Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 31.05.2005, Az.: 1 A 249/03

Anlieger; Brücke; Grundstück; Privateigentum; Straße; Straßenbaulast; Straßenbaulastträger; Straßenbestandteil; Unterhaltung; Unterhaltungspflicht; Widmung; Zuwegung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
31.05.2005
Aktenzeichen
1 A 249/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51017
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nur wenn eine Brücke zu privaten Grundstücken ausdrücklich als Teil einer öffentlichen Straße gewidmet worden ist, ist sie Bestandteil der Straße und vom Straßenbaulastträger zu unterhalten. Anderenfalls obliegt diese Verpflichtung den Anliegern für die private Zuwegung.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten über die Unterhaltungslast der vor dem Grundstück der Kläger gelegenen I..

2

Die Kläger sind seit wenigen Jahren Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück J. in der Gemarkung K., auf dem sich das um das Jahr 1930 errichtete Wohnhaus der Kläger befindet. Das von Grundstücken privater Dritter umgebene Grundstück grenzt mit seinem östlichen Teil an das Gewässergrundstück der Gande. In diesem Bereich fließt die Gande zwischen den genannten Privatgrundstücken und dem in das Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten für den Ortsteil L. unter der Bezeichnung Straße Nr. 3 aufgenommene Flurstück M. der Flur .... Diese Stichstraße ist vom Anfangspunkt an der Kreisstraße K 634 bis zum Endpunkt Sportplatz 135 m lang. Das Grundstück der Kläger ist nur von der genannten Stichstraße durch eine über das Gewässer führende Steinbrücke zu erreichen. Die Brücke, die auch zu dem Nachbargrundstück Flurstück N. führt, wurde vermutlich Anfang des 20. Jahrhunderts wohl als Holzbrückenersatz errichtet. Sie steht auf dem Gewässerflurstück O., welches sich im Eigentum der Beklagten befindet. Im Straßenbestandsverzeichnis der Beklagten ist die Brücke nicht aufgeführt.

3

Im Jahre 1997 ließ die Beklagte ein Gutachten über die Standsicherheit der Brücke anfertigen. Danach befand sich die Brücke bereits damals in einem sehr schlechten baulichen Zustand und wies gravierende Schäden auf. Die Standsicherheit der Brückenplatte war nur noch als Fuß- und Radwegbrücke gegeben. Es wurde daher empfohlen, die 7,30 m breite Brücke an oberstrom auf 3 m und an unterstrom auf 1 m Breite sofort zu sperren. Die Beklagte teilte daraufhin der damaligen Eigentümerin des Grundstücks der Kläger mit Schreiben vom 12. August 1997 und 12. September 1997 mit, dass es Aufgabe der Anlieger sei, die Brücke instand zu setzen. Da die Brücke seinerzeit von den damaligen Grundstückseigentümern errichtet worden sei, seien die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auch die Eigentümer der Brücke. Dieser Auffassung traten die damaligen Eigentümer des Grundstücks entgegen. Bis heute wurden Maßnahmen nicht ergriffen. Insbesondere erfolgte weder eine Teilsperrung noch eine Reparatur der Brücke.

4

Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 forderten die Kläger die Beklagte auf, die schadhafte Brücke instand zu setzen. Dies lehnte die Beklagte unter dem 18. August 2003 mit der Begründung ab, für die Unterhaltung der Brücke seien gemäß §§ 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes die Anlieger verantwortlich.

5

Die Kläger haben am 8. September 2003 Klage erhoben. Sie sind im Wesentlichen der Ansicht, die Beklagte sei zur Instandhaltung der Brücke verpflichtet. Die Brücke sei von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gebaut worden und für den öffentlichen Verkehr gewidmet, da sie durch die Öffentlichkeit genutzt werde. Die Brücke sei somit Teil der öffentlichen Straße. Im Übrigen sei die Beklagte Eigentümerin der Brücke. Weiterhin sei die Beklagte zur Herstellung der Verkehrssicherheit verpflichtet, da eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Die Brücke sei Einsturz gefährdet und könne von jedermann betreten werden.

6

Die Kläger beantragen sinngemäß,

7

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über die Gande zu den Grundstücken Flur ..., Flurstücke J. und N. in der Gemarkung K. führende Brücke in baulich verkehrssicherem Zustand zu halten,

8

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die über die Gande zu den Grundstücken Flur 1, Flurstücke J. und N. in der Gemarkung K. führende Brücke soweit baulich instand zu setzen, dass sie verkehrssicher benutzt werden kann.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es den Anliegern obliege, die Brücke instand zu halten. Die Brücke diene allein der Erschließung des Grundstücks der Kläger und vermittele auch eine weitere Zufahrt zu dem Grundstück der Beigeladenen. Im Übrigen sei die Brücke seinerzeit von den Anliegern selbst gebaut worden.

12

Die Beigeladene meint, dass die Beklagte für die Brücke unterhaltungspflichtig sei, auch wenn eine ausdrückliche Widmung der Brücke für den öffentlichen Straßenverkehr auf Grund fehlender Unterlagen nicht mehr feststellbar sei. Die Beklagte habe die Brücke um 1900 errichtet und mit einem Geländer versehen. Sie habe die Brücke durch ihr Verhalten Jahrzehnte lang für alle Bewohner und Besucher des klägerischen Grundstücks wie andere öffentliche Straßen bereit gehalten. Die Beklagte habe die Brücke auch vor einigen Jahren noch reparieren und Löcher in der Brücke verschließen lassen. Die Brücke gehöre gemäß § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz zum Straßenzug und sei deshalb von der Beklagten zu unterhalten. Sie, die Beigeladene selbst, treffe eine Unterhaltungspflicht schon deshalb nicht, weil sie die Brücke weder benötige noch nutze. Sie erreiche ihr Grundstück von der Zufahrt an der Straße P. im Zuge der K 634.

13

Einen gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 14. Oktober 2003 im Verfahren 1 B 250/03 abgelehnt. Auf die Beschwerde der Kläger hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Kammer im vorliegenden Klageverfahren vom 14. Oktober2003 durch Beschluss vom 15. Dezember 2003 geändert und die beantragte Prozesshilfe für das Klageverfahren gewährt (Az.: 12 PA 500/03).

14

Nach Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort am 30. Juli 2004 stattgefunden. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 1 B 250/03 und 12 PA 500/03 und die beigezogenen Unterlagen und Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag nicht begründet.

17

Das von den Klägern mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren ist als Feststellungsklage zulässig. Insbesondere haben die Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 43 Abs. 1 letzter Halbsatz VwGO an der baldigen Feststellung geltend gemacht, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine verkehrssichere Zufahrt über die zum Grundstück der Kläger führende I. herzustellen und die Brücke in diesem Zustand zu halten (vgl. Nds. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.12.2003 - 12 PA 500/03 - Seite 3). Angesichts des schon 1997 fachgutachtlich ermittelten Reparaturbedarfs für die Brücke und des auch im Termin vor Ort sichtbar fortschreitenden Verfalls des Bauwerks, besteht ein konkreter Klärungsbedarf für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte allgemein zur Instandsetzung der Brücke verpflichtet ist. Diese Feststellungsklage ist auch nicht deshalb subsidiär gemäß § 43 Abs. 2 VwGO, weil die Kläger zugleich mit dem Hilfsantrag im Wege einer allgemeinen Leistungsklage die bauliche Instandsetzung der Brücke verfolgen, denn der Feststellungsantrag geht über das hilfsweise beantragte Leistungsbegehren hinaus.

18

Die Beklagte ist, was hier allein in Betracht kommt, straßenrechtlich nicht zur Instandhaltung der betroffenen I. verpflichtet. Diese Brücke ist nämlich weder selbst eine öffentliche Straße noch gehört sie zu einer öffentlichen Straße. Für die Beklagte besteht eine Bau - und Unterhaltungsverpflichtung gemäß den §§ 9, 10 NStrG nur im Rahmen der Straßenbaulast für Gemeindestraßen, § 48 NStrG.

19

Die Brücke ist nicht dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet worden. Ausweislich des vorgelegten Straßenbestandsverzeichnisses der Beklagten für den Ortsteil K. ist die Brücke auch nicht in das Bestandverzeichnis eingetragen worden. Als Gemeindestraße ist dort lediglich der von der Straße P. abzweigende zum Sportplatz führende und dort parallel zur Gande verlaufende Weg auf dem Flurstück M. der Flur 1 L. mit dem Anfangspunkt K 634 und dem Endpunkt Sportplatz als Straße Nr. 3 auf Blatt 3 aufgenommen worden. Die Brücke über die Gande befindet sich nicht auf dem genannten Flurstück und gehört auch nicht zum Verlauf der Gemeindestraße Nr. 3. Dies kann jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass die Brücke faktisch von der Gemeindestraße 3 abzweigend über die Gande führt. Die Brücke ist nämlich im Bestandsverzeichnis auf Blatt 3 gerade nicht zur Beschreibung des erfassten Straßengrundstücks erwähnt worden. Nur dies hätte aber bedeutet, dass die hier betroffene I. im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NStrG als Straßenkörper zur Straße gehören würde. Bestätigt wird dies für das hier vorgelegte Straßenbestandsverzeichnis durch die dort für die Straße Nr. 2 gewählte Handhabung. Im Bereich des Flusses Gande ist dies die einzige weitere Gemeindestraße im Straßenbestandsverzeichnis für den Ortsteil L.. Für den Verlauf der als Straße Nr. 2 bezeichneten Straße Auf der Worth, die ihren Anfangspunkt an der K 634 und ihren Endpunkt an der Zuwegung zum Sportplatz (Anmerkung des Gerichts: Zuwegung zum Sportplatz ist die Straße Nr. 3) hat, ist „L., Flur ... Flurstück Q. einschl. I.“ als Straßengrundstück wiedergegeben. Auch hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die umstrittene I. nicht zu der parallel zur Gande verlaufenden Stichstraße Nr. 3 gehört.

20

Selbst wenn die I. ursprünglich zum Verlauf der öffentlichen Straße gehört hätte, wäre dies heute ohne Bedeutung. Seit der Unanfechtbarkeit der Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis hätte die Brücke diesen Charakter verloren, denn gemäß § 63 Abs. 5 NStrG gelten Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen, die im Straßenbestandsverzeichnis nicht mehr als solche ausgewiesen sind, als aufgehoben und eingezogen.

21

Danach handelt es sich bei der streitgegenständlichen Brücke um eine Zuwegung zu den anliegenden Grundstücken der Kläger und der Beigeladenen. Für deren Unterhaltung sind nach den §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NStrG die Anlieger verantwortlich. Dabei ist ohne Bedeutung, dass die Beklagte 1997 ein Gutachten zur Standsicherheit der Brücke eingeholt hat und dass bzw. ob die Beklagte in der Vergangenheit Reparaturarbeiten an der Brücke veranlasst hat. Die verbindliche und dauerhafte Übernahme von Instandsetzungsarbeiten lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

22

Da weitere Unterlagen über den Bau der Brücke weder bei der Beklagten noch bei dem Landkreis Northeim vorhanden gewesen sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Verpflichtung zur Instandhaltung der Brücke aus einem anderen Grund übernommen haben könnte.

23

Hieraus folgt ohne Weiteres, dass die Kläger auch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte bauliche Instandsetzung zur verkehrssicheren Benutzung nicht beanspruchen können.

24

Deshalb kommt es auf die noch im Eilverfahren hierzu angestellten Erwägungen des Gerichts nicht mehr an (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.10.2003 - 1 B 250/03 - Seite 5 ff.).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Da die Beigeladene sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 i. V. m 708 Nr. 11, 711 ZPO.