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  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. DVO-WeinR - Vereinfachte Buchführung (§ 11 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

Soweit Erzeugerinnen und Erzeuger selbst erzeugten Traubenmost oder Wein abgeben, ohne dass eine der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/273 als Buchführung.