Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51 - VORIS 22410 - )

Aufgrund des § 11 Abs. 9 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 664), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Geltungsbereich1
Aufnahme2
Verweildauer3
Schulbesuch im Ausland4
Unterrichtsangebot5
Ergänzende Teilnahmepflicht6
Leistungsbewertung, Zeugnis, Studienbuch, Versäumnis7
Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase8
Versetzung in die Qualifikationsphase9
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase10
Aufgabenfelder, Prüfungsfächer11
Belegungsverpflichtungen12
Freiwilliges Zurücktreten13
Abgangszeugnis14
Übergangsregelungen15
In-Kraft-Treten16
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums und der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen GesamtschuleAnlage 1
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule und der Integrierten GesamtschuleAnlage 2
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen
Anlage 3
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer
Anlage 4