Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 19.05.2005, Az.: 4 A 5/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 19.05.2005
- Aktenzeichen
- 4 A 5/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2005:0519.4A5.05.0A
Fundstelle
- SchuR 2006, 37-39 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Die Anforderungen an die Ausübung von Ermessen sind bei der Entscheidung über die Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch weniger hoch als bei einer Überweisung auf eine Förderschule
Tatbestand
Der Kläger wehrt sich mit der Klage gegen seine Zurückstellung vom Schulbesuch und die Überweisung in einen Schulkindergarten.
Der am . .1998 geborene Kläger wurde am 14.02.2004 zur Feststellung seiner körperlichen Schulreife schulärztlich untersucht. Dabei stellte der Schularzt beim Kläger Defizite hinsichtlich der Aussprache, der Grammatik, des Wortschatzes, der Mengenerfassung und des Aufgabenverständnisses fest. Er führte aus, der Kläger benötige Förderung bzw. Zeit zur weiteren Entwicklung im Bereich der Sprachentwicklung, der visuomotorischen Koordination und der Merkfähigkeit. Eine pädagogische Einschätzung der Schulreife werde empfohlen. Der Kläger wurde zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 in die beklagte Grundschule eingeschult.
Nach der Einschulung kam die Schulleiterin der Beklagten, die mehrfach in der Klasse des Klägers hospitiert hatte, zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht schulreif. Durch Bescheid vom 01.11.2004 stellte die Beklagte den Kläger für die Dauer des laufenden Schuljahres vom Schulbesuch zurück. Gleichzeitig überwies sie ihn mit Wirkung zum 05.11.2004 in den an der Beklagten geführten Schulkindergarten. Mit Schreiben vom 07.11.2004 wurde für den Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 01.11.2004 Widerspruch eingelegt.
Unter dem 05.11.2004 erstellte die Klassenlehrerin des Klägers einen Bericht, wegen dessen Inhalts auf Bl. 5 f. der Beiakte A Bezug genommen wird.
Die Landesschulbehörde wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.01.2005 zurück und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei den Anforderungen des 1. Schuljahres offensichtlich nicht gewachsen. Seine Fähigkeiten und Fertigkeiten begründeten keine ausreichenden Lernvoraussetzungen für die 1. Klasse. Er habe erhebliche Lerndefizite hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der Lernbereitschaft im Unterricht, der Konzentration, der Ausdauer, des Aufgabenverständnisses, der Selbständigkeit und der Sprache. Insgesamt gesehen machten seine Schwierigkeiten bei den Lernvoraussetzungen und seine erheblichen Defizite hinsichtlich der Konzentration und Ausdauer deutlich, dass er nicht schulreif sei. Es sei daher gerechtfertigt, ihn vom Schulbesuch zurückzustellen und in den Schulkindergarten zu überweisen. Der dortige Unterricht gebe ihm die Möglichkeit, seine Defizite im sprachlichen Bereich auszugleichen und seine Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit zu erweitern. Hier könne er die zur Zeit bestmögliche Förderung zur Überwindung seiner Rückstände erfahren.
Am 18.01.2005 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er trägt vor, er habe infolge eines Umzugs der Familie innerhalb E. eine Umstellungsphase durchzumachen gehabt. Es fehle an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung. In der Schuluntersuchung habe man ihn als schultauglich angesehen. Weder bezüglich einer Zurückstellung noch bezüglich der Überweisung in den Schulkindergarten sei in ausreichender Weise Ermessen ausgeübt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesschulbehörde Abteilung P. vom 04.01.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vortrag des Klägers entgegen. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei ausreichend begründet worden.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis über den Entwicklungsstand des Klägers im Hinblick auf seine Teilnahme im Unterricht der Grundschule und eine etwaige Förderungsnotwendigkeit durch Besuch des Schulkindergartens erhoben und die Klassenlehrerin des Klägers hierzu als sachverständige Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Rechtsgrundlage für die Zurückstellung von Schülerinnen und Schülern und für ihre Überweisung in einen Schulkindergarten findet sich innerhalb der Regelungen des Nds. Schulgesetzes (NSchG) zur Schulpflicht in § 64 NSchG. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 NSchG werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, mit Beginn des folgenden Schuljahres (und damit zum 1. August des betreffenden Jahres, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 NSchG) schulpflichtig. Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit der Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder einer Förderschule teilzunehmen, können gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 NSchG vom Schulbesuch um ein Jahr zurückgestellt werden. Sie können nach § 64 Abs. 2 S. 2 NSchG verpflichtet werden, zur Förderung ihrer Entwicklung einen Schulkindergarten zu besuchen. Zu § 64 NSchG enthalten die "Ergänzenden Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule" (Erl. d. MK vom 29.08.1995, SVBl. S. 223, i. d. F . v. 26.06.2003, SVBl. S. 227) weitere Regelungen.
Nach den genannten Vorschriften ist der am . .1998 geborene Kläger seit dem 01.08.2004 schulpflichtig.
Grundsätzlich prüft die Schule, bei der die schulpflichtigen Kinder zum Schulbesuch angemeldet wurden, bereits vor Beginn des neuen Schuljahres, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme vorliegen oder ob die Kinder vom Schulbesuch zurückzustellen sind. Eine Zurückstellung ist allerdings gemäß Nr. 5.2 der "Ergänzenden Bestimmungen" auch noch nach Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule möglich. Stellt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer während der ersten sechs Schulwochen fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht noch nicht gegeben sind, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Ablauf dieser Frist ein Kind vom Schulbesuch zurückstellen. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen bis zum 1. Dezember eines Jahres verlängert werden. Von dieser Möglichkeit hat die Schulleiterin der Beklagten Gebrauch gemacht, nachdem sie nach mehrfacher Hospitation in der Klasse des Klägers zu dem Schluss gelangt war, dass dieser noch nicht schulreif sei.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers vom Schulbesuch liegen vor. Die Kammer hat aufgrund der in den Akten befindlichen Stellungnahmen und des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die geistige Entwicklung des Klägers verzögert und eine Zurückstellung vom Schulbesuch daher gerechtfertigt ist.
Auf eine solche Entwicklungsverzögerung deutet bereits die Stellungnahme des Schularztes hin, der den Kläger am 14.02.2004 untersucht, einen Entwicklungsrückstand im Bereich der Sprache, der visuomotorischen Koordination, der Merkfähigkeit und des Aufgabenverständnisses festgestellt und eine pädagogische Einschätzung der Schulreife empfohlen hatte.
Die Klassenlehrerin des Klägers, die sachverständige Zeugin W., hat in einem Bericht vom 05.11.2004 ausgeführt, der Kläger zeige ein erhöhtes Spiel- und Kommunikationsbedürfnis und einen starken Bewegungsdrang. Er sei im Unterricht oft abgelenkt und schaffe es selten, seine Aufmerksamkeit auf die Lehrkraft, eine Übung oder den Beitrag eines Mitschülers zu richten. Albernheiten und Gespräche oder Spiele mit anderen Kindern oder mit Gegenständen hätten für ihn Priorität. Hierdurch störe er den Unterricht und verpasse selbst wichtige Lernprozesse. Viele Unterrichtsphasen, in denen keine schriftlichen Aufgaben zu bearbeiten seien, ordne er gar nicht als Lernsituation ein. Er sei selten in der Lage, während mündlicher und freierer Unterrichtsphasen zielgerichtet und leistungsorientiert zu arbeiten. Hinzu komme eine motorische Unruhe und die Unfähigkeit, sich länger zu konzentrieren. Letzteres führe dazu, dass er nicht lange zuhören könne, während Stillarbeitsphasen Geräusche mache und nicht ruhig auf seinem Platz sitze. Darüber hinaus habe er erhebliche Sprachprobleme, verfüge über einen geringen Wortschatz und zeige selbst bei einfacher Syntax große Unsicherheiten. Der Kläger sei durch die Teilnahme am Unterricht einer 1. Klasse überfordert. Der Besuch des Schulkindergartens würde es ihm ermöglichen, seine Defizite im sprachlichen Bereich teilweise auszugleichen und seine Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit zu erweitern. Zudem könne dort seinem hohen Bedürfnis nach Spiel und Kommunikation in anderer Weise als im Unterricht der 1. Klasse Raum gegeben werden.
Dem Gericht liegt des Weiteren ein Lernstandsbericht der sachverständigen Zeugin W. vom 08.05.2005 vor, in dem sie den aktuellen Entwicklungsstand des Klägers beschreibt. Die Zeugin führt hier aus, der Kläger, der nach wie vor ein fleißiger Schüler sei, habe im Mathematikunterricht gelernt, Plus- und Minusaufgaben im Zahlenraum bis 20 zu rechnen. Dies gelinge ihm jedoch nur, solange der Aufgabentyp nicht oder kaum von der "klassischen" Form abweiche. Deutliche Schwierigkeiten zeige er folglich im Anwendungsbezug bzw. bei Transferleistungen, d. h. bei neuen Aufgabentypen, beim Bilden von Tausch- und Nachbaraufgaben oder beim "Übersetzen" einer Zeichnung in die Formalsprache. Der Kläger sei in der Lage, geübte Texte aus der Fibel vorzulesen, wobei dieser Vorgang bei ihm überwiegend auf die reine Technik des Erlesens beschränkt sei. Dagegen zeige er deutliche Probleme im Bereich des sinnentnehmenden Lesens, die sich beispielsweise bei Text-Bild-Zuordnungen, der Umsetzung von schriftlichen Arbeitsaufträgen und besonders beim Ausfüllen von Lückentexten zeigten. Der Kläger arbeite im Unterricht eher unselbständig, suche oft Hilfe bei seinen Sitznachbarn und führe viele seiner Aufgaben "mechanisch" aus, d. h. ohne seine Ergebnisse eigenständig zu überdenken oder zu reflektieren. In mündlichen oder freieren Unterrichtsphasen sei er nach wie vor sehr unruhig und unaufmerksam. Er lenke sich selbst und andere leicht ab, suche sich Gegenstände zum Spielen und störe - inzwischen teilweise auch bewusst - Gespräche, Spiele und gemeinsame mündliche Übungsphasen. Auch jeder Wechsel in der Sozial- oder Arbeitsform werde von ihm zum Spielen und Toben genutzt. Sein erhöhtes Spiel- und Kommunikationsbedürfnis sowie sein starker Bewegungsdrang führten dazu, dass er sich in mündlichen Unterrichtsphasen äußert selten beteilige, und beeinträchtigten daher weiterhin sein Lernen.
Aus den aufgeführten schriftlichen Stellungnahmen ergibt sich für das Gericht ein geschlossenes Bild eines Schülers, der infolge einer Verzögerung seiner geistigen Entwicklung noch nicht schulreif ist. Diesen Eindruck hat die sachverständige Zeugin W. anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat hier ausgeführt, der Kläger sei nach wie vor motorisch unruhig und zeige ein starkes Spiel- und Kommunikationsbedürfnis. Er könne nicht still sitzen und beteilige sich deshalb kaum an Kommunikationsformen wie dem Stuhlkreis und den mündlichen Unterrichtsphasen. Dieses Erscheinungsbild habe sich im Zuge des laufenden Schuljahres noch eher verschlechtert. Er habe insbesondere im sprachlichen Bereich, aber auch im Fach Mathematik Defizite, wo es ihm schwerfalle, das Erlernte in andere Bereiche zu transferieren. Von einer Zurückstellung des Klägers vom Schulbesuch der 1. Klasse und seinem Besuch des Schulkindergartens verspreche sie sich, dass er die sprachlichen Unsicherheiten verringern könne und dass ihm dort mehr Raum zum spielerischen Verhalten zur Verfügung stehe. Auch seien die Anforderungen an die erteilten Arbeitsaufträge im Schulkindergarten nicht so hoch. Betrachte man den gegenwärtigen Entwicklungsstand des Klägers, so sei abzusehen, dass eine Versetzung am Ende der 2. Schulklasse für ihn ein schwerer Schritt werde.
Das Gericht entnimmt der Aussage der sachverständigen Zeugin wie auch den im Verfahren erstellten schriftlichen Stellungnahmen, dass die Entwicklungsverzögerung des Klägers nicht allein darauf zurückzuführen ist, dass er infolge des Umstandes, dass in seiner Familie kaum Deutsch gesprochen wird, diese Sprache nicht hinreichend beherrscht. Wäre dies der Fall, so wäre eine Zurückstellung nach Nr. 5.1 der "Ergänzenden Bestimmungen" zu § 64 NSchG unzulässig. Beim Kläger liegt jedoch einer der Schwerpunkte seiner Entwicklungsverzögerung im Bereich seiner - nicht sprachlich bedingten - Konzentrationsstörungen. Diese sind ein wesentlicher Grund dafür, dass ihm die notwendige Schulreife fehlt und sich die Prognose der Beklagten, er könne nicht mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen, auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin als richtig erweist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Klägers vom Schulbesuch gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 NSchG liegen somit vor.
Die Entscheidung, den Kläger vom Schulbesuch zurückzustellen, ist ermessensfehlerfrei getroffen worden. Bei der Frage, welche Anforderungen an die Ausübung des Ermessens zu stellen sind, berücksichtigt die Kammer, dass der Kläger durch seine auf ein Jahr begrenzte Zurückstellung in wesentlich geringerem Maße in seinen Interessen beeinträchtigt wird, als dies beispielsweise im Rahmen der Anordnung einer Überweisung an eine Förderschule gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 NSchG der Fall wäre. Dementsprechend setzt die Kammer auch den Maßstab für die Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über eine Zurückstellung weniger hoch an. Während der Ausgangsbescheid der Beklagten keinerlei Ermessenerwägungen enthält, genügt die Begründung des Widerspruchsbescheides der Landesschulbehörde diesen - geringeren - Anforderungen. Ihr ist zu entnehmen, dass die Landesschulbehörde die Interessen des Klägers selbst bei ihrer Entscheidung, ihn im Hinblick auf seine Entwicklungsverzögerungen vom Schulbesuch zurückzustellen, in den Vordergrund gerückt hat. Nachdem die Behörde zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger sei den Anforderungen des 1. Schuljahres "offensichtlich nicht gewachsen", auf der anderen Seite jedoch die Einleitung eines Verfahrens auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht für notwendig befunden hatte, ordnete sie die Zurückstellung als diejenige Maßnahme an, die den Interessen des Klägers am ehesten entsprach. Sie war angesichts des eindeutigen Sachverhalts nicht dazu verpflichtet, sich ausdrücklich mit einem entgegenstehenden Willen der Eltern des Klägers auseinanderzusetzen, zumal dem Widerspruchsschreiben und entsprechenden Äußerungen im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen ist, dass die Einschätzung des Entwicklungsstandes des Klägers durch seine Eltern nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Auch die Ermessensentscheidung, den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 NSchG zum Besuch des Schulkindergartens zu verpflichten, ist nicht zu beanstanden. Der Ausgangsbescheid der Beklagten enthält hierzu wiederum nicht die notwendigen Erwägungen. Im Widerspruchsbescheid wird jedoch ausgeführt, der Unterricht im Schulkindergarten gebe dem Kläger die Möglichkeit, seine Defizite im sprachlichen Bereich teilweise auszugleichen und seine Selbständigkeit und Konzentrationsfähigkeit zu erweitern. Dort könne er die zur Zeit bestmögliche Förderung zur Überwindung seiner Rückstände erfahren. Mit diesen Ausführungen wird die Entscheidung, den Kläger zur Förderung seiner Entwicklung zum Besuch eines Schulkindergartens zu verpflichten, ausreichend begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.