Abschnitt 2 SBStErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
2.1 Gefördert wird der Einsatz von Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberatern sowie von Verwaltungskräften, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind, für deren Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1.1.
2.2 Angesichts der Überschuldungssituation von privaten Haushalten, die infolge der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine eingetretenen Preissteigerungen droht und den Beratungsbedarf nach Nummer 1.2 in den Beratungsstellen erhöht, werden im Jahr 2024 Personalausgaben gefördert, die schon im Jahr 2023 in den Beratungsstellen über die Förderung der Nummer 2.1 hinaus entstanden und auf den gestiegenen Beratungsbedarf zurückzuführen sind.
2.3 Vorgesehen ist eine - möglichst flächendeckende - Förderung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebiet jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises sowie der Region Hannover.
Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)