Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.12.2006, Az.: 4 W 233/06
Rechtschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Schuldners bei Geltendmachung einer zu niedrigen Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsverfahrens; Festsetzung des Wertes des Verfahrens auf Versagung der Restschuldbefreiung auf die geringste Gebührenstufe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.12.2006
- Aktenzeichen
- 4 W 233/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 32573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:1221.4W233.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 20.10.2006 - AZ: 6 T 72/06
Rechtsgrundlage
- § 68 GKG
Fundstellen
- NZI (Beilage) 2007, 5 (red. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2007, 201
- ZVI 2007, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Insolvenzverfahren über das Vermögen des G. K., geb. am ... 1950
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwerde des Schuldners gegen die Wertfestsetzung in Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Schuldner eine Heraufsetzung des Wertes erstrebt.
In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H. und
die Richter am Oberlandesgericht S. und P.
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 3. November 2006 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. Oktober 2006 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde, mit der sich der Schuldner gegen die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der Restschuldbefreiung auf 321,87 EUR wendet, ist unzulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt schon das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick auf eine Heraufsetzung des Wertes des Versagungs- und Beschwerdeverfahrens.
In der Beschwerdeschrift vom 3. November 2006 wird ausgeführt, es sei das Begehren des Schuldners, den Wert des Verfahrens insgesamt auf 70.298,92 EUR festzusetzen. Damit wird klargestellt, dass es sich bei dem "Rechtsmittel" nicht um einen Rechtsbehelf des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus eigenem Recht, sondern vielmehr um ein Rechtsmittel des Schuldners selbst handelt. Der Schuldner selbst ist aber durch eine nach seinem Dafürhalten zu niedrige Festsetzung des Wertes des Restschuldbefreiungsversagungsverfahrens regelmäßig nicht beschwert. Eine Partei - dies gilt entsprechend auch für den Schuldner im Insolvenzverfahren, sofern er, wie hier, Antragsteller und Beschwerdeführer ist - kann sich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 68 GKG, Rdnr. 5), nicht aber über eine zu niedrige. Die Heraufsetzung des Wertes würde allenfalls dazu führen können, dass der Schuldner im Fall seines Unterliegens mit höheren Kosten belastet wird. An einer derartigen Rechtsfolge hat der Schuldner kein rechtlich geschütztes Interesse. Das Rechtsmittel war deshalb schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.
Vorsorglich wird noch Folgendes hinzugefügt: Die - auch unter einigen Senaten des Oberlandesgerichts Celle umstrittene Streitfrage, ob eine gegen die Festsetzung des Kostenstreitwerts durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht gerichtete Beschwerde statthaft ist, obwohl in der Hauptsache nicht das Oberlandesgericht sondern der Bundesgerichtshof als dritte Instanz zuständig wäre (verneinend 11. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 191; für Zulässigkeit 3. Zivilsenat OLGR Celle 2006, 270; vgl. dazu Deichfuß, MDR 2006, 1264), stellt sich im vorliegenden Fall letztlich nicht. Der Unzulässigkeitsgrund "fehlendes Rechtsschutzinteresse" gilt allgemein für Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung, also auch da, wo eine Streitwertbeschwerde nach § 68 GKG an sich statthaft wäre.
Anzumerken ist im Übrigen aber auch, dass die weitere Beschwerde im Fall ihrer Zulässigkeit auch als unbegründet zurückzuweisen wäre, weil nach der im Verfahren bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH, ZInsO 2003, 217) der Wert des Verfahrens auf Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig auf die geringste Gebührenstufe festzusetzen ist, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verbleibenden Forderungen werthaltig sein könnten. Auf den Nennwert der Forderungen, von deren Durchsetzbarkeit der Schuldner befreit werden möchte, kommt es nicht an. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungen gegen den Schuldner, die seiner Auffassung nach für den Wert des Versagungsverfahrens maßgeblich sein sollen, tatsächlich einmal realisiert werden können. Für eine Heraufsetzung des Wertes des Verfahrens wäre deshalb auch aus sachlichen Gründen keine Veranlassung gegeben.
Anzumerken ist im Übrigen weiter, dass es ein Verfahren auf teilweise Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung für eine bestimmte Forderung eines einzelnen Gläubigers - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gibt. Die Restschuldbefreiung kann nur insgesamt oder gar nicht erteilt oder versagt werden, eine Beschränkung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers würde zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags führen. Die Herausnahme einer einzelnen Forderung aus der Restschuldbefreiung wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.