Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.08.2004, Az.: 3 A 3235/02

besoldungsrechtlicher Mietwert; Mietwert; Pfarrdienstwohnung; Rechtsweg; Schönheitsreparaturenpauschale

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.08.2004
Aktenzeichen
3 A 3235/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen Festsetzung von besoldungsrechtlichem Mietwert durch kirchlichen Dienstherrn.

2. Pauschalregelung für Schönheitsreparaturenpauschale bei Pfarrdienstwohnungen zulässig.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des besoldungsrechtlichen Mietwertes und gegen die Höhe der Schönheitsreparaturenpauschale für die von ihr bewohnte Dienstwohnung in E., Ortsteil F., C..

2

Die Klägerin ist Pfarrerin bei der Beklagten. Zum 01.08.2001 wurde ihr die ev.-luth. J. in F. und die Dienstwohnung, C. in F. zugewiesen, in welche die Klägerin auch zu Beginn ihrer Tätigkeit einzog und die sie - bis auf einige Monate - seitdem bewohnt.

3

Mit Bescheid vom 11.10.2001 setzte die Beklagte die auf die Besoldung der Klägerin anzurechnende Dienstwohnungsvergütung auf 935,00 DM und den Mietwert auf 1.075,03 DM fest. Hierbei legte die Beklagte der Berechnung einen Mietwert von 6,86 DM/qm zugrunde. Dieser Betrag ergibt sich aus der Vergleichsmiete von 8,57 DM, wobei die Beklagte einen Abschlag in Höhe von jeweils 10 % wegen Übergröße und Landgemeinde vornahm. Weiter ermittelte die Beklagte eine anzurechnende Wohnfläche mit 156,71 qm. Dieser Betrag resultiert aus der Gesamtwohnfläche der Dienstwohnung (178,69 qm) abzüglich des Amtszimmers mit einer Größe von 15 qm (163,69 qm) und abzüglich der Hälfte des Dielenraums mit einer Gesamtgröße von 13,14 qm (6,57 qm), welcher auch zum Betreten des Amtszimmers genutzt wird. Anschließend nahm die Beklagte einen Nebenraumabzug (0,41 qm) vor. Es handelt sich hierbei um die Hälfte der Mehrfläche der Nebenräume zur Dienstwohnung, wobei die Beklagte eine Mehrfläche der Nebenräume von 0,83 qm ermittelte, indem sie von einer Nebenraumgröße von 16,54 qm einen Betrag von 10 % der bisher berechneten Wohnfläche (157,12 qm) abzog. Der auf diese Weise ermittelte Differenzbetrag zwischen Dienstwohnungsvergütung von 935 DM und besoldungsrechtlichem Mietwert (8,57 DM×156,71 qm=1.075,03 DM) der Dienstwohnung in Höhe von 140,03 DM wird bei der Lohnsteuerberechnung mitberücksichtigt.

4

Als monatlichen Zuschlag für Schönheitsreparaturen ermittelte die Beklagte einen Betrag von 188,05 DM, wobei hierbei ein Betrag von 1,20 DM/qm angesetzt wurde. Dieser Betrag wird unmittelbar von den Dienstbezügen der Klägerin einbehalten.

5

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.11.2001 Widerspruch ein und begründete diesen damit, der besoldungsrechtliche Mietwert sei fehlerhaft berechnet worden, weil dieser nicht einer vergleichbaren Wohnung in F. entspreche; maßgeblich für die Berechnung seien Verkehrswert und Ortsüblichkeit. Die Statistiken des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik über Mieten dürften nicht angewendet werden. Im Hinblick auf den Zuschlag für Schönheitsreparaturen sei der Betrag überhöht, die üblichen Schönheitsreparaturen könnten mit einem deutlich geringeren Aufwand durchgeführt werden.

6

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2002, abgesandt am 15.04.2002, zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Ermittlung des Mietwertes habe anhand der vom Niedersächsischen Landesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen zu erfolgen. Für die Einordnung der jeweiligen Wohnung sei der Wohnungsstandard entscheidend, bei welchem neben dem Datum der Bezugsfertigkeit auch mögliche Aus- und Umbauten zu berücksichtigen seien. Die Ermittlung der Schönheitsreparaturkostenpauschale sei anhand der gültigen Rechtslage erfolgt.

7

Am 15.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die Festsetzung der Wohnungsgröße mit 156,71 qm entspreche nicht den Gegebenheiten; die Räumlichkeiten, welche von ihr im Rahmen ihrer Amtstätigkeit genutzt würden, und die ungewöhnlich großen Treppenhausflächen hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Der Standard der Wohnung entspreche nicht einer Bezugsfertigkeit von „1978 und später“. Vielmehr sei die Wohnung vor einigen Jahren nicht saniert, sondern renoviert worden und der Standard der Wohnung sei insgesamt einfach. Die Statistiken und Mittelwerte dürften nicht zur Anwendung kommen, die Wohnung hätte begutachtet und entsprechend eingestuft werden müssen. Bei einer tatsächlichen Berücksichtigung der Dienstwohnung könne der Mietwert der Wohnung maximal 5,70 DM/qm betragen. Hinsichtlich der Schönheitsreparaturenpauschale sei der Betrag weit überhöht, fachgerechte Arbeiten könnten bereits für etwa die Hälfte des Betrages ausgeführt werden.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 11.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2002 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung führt sie aus, das Amtszimmer sei bei der Berechnung der Grundfläche nicht einbezogen worden. Sofern das Amtszimmer jedoch bei der Besteuerung des Mietwertes berücksichtigt werden würde, so sei dieses nicht Gegenstand des Bescheides vom 11.10.2001. Aufgrund umfangreicher und aufwändiger Instandsetzungsarbeiten sei es gerechtfertigt, die Bezugsfertigkeit auf „1978 und später“ festzusetzen. Eine Beschwer der Klägerin sei ausgeschlossen, weil die Beklagte letztlich an die von der Finanzverwaltung aufgegebenen Grundsätze der Mietwertberechnung gebunden, die von der Beklagten einbehaltene Dienstwohnungsvergütung in der Höhe unverändert sei und eine Herabsetzung des besoldungsrechtlichen Mietwertes lediglich den von der Klägerin zu versteuernden geldwerten Vorteil verringern würde.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist im Hinblick auf die Festsetzung des besoldungsrechtlichen Mietwertes bereits unzulässig, bezüglich der Festsetzung der Pauschale für die Schönheitsreparaturen ist die zulässige Klage unbegründet.

16

Für die vorliegende Klage ist insgesamt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten dann gegeben, wenn für Maßnahmen und Regelungen der Kirche entweder eine ausdrückliche oder zumindest eine stillschweigende Zuweisung an die staatlichen Gerichte erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1982 -2 C 38.81 - und - 2 C 21.78 -, NJW 1983, 2582 f. und BVerwGE 66, 241, 247, 249 [BVerwG 25.11.1982 - BVerwG 2 C 21/78] f.; BVerfG, Beschlüsse vom 01.06.1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, 2569 und vom 05.07.1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, 2569 f; zustimmend: OVG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2000 - 5 L 4691/99 -; Listl, Staatliche und kirchliche Gerichtsbarkeit, DÖV 1989, 409, 419). Nach § 135 Satz 2 BRRG bleibt es den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften überlassen, für die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger die Vorschriften über den Verwaltungsrechtsweg für anwendbar zu erklären. Eine solche Rechtswegzuweisung ist mit § 79 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (Pfarrergesetz - PfG -) vom 17. Oktober 1995 (ABI. VELKD Bd. VI S. 274) für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gegeben. Die Beteiligten streiten zum einen über die Festsetzung des besoldungsrechtlichen Mietwertes für die der Klägerin zugewiesene Dienstwohnung. Diese Streitigkeit ist vermögensrechtlicher Natur, denn der von der Beklagten ermittelte geldwerte Vorteil der Dienstwohnung wird lohnversteuert. Auf diese Weise verringert sich unmittelbar das monatliche Endgehalt der Klägerin. Auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen für die Dienstwohnung einzubehalten, ist vermögensrechtlicher Natur, da der von der Beklagten ermittelte Betrag unmittelbar von dem Bezügen der Klägerin einbehalten wird.

17

Die Klage ist, soweit sie die Berechnung und Festsetzung des besoldungsrechtlichen Mietwertes betrifft, unzulässig, denn der Klägerin fehlt das Rechtschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung dieser Frage vor den Verwaltungsgerichten.

18

Bei der Festsetzung des besoldungsrechtlichen Mietwertes handelt es sich um eine Regelung der Beklagten gegenüber der Klägerin. Diese Festsetzung seitens der Beklagten erfolgte zwar im Rahmen des durch § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG angeordneten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses zur Finanzverwaltung, so dass die Beklagte damit nur ihren Verpflichtungen nachkam, jedoch muss sich die Beklagte insofern den Regelungscharakter zurechnen lassen, denn sie ist Ausstellerin des Bescheides. Auch erfüllt die Klägerin die Anforderungen im Hinblick auf die Klagebefugnis des § 42 Abs. 2 VwGO, denn bei Zugrundelegung eines von der Klägerin behaupteten Mietwertes von lediglich 5,70 DM/qm ergibt sich ein besoldungsrechtlicher Mietwert von rund 900 DM, d. h. weniger als die abgezogene Dienstwohnungsvergütung von 935,00 DM. Der Zulässigkeit der Klage steht jedoch entgegen, dass die Klägerin auf einfacherem Weg eine gerichtliche Überprüfung erlangen kann.

19

Ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich. Dieses Erfordernis wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl.: Schoch/Ehlers, VwGO, Stand: Januar 2002, Vorb § 40, Rn. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Vorb § 40, Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 17.12.1980 - 6 C 139.80 -, BVerwGE 61, 246; BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 - 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164, jew. m.w.N.).

20

Zu verneinen ist deshalb das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, wenn der Rechtsschutzsuchende in einer anderen Gerichtsbarkeit ausreichenden Rechtsschutz erlangen kann, wenn es einen einfacheren Weg gibt oder mit einer anderen Rechtsschutzform ein weitergehender Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl.: Schoch/Ehlers, aaO., Rn. 87 u. 89). Einen solchen Rechtsschutz konnte und kann die Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten erlangen.

21

Das Steuerfestsetzungsverfahren, in dem sich die Klägerin gegen die ihrer Ansicht nach überhöhte Festsetzung des mit der ihr zugewiesenen Dienstwohnung verbundenen geldwerten Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 EStG wenden kann, stellt, verglichen mit diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ein Verfahren dar, das auf einfacherem Weg ausreichenden Rechtsschutz gewährt und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren ausschließt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.2002 - 5 LB 2940/01, S. 8 d. Abdr.).

22

Der Klägerin stehen verschiedene Verfahren offen, durch welche sie von der Finanzverwaltung den besoldungsrechtlichen Mietwert ihrer Dienstwohnung überprüfen lassen kann, beispielsweise im Rahmen eines Steuererstattungsverfahrens (§ 37 AO), einer Steuerfestsetzung (§ 155 AO, Lohnsteuerjahresausgleich/Einkommenssteuerveranlagung) oder eines die Rückzahlung zuviel gezahlter Steuern betreffenden Verfahrens. Eine Entscheidung innerhalb dieser Verfahren bewirkt auch, dass die dort ermittelten Festsetzungen für die Beklagte bindend sind. Außerdem kann die Finanzverwaltung im Rahmen der genannten Verfahren einen anderen als den von der Beklagten ermittelten besoldungsrechtlichen Mietwert festsetzen und im Wege des Haftungsbescheides die Beklagte verpflichten, den entsprechend höheren Lohnsteuerbetrag für die Klägerin abzuführen, denn eine rechtskräftige Entscheidung innerhalb des vorliegenden Verfahrens entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber der Finanzverwaltung. Die Entscheidungen der Finanzverwaltung kann die Klägerin abschließend auch nur durch die Finanzgerichte überprüfen lassen.

23

Im Hinblick auf die des Weiteren streitbefangene Festsetzung der Schönheitsreparaturenpauschale ist die zulässige Klage unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2001 insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

Die Beklagte hat die Schönheitsreparaturenpauschale für die Dienstwohnung der Klägerin zu Recht auf 188,05 DM monatlich festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Schönheitsreparaturenpauschale ist § 16 Abs. 2 der Verordnung des Rates evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Pfarrdienstwohnungen ( KonfDWV ) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Fassung vom 29.Januar 1992 (KABl. Hannover, S. 40 - PfBVG -), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 16.Dezember 1996 (KABl. Hannover, S. 300). Danach setzt die Beklagte einen Zuschlag für die Finanzierung der Schönheitsreparaturen für Dienstwohnungen fest. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des § 16 Abs. 2 KonfDWV bestehen keine Bedenken, denn § 16 Abs. 2 KonfDWV hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 5 PfBVG. Die Regelung des § 9 PfBVG hat keinen abschließenden Charakter und eröffnet die Möglichkeit, durch Verordnung nach § 9 Abs. 5 PfBVG auch Regelungen zu Schönheitsreparaturen zu erlassen. Weiter steht § 16 Abs. 2 KonfDWV auch mit den kirchengesetzlichen Bestimmungen im Einklang, insbesondere auch mit § 32 Abs. 5 PfBVG. Dieser steht einer (abschließenden) Regelung der Schönheitsreparaturen von Dienstwohnungen durch Verordnung nicht entgegen, da Nebenkosten und ähnliche Positionen nicht als wertbildende Faktoren der Dienstwohnung einzustufen sind, sondern einer Wohnung typischerweise anhaften (vgl. umfassend: OVG Lüneburg, Urteil vom 11.04.2000, Az. 5 L 4691/99).

25

Die Höhe der Schönheitsreparaturenpauschale begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 KonfDWV in Verbindung mit § 28 Abs. 4 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der fünften Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 23.Juli 1996. Die Anwendbarkeit der Zweiten Berechnungsverordnung ergibt sich hierbei aus dem Verweis des § 16 Abs. 2 Satz 2 KonfDWV (vgl. auch § 1 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung). Die Beklagte hat einen Betrag von 1,20 DM/qm festgesetzt. Dieser Betrag hält sich im Rahmen des § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung, denn danach dürfen die Kosten der Schönheitsreparaturen höchstens mit 15,50 DM pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr, d.h. 1,29 DM pro Quadratmeter im Monat angesetzt werden. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich die angefochtene Festsetzung.

26

Auch im Hinblick auf die zugrunde gelegte Wohnungsgröße der Dienstwohnung bestehen keine Bedenken, denn die Beklagte hat die Wohnfläche der Dienstwohnung mit 156,71 qm ordnungsgemäß ermittelt. Nach § 42 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung sind ausschließlich die zum Wohnen bestimmten Flächen bei der Berechnung der Wohnfläche zu berücksichtigen. Gemäß § 42 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ist die anrechenbare Grundfläche eines Raumes dann auch als Wohnfläche einzuordnen, wenn die Grundflächen zur Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind. Das 15 qm große Amtszimmer, welches lediglich dienstlich genutzt wird, wurde von der zunächst ermittelten Gesamtfläche der Dienstwohnung von 178,69 qm abgezogen. Auch den Dielenraum mit einer Größe von 13,14 qm, welcher sowohl privat zum Wohnen, als auch dienstlich zum Betreten des Amtszimmers genutzt wird, hat die Beklagte angemessen bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt, da sie diesen Raum nur hälftig mit 6,57 qm angesetzt hat. Hinsichtlich des Nebenraumabzuges bestehen auch keine Bedenken, da dieser Abzug die anzurechnende Wohnfläche der Dienstwohnung verringert und deshalb lediglich von Vorteil für die Klägerin ist.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.