Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SBStErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden nur organisatorisch eigenständige Schuldnerberatungsstellen, die

  • für Ratsuchende als solche erkennbar sind,

  • jeder Person zugänglich sowie an mindestens zwei Werktagen pro Woche geöffnet sind,

  • die Leistungen gegenüber den Ratsuchenden unentgeltlich erbringen,

  • regelmäßig an der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes durch Übermittlung der entsprechenden Datensätze teilnehmen und

  • als geeignete Stelle i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelten und ihre Absicht, Schuldenbereinigung durchzuführen, schriftlich angezeigt haben, oder als geeignete Stelle anerkannt sind.

Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss dabei vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung sind. Dabei sollen die Stellen einen niederschwelligen Zugang auch für Personen bieten, die nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)