Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 04.05.2005, Az.: 3 A 63/03

Abgrenzung; Anrechnung; Beamter; Lebensversicherung; Sterbegeld; Sterbegeldversicherung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
04.05.2005
Aktenzeichen
3 A 63/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Sieht eine Sterbegeldversicherung ausschließlich Leistungen im Todesfall vor, sind diese im Rahmen von § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG bei "sonstigen Personen" anzurechnen.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt als Erbe und vormals Bevollmächtigter des am 11. Januar 1947 geborenen und am 15. Juli 2002 verstorbenen niederländischen Staatsgehörigen Aart F. von dem Beklagten Sterbegeld nach § 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

2

Der Verstorbene wurde nach Absolvierung einer Probezeit mit einer Ausnahmegenehmigung des Nds. Innenministeriums am 31. Oktober 1978 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bibliotheksrat ernannt. Nach seinem Tod wandte sich der Beklagte an den Kläger und wies darauf hin, dass ein Antrag auf Sterbegeld gemäß § 18 BeamtVG gestellt werden könne.

3

Mit Antrag vom 8. Januar 2003 machte der Kläger unter Beifügung diverser Unterlagen Kosten im Zusammenhang mit dem Sterbefall in Höhe von insgesamt 9.077,94 Euro geltend. Zugleich wies der Kläger darauf hin, dass er von der H. Sterbekasse (I.) aus einer Versicherung des Verstorbenen, deren Bezugsberechtigter er sei, Sterbegeld in Höhe von 5.113,00 Euro erhalten habe. Dem beigefügten Schreiben der I. vom 1. August 2002 ist zu entnehmen, dass insgesamt 8.526,00 Euro ausgezahlt wurden, worin als „Bonussumme“ 1.992,00 Euro und ein „Gewinnzuschlag“ in Höhe von 1.421,00 Euro neben dem „Sterbegeld“ enthalten waren.

4

Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Zahlung von Sterbegeld ab und führte zur Begründung aus, den berücksichtigungsfähigen Kosten in Höhe von 8.477,94 Euro stünden Versicherungsleistungen in Höhe von 8.526,00 Euro gegenüber.

5

Am 30. Januar 2003 erhob der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid und führte zur Begründung aus, der Abrechnung liege nicht nur das Sterbegeld zugrunde, sondern darüber hinaus auch der Bonus und der Gewinnzuschlag. Es sei eine Sterbegeldversicherung auf Gewinnbasis, weshalb Bonus und Gewinn nicht unter die Sterbegeldleistung fielen. Darüber hinaus betrügen die Kosten aus Anlass der Bestattung insgesamt 9.077,94 Euro, so dass allemal 541,94 Euro zu zahlen seien; ihm stehe ein Betrag von 3.862,14 Euro zu.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2003 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Höchstbetrag des Zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen betrage 7.642,84 Euro (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Als Kosten der Bestattung im Sinne dieser Norm seien nicht berücksichtigungsfähig z.B. die Kosten für die Räumung der letzten Wohnung und für die Instandhaltung der Grabstätte und die Grabpflege. Bei der Rechnung des protestantischen Gemeindezentrums vom 23. November 2002 seien unter Punkt 2.b und 6. Pflege- und Instandhaltungskosten für 30 Jahre angegeben, die nicht anerkannt werden könnten. Der Betrag von insgesamt 600,00 Euro sei deshalb abzusetzen. Etwaige Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung des Verstorbenen seien von den tatsächlichen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung abzuziehen, auch wenn die Versicherungsgelder zum Nachlass gehörten. Diese Leistungen hätten die Aufwendungen des Klägers vermindert. Die tatsächlich gezahlten Beträge einschließlich Bonussumme und Gewinnzuschlag seien von den tatsächlichen Kosten der Bestattung abzusetzen. Aufgrund der Nichtanrechnung der nicht berücksichtigungsfähigen Kosten für Instandhaltung der Grabstätte und Grabpflege seien die Versicherungsleistungen der I. bereits unterschritten worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14. Februar 2003 zugestellt.

7

Am 14. März 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, die Sterbegeldversicherung sei modifiziert abgeschlossen worden. Der Vertrag sehe einen Sterbegeldantrag ebenso vor wie darüber hinaus eine Kapitallebensversicherungskomponente mit Bonussumme und Gewinnzuschlag. Letztere sei ein Zusatzvertrag, der die Wertsteigerung der eingezahlten Beiträge berücksichtigen solle. Diese Wertsteigerung habe mit dem Sterbegeld nichts zu tun, sondern sei dazu gedacht, dem Begünstigten, also ihm, etwas zuzuwenden. Leistungen aus Kapitallebensversicherungen fielen grundsätzlich nicht in den Nachlass. Deshalb sei es auch nicht folgerichtig, sie in das Sterbegeld einzubeziehen. Darüber hinaus sei er der Auffassung, der Verstorbene sei jederzeit dazu berechtigt gewesen, den Sterbegeldversicherungsvertrag zu kündigen. Einen Rückkaufwert würde er dann lediglich hinsichtlich des eigentlichen Sterbegeldes, nicht aber hinsichtlich der Bonussumme und des Gewinnzuschlages erhalten haben. Deshalb müsse insgesamt differenziert werden. Der Verstorbene wäre dazu berechtigt gewesen, sich Bonussumme und Gewinnzuschlag als erwirtschaftete Kapitalnebenleistung auskehren zu lassen. Der Beklagte könne sich nicht auf den Auszug aus dem Internetauftritt der DBV-Winterthur berufen, denn die rechtliche Konstruktion des Sterbegeldversicherungsvertrages könne damit nicht gelöst werden. Bonus und Gewinnschlag seien Kapitalnebenleistungen, die durch langes Ansparen gewachsen seien. Ähnlich verhalte es sich mit den Zinsen auf einem Sparkonto oder mit der Rendite eines Anlagefonds.

8

Hinsichtlich der Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten sei zu bedenken, dass der Verstorbene niederländischer Staatsangehöriger gewesen sei und dort Hinterbliebene hinterlasse. Deshalb komme es auf die niederländischen Gepflogenheiten an. Sowohl in Göttingen als auch in der Heimat des Verstorbenen seien Kosten angefallen, da an beiden Orten Trauerfeiern stattgefunden hätten. Es sei nicht ersichtlich, warum einzelne Positionen herausfallen sollten.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2003 i. d. F. seines Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen gemäß § 18 BeamtVG i. H. v. 3.862,14 Euro zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerspruchsbescheides zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Ausschüttung aus der Sterbegeldversicherung sei in voller Höhe anzurechnen, weil die Leistung eben für den Zweck der Deckung der Bestattungskosten abgeschlossen worden sei. Daran ändere die Zusammensetzung aus verschiedenen Modulen nichts, denn es sei die Funktion dieser Versicherung, die mit dem Tod verbundenen materiellen Aufwendungen abzudecken, was sich aus dem Internetauftritt der J. ergebe, zu deren Verbund die I. gehöre. Die I. gewähre die erwirtschafteten Überschüsse aus der Versicherung in Form eines Gewinnzuschlages und einer Bonussumme. Der Gewinnzuschlag wirke sich auf die versicherte Sterbegeldleistung aus. Dies sei die ursprünglich vereinbarte Versicherungsleistung, deshalb handele es sich um eine Vorab-Erhöhung, die im Todesfall des Versicherten unabhängig von der bisherigen Laufzeit zur Auszahlung gelange. Zusätzlich werde eine Bonussumme gewährt, die laut Versicherung eine beitragsfreie Erhöhung des Sterbegeldes sei. Die Sterbegeldversicherung des Verstorbenen enthalte somit keine Kapitallebensversicherungskomponente, sondern diene einzig der Deckung der durch das Ableben entstandenen Aufwendungen. Diese Leistung der Versicherung übersteige die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Aus der Auskunft der I. ergebe sich zudem, dass Gegenstand der Sterbegeldversicherung eine lebenslängliche Versicherung auf den Todesfall sei (§ 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen - AVB -). Die Einschränkung in § 2 AVB auf den Höchstbetrag in Höhe von damals 15.000,00 DM verdeutliche, dass der Sinn dieser Sterbegeldversicherung nicht in der Absicherung Hinterbliebener liege, sondern dass Vorsorge für Aufwendungen in beschränkter, voraussehbarer Höhe hätten getroffen werden sollen. Der Gewinnzuschlag sei nur eine Form der Überschussbeteiligung gemäß § 15 AVB. Diese ermögliche die Erhöhung der Leistungen aus der Sterbegeldversicherung oder die Ermäßigung der Beiträge. Die I. habe sich für eine Ausschüttung auf zwei Arten entschieden: einmal der Gewinnzuschlag im Leistungsfall in jedem Fall unabhängig von der Dauer der Beitragszahlungen und zusätzlich die Bonussumme als eine Erhöhung der Versicherungssumme, abhängig von der Dauer der Beitragszahlung. Ausweislich der Stellungnahme der I. vom 15. April 2004 würden der Gewinnzuschlag und die Bonussumme entgegen der Auffassung des Klägers zu Lebzeiten gerade nicht an den Versicherungsnehmer ausgekehrt. Die Sterbegeldversicherung enthalte deshalb keine Kapitallebensversicherungskomponente.

14

Auf Aufforderung des Gerichts hat die I. mit Schreiben vom 15. April 2004 eine Kopie des Versicherungsscheins des Verstorbenen und der maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingen zu den Akten gereicht. Darüber hinaus führt sie aus, dass die Versicherungsleistung im Sterbefall inklusive aller Überschuss- und Gewinnanteile an den Bezugsberechtigten ausgezahlt werde. Zu Lebzeiten erhalte der Versicherungsnehmer aus einer Sterbegeldversicherung keine Zahlungen.

15

Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. Januar 2003 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2003 und Verpflichtung des Beklagten, ihm Leistungen gemäß § 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Höhe von 3.862,14 Euro zzgl. Zinsen zu gewähren. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

19

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG erhalten Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge des Verstorbenen, beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen Sterbegeld.

20

Als zu Lebzeiten vom inzwischen Verstorbenen Bevollmächtigter und nunmehriger Erbe macht der Kläger dem Grunde nach zu Recht unter Vorlage der Belege für die entstandenen Kosten Sterbegeld als Aufwendungsersatz im Sinne der genannten Vorschrift geltend, jedoch hat der Beklagte zu Recht den gesamten Betrag der dem Kläger aus der Sterbegeldversicherung des Verstorbenen ausgezahlten Sterbegeldes in Anrechnung gebracht.

21

Getragen im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG hat die sonstige Person die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung, wenn sie die Aufwendungen erbracht hat, also die entstandenen Kosten bezahlt hat, und dadurch belastet ist (vgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 36 zu § 18 BeamtVG; Plog-Wiedow-Beck-Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, RdNr.16 zu § 18 BeamtVG). Die Belastung des Betroffenen durch die Kosten der Bestattung als Voraussetzung des Sterbegeldanspruchs nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG wird auch aus dem Umstand hergeleitet, dass Sterbegeld sonstigen Personen (nur) bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt wird (vgl. Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Rn. 44 zu § 18 BeamtVG; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.2 d zu § 18 BeamtVG). Jedenfalls wird eine Belastung der sonstigen Person mit den Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung, die sie bezahlt hat, in dem Falle und in dem Umfang verneint, in welchem dem Betroffenen Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Sterbegeldversicherung zugeflossen sind (vgl. Schütz, a.a.O., Rn. 37 zu § 18 BeamtVG; Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/Zängl, aaO.; Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, a.a.O.; vgl. auch zu der wortgleichen Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14.7.1953 (BGBl. I S. 551) - BBG a.F. -: BVerwG, Urteil vom 17.6.1961, BVerwGE 11, 340, 341, 342 [BVerwG 17.01.1961 - BVerwG II C 150.59]). Dem entspricht Nr. 18.2.5 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3.11.1980, (GMBl. S. 742), wonach etwaige Leistungen, die die sonstige Person aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung des Verstorbenen erhält, von den tatsächlichen Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung abzuziehen sind, auch wenn die Versicherungsgelder zum Nachlass gehören. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG wie dessen Vorläufers § 122 Abs. 2 Nr. 2 BBG a.F., der darin liegt, im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft zu verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird, und die standesgemäße Bestattung des Beamten zu sichern, was den Schluss rechtfertigt, dass ein Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld insoweit nicht besteht, als die Bestattungskosten durch die Leistungen aus einer von dem verstorbenen Beamten selbst vorsorglich abgeschlossenen Sterbegeldversicherung tatsächlich bereits gedeckt sind, weil die standesgemäße Bestattung - bis zu diesem Betrage - gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.1.1961, a.a.O., und vom 24.3.1977, Buchholz 232 § 122 BBG Nr. 6).

22

Nach den vorstehenden, vom VGH Mannheim (Beschluss vom 07.08.1998 - 4 S 1836/96 -, DÖD 1999, 114 f.) überzeugend entwickelten Grundsätzen darf dem Kläger das ihm nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG zustehende Sterbegeld unter Verweis auf die Leistungen aus dem Sterbegeldversicherungsvertrag versagt werden, den der verstorbene Beamte (auch hinsichtlich der zusätzlichen Leistung bei Unfall) ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossen hatte.

23

Im Gegensatz zu Kapitallebensversicherungen, die auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen werden, ist die (auch ausdrücklich s. g.) Sterbegeldversicherung des Verstorbenen ausschließlich auf den Todesfall abgeschlossen worden. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Rheinisch-Westfälischen Sterbekasse (I.) wird die Versicherung ausschließlich im Sterbefall inklusive aller Überschuss- und Gewinnanteile an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Der Versicherungsnehmer erhält zu Lebzeiten aus einer Sterbegeldversicherung keine Zahlungen. Damit ist nicht der Fall gegeben, den der VGH Mannheim (Beschluss vom 07.08.1998, aaO.) zu beurteilen hatte. Dort wird wie auch im Übrigen Schrifttum (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Februar 2005, § 18 Erl. 36, S. 18/38), entscheidend darauf abgestellt, dass durch die Zweckbindung die Anrechnung der Leistungen aus der Sterbegeldversicherung auf das der sonstigen Person nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG zustehende Sterbegeld gerechtfertigt ist.

24

Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend (auch nicht teilweise) eine Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall abgeschlossen worden. Auch hinsichtlich der Bonussumme in Höhe von 1.992,00 Euro und des Gewinnzuschlages in Höhe von 1.421,00 Euro ist eine solche „Lebensversicherungskomponente“ nicht enthalten, denn gemäß § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag ist die Sterbegeldversicherung eine lebenslängliche Versicherung (ausschließlich) auf den Todesfall, die zudem gemäß § 2 AVB auf den Höchstbetrag von (damals) 15.000,00 DM beschränkt ist. Selbst die Ausschüttung einer Überschussbeteiligung gemäß § 15 AVB in Form von Gewinnzuschlag und Bonussumme wird nach den Versicherungsbedingungen ausschließlich im Todesfall des Versicherungsnehmers gewährt. Das ergibt sich auch mit Eindeutigkeit aus der Auskunft der I.. Damit fehlt die typische Komponente einer Kapitallebensversicherung in Form der Gewährung auch nur dieser Überschussbeteiligung im Erlebensfall durch den Versicherungsnehmer (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 07.08.1998, aaO.).

25

Soweit der Kläger im Nachgang zur mündlichen Verhandlung in Vertiefung seines rechtlichen Vortrags dort die streitbefangene Versicherung (die nach seinen Angaben heutzutage „Todesfallversicherung“ genannt wird) mit einer gemischten Lebensversicherung gleichsetzt, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung, denn auch eine Todesfallversicherung wird ausschließlich im Fall es Ablebens des Versicherungsnehmers vertragsgemäß ausgezahlt. Mithin hat sich nur der Name geändert, nicht jedoch die Vertragsmodalitäten. Bei regulärem Vertragsverlauf bekommt der Versicherungsnehmer niemals irgendeine Leistung aus dieser Versicherung. Eine Zweckänderung bei Eintritt des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer ist naturgemäß nicht mehr möglich; soweit der Begünstigte eine solche Änderung vornähme, müsste er sich den Wert im Änderungszeitpunkt als verfügbare Leistung aus der Sterbegeldversicherung auf das Sterbegeld nach § 18 BeamtVG anrechnen lassen; indem der Versicherungsnehmer diese Versicherung gerade gesondert von der übrigen Erbmasse unter einer besonderen Zweckbestimmung eingerichtet hat, hat er die gesamten Leistungen daraus und deren Zweckbestimmung der Disposition des ebenfalls gesondert bestimmten Begünstigten entzogen. Gerade das macht den Unterschied zu den gewöhnlichen Kapitallebensversicherungen aus.

26

Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es der Begründung des angefochtenen Bescheids insoweit folgt und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie. Das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht die beiden im Tatbestand näher bezeichneten Positionen über zusammen 600,00 Euro als nicht berücksichtigungsfähig angesehen (Rechnung des protestantischen Gemeindezentrums in „BX GENNEP“ vom 23. November 2002; Bl. 152 Beiakte A). Zwar handelt es sich nicht um die Bezahlung für die (gärtnerische) Pflege des Grabes über 30 Jahre - wie der Beklagte anhand der in niederländischer Sprache abgefassten Rechnung offenbar angenommen hat -, sondern um die Grabnutzungsrechte im Zusammenhang mit der Grabplatte („ ...plaat “) des Urnengrabes sowie deren allgemeine Unterhaltung („ algemeen onderhoud “) jeweils für diesen Zeitraum, jedoch zählen auch diese Kosten nicht zu denen der Bestattung als solcher (vgl. Kümmel/Ritter, aaO., §18 Erl. 35, S. 18/37).

27

Diesen Betrag hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht von der insgesamt geltend gemachten Aufwendungssumme in Höhe von 9.077,94 Euro abgesetzt. Die sich so ergebenen berücksichtigungsfähigen Kosten von 8.077,94 Euro werden durch die Versicherungsleistungen der Rheinisch-Westfälischen Sterbekasse in Höhe von 8.526,00 Euro gedeckt.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.