Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 2 SBStErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden anteilige Personalausgaben für Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater sowie für Verwaltungskräfte, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind, für deren Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1.1.

Vorgesehen ist eine - möglichst flächendeckende - Förderung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebiet jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises sowie der Region Hannover.

Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)