§ 8 Nds. DVO-WeinR - Meldungen über önologische Verfahren (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. DVO-WeinR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78570
(1) Die Erzeugerinnen und Erzeuger haben der zuständigen Behörde zu melden
- 1.
eine Anreicherung nach Artikel 29 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens zwei Werktage vor Beginn der Maßnahme und
- 2.
eine Säuerung oder Entsäuerung nach Artikel 29 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 spätestens am zweiten Werktag nach dem Beginn der Maßnahme.
(2) Die in einem Weinwirtschaftsjahr beabsichtigten Anreicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 können im Voraus im August des Weinwirtschaftsjahres mitgeteilt werden.