den im einzelnen streitigen Umfang der Motorradbenutzung vor und nach der Umschreibung. Im Gegenteil spricht die danach jeweils wieder erfolgte Einstellung des Kraftrades in der Garage des Beklagten - zumal der Kläger - unwidersprochen - nach der Berufungserwiderung über eine eigene Garage verfügt - gerade gegen eine übereignungsbedingte Besitzverschaffung an den Kläger. Diese Umstände lassen den Schluss auf eine Besitzübergabe zur Vermittlung des Eigenbesitzes nicht zu, sondern belegen lediglich eine Gestattung der leihweisen Benutzung im Einzelfall.

4

Damit spricht auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB weiterhin für den Beklagten. Sie ist vorrangig gegenüber der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Regelung des § 1006 Abs. 2 BGB zu Gunsten eines früheren Besitzers. Die bei Benutzung des Motorrades zwischenzeitliche Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft ändert daran nichts. Die für den Beklagten streitende Rechtsfortdauervermutung wird dadurch nicht widerlegt. Auch eine solche Widerlegung unterliegt der Beweislast des Klägers (vgl. Pa-landt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 1006 Rdn. 7/8), der er aus den vorstehend erörterten Gründen nicht genügen konnte. Damit musste die Klage erfolglos bleiben, während der Widerklage stattzugeben war. Das führt insgesamt zur Zurückweisung der Berufung.