Abschnitt 2 SBStErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
2.1 Gefördert werden anteilige Personalausgaben für Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberater sowie für Verwaltungskräfte, die bei einer Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind, für deren Aufgabenwahrnehmung nach Nummer 1.1.
2.2 Angesichts der Überschuldungssituation von privaten Haushalten, die infolge der durch den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine eingetretenen Preissteigerungen droht und den Beratungsbedarf nach Nummer 1.2 in den Beratungsstellen erhöht, werden im Jahr 2023 Personalausgaben gefördert, die durch Aufstockungen des Personals in den Beratungsstellen über die Förderung der Nummer 2.1 hinaus entstehen und auf den gestiegenen Beratungsbedarf zurückzuführen sind.
2.3 Vorgesehen ist eine - möglichst flächendeckende - Förderung mindestens je einer Schuldnerberatungsstelle im Gebiet jeder kreisfreien Stadt, jedes Landkreises sowie der Region Hannover.
Die Förderung berücksichtigt regionale Schwerpunkte.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 6)