Abschnitt 2 SBStErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Gefördert werden anteilige Personalausgaben für Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater sowie für Verwaltungskräfte, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind, für deren Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1.1.
Vorgesehen ist eine - möglichst flächendeckende - Förderung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebiet jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises sowie der Region Hannover.
Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)