Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 Nds. DVO-WeinR - Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände (§ 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung und § 7e Abs. 3 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

(1) Die Erzeugerinnen und Erzeuger haben der zuständigen Behörde bis zum 5. Januar eines jeden Jahres auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken zu melden

  1. 1.

    die Rebflächen und die Ertragsrebfläche des Betriebes nach dem Stand 31. Juli des Vorjahres,

  2. 2.

    die seit der letzten Meldung vorgenommenen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen, Rodungen und Aufgaben,

  3. 3.

    beabsichtigte Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen, Rodungen und Aufgaben und

  4. 4.

    die Erntemengen des aktuellen Weinwirtschaftsjahres nach Rebsorten und Herkunft entsprechend den Angaben in der Erntemeldung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/274) sowie der Verwendung der Ernte im Hinblick auf die Weinverarbeitung entsprechend den Angaben in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 22 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/274.

(2) Die Erzeugerinnen und Erzeuger haben der zuständigen Behörde bis zum 31. August eines jeden Jahres auf den von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucken den am 31. Juli desselben Jahres vorhandenen Bestand an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein entsprechend den Angaben in der Bestandsmeldung nach Artikel 23 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zu melden.

(3) Wird durch die Bepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im eigenen Haushalt der Weinanbauerinnen und Weinanbauer bestimmt sind und für die nach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/273 eine Pflanzungsgenehmigung nicht erforderlich ist, die Gesamtrebfläche der Weinanbauerinnen und Weinanbauer von 500 m2 überschritten, so haben die Weinanbauerinnen und Weinanbauer dies der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Bepflanzung zu melden.