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  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 8 Nds. DVO-WeinR - Meldungen über önologische Verfahren (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

(1) Die Erzeugerinnen und Erzeuger haben der zuständigen Behörde zu melden

  1. 1.

    eine Anreicherung nach Artikel 29 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens zwei Werktage vor Beginn der Maßnahme und

  2. 2.

    eine Säuerung oder Entsäuerung nach Artikel 29 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 spätestens am zweiten Werktag nach dem Beginn der Maßnahme.

(2) Die in einem Weinwirtschaftsjahr beabsichtigten Anreicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 können im Voraus im August des Weinwirtschaftsjahres mitgeteilt werden.