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  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 1 Nds. DVO-WeinR - Wiederbepflanzung (§ 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

(1) 1Beabsichtigt eine Erzeugerin oder ein Erzeuger, eine Rebfläche, die zuvor von ihr oder ihm gerodet wurde, wiederzubepflanzen, so gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde, wenn die Erzeugerin oder der Erzeuger der zuständigen Behörde bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgte, die Wiederbepflanzung mitteilt [vereinfachtes Verfahren nach Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 139), in der jeweils geltenden Fassung]. 2§ 6 Abs. 1 des Weingesetzes bleibt unberührt.

(2) Einer Erzeugerin oder einem Erzeuger, die oder der sich verpflichtet hat, eine Rebfläche zu roden, kann die zuständige Behörde auf Antrag (§ 6 Abs. 1 des Weingesetzes) genehmigen, dass die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorgenommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.

(3) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und in dem Antrag nach Absatz 2 sind die Lage, die Größe und die Rebsorte der betroffenen Flächen sowie der Zeitpunkt der Rodung und der Wiederanpflanzung anzugeben. 2Für die Mitteilung und den Antrag sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 3Dem Antrag nach Absatz 2 ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen, in der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind.