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Abschnitt 5 SBStErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird für die Förderung nach Nummer 2.1 als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung und für die Förderung nach Nummer 2.2 als Vollfinanzierung gewährt. Soweit kommunale Träger die Förderung nach Nummer 2.2 erhalten, wird sie als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben einschließlich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für eine Schuldnerberaterin oder einen Schuldnerberater bis zur Höhe des Durchschnittssatzes der EntgeltGr. 11 TV-L und für eine Verwaltungskraft für notwendige Bürotätigkeit bis zur Höhe des Durchschnittssatzes der EntgeltGr. 6 TV-L, den das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben zugrunde legt. Dazu sind die standardisierten Personalkostensätze zu beachten, die das MF als RdErl. regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert.

5.3 Die Zuwendung für die Förderung nach Nummer 2.1 wird als fester Betrag in Höhe eines Drittels der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Für die Förderung nach Nummer 2.2 kann der Zuschuss für zusätzlich zu der nach Nummer 5.2 geförderten Personalausstattung vorgehaltenes Personal bis zu einer 0,75 Stelle einer Schuldnerberaterin oder eines Schuldnerberaters bis zur Höhe der EntgeltGr. 11 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF oder einer Verwaltungskraft bis zur Höhe der EntgeltGr. 6 TV-L der standardisierten Personalkostensätze des MF erhöht werden, wenn die Stelle bis zum 30. 9. 2023 beantragt worden und am 31. 12. 2023 besetzt gewesen ist. Der Zuschuss soll vorrangig für die Aufstockung von Beratungspersonal genutzt werden. Soweit eine Schuldnerberaterin oder ein Schuldnerberater am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und erheblicher administrativer Aufwand es erfordert, kann der Zuschuss für eine Verwaltungskraft für notwendige Bürotätigkeit gewährt werden. Die zusätzlichen Stellenanteile können je nach Bedarf anteilig auf Beratungs- und Verwaltungskraft aufgeteilt werden. Die Ausgaben können im vollen Umfang der zusätzlich vorgehaltenen Stellenanteile berücksichtigt werden. Für kommunale Träger ist die Förderung auf 95 % der zusätzlich vorgehaltenen Stellenanteile begrenzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)