SBStErl,NI - Schuldnerberatungsstellenerlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MS v. 17. 12. 2018 - 101.3-43 181/4 -

Vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)

Zuletzt geändert durch Erl. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

- VORIS 21141 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisung zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 SBStErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haushalte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben helfen. Tätigkeiten nach dem Nds. AGInsO sind nach dieser Richtlinie nicht förderfähig.

1.2 Diese Richtlinie berücksichtigt den zusätzlich anfallenden besonderen Beratungsbedarf, der angesichts der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine eingetretenen Preissteigerungen auch in privaten Haushalten entsteht, die ohne diese Preissteigerungen in keine Überschuldungssituation geraten wären.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

Abschnitt 2 SBStErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Gefördert wird der Einsatz von Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberatern sowie von Verwaltungskräften, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind, für deren Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1.1.

2.2 Angesichts der Überschuldungssituation von privaten Haushalten, die infolge der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine eingetretenen Preissteigerungen droht und den Beratungsbedarf nach Nummer 1.2 in den Beratungsstellen erhöht, werden im Jahr 2024 Personalausgaben gefördert, die schon im Jahr 2023 in den Beratungsstellen über die Förderung der Nummer 2.1 hinaus entstanden und auf den gestiegenen Beratungsbedarf zurückzuführen sind.

2.3 Vorgesehen ist eine - möglichst flächendeckende - Förderung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebiet jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises sowie der Region Hannover.

Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

Abschnitt 3 SBStErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zuwendungsempfänger sind

  • Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,

  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

mit Sitz in Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)

Abschnitt 4 SBStErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schuldnerberatungsstellen
Redaktionelle Abkürzung
SBStErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden nur organisatorisch eigenständige Schuldnerberatungsstellen, die

  • für Ratsuchende als solche erkennbar sind,

  • jeder Person zugänglich sowie an mindestens zwei Werktagen pro Woche geöffnet sind,

  • die Leistungen gegenüber den Ratsuchenden unentgeltlich erbringen,

  • regelmäßig an der Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes durch Übermittlung der entsprechenden Datensätze teilnehmen und

  • als geeignete Stelle i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelten und ihre Absicht, Schuldenbereinigung durchzuführen, schriftlich angezeigt haben, oder als geeignete Stelle anerkannt sind.

Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss dabei vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung sind. Dabei sollen die Stellen einen niederschwelligen Zugang auch für Personen bieten, die nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 16. November 2023 (Nds. MBl. S. 1016)