Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 Nds. DVO-WeinR - Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (§ 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

(1) Die jährliche Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird nur erhoben, wenn die dort genannte Voraussetzung am 1. Januar eines Kalenderjahres vorliegt.

(2) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich durch Abgabenbescheid festgesetzt.

(3) 1Die Abgabe wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. 2Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 Prozent des rückständigen Abgabebetrags zu entrichten. 3Dabei werden die Säumniszuschläge auf volle Eurobeträge abgerundet. 4Säumniszuschläge von zehn Euro und weniger werden nicht erhoben.

(4) 1Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Abgabe erhoben wird. 3Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 231 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe erlischt insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung und Verjährung.

(6) Die zuständige Behörde vereinnahmt die aufgrund der Festsetzungen nach Absatz 2 erfolgten Zahlungen und führt diese an den Deutschen Weinfonds ab.