Nds. DVO-WeinR,NI - Niedersächsische Durchführungsverordnung-Weinrecht

Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

Vom 7. März 2023 (Nds. GVBl. S. 26 - VORIS 78570 -)

Aufgrund

des § 6 Abs. 2 und 6, des § 7e Abs. 3, des § 24 Abs. 5 Nr. 1 und des § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), jeweils in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2022 (Nds. GVBl. S. 574),

des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873), in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. b der Subdelegationsverordnung,

des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Halbsätze 1 und 2 Nrn. 1, 2 und 6 des Weingesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung, in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. c der Subdelegationsverordnung,

des § 33 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. d der Subdelegationsverordnung und

des § 33 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 14 Buchst. e der Subdelegationsverordnung

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Wiederbepflanzung (§ 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)1
Kontrolle der Angabe von Rebsorte und Erntejahr bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)2
Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (§ 44 Abs. 1 des Weingesetzes)3
Vereinfachte Buchführung (§ 11 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)4
Genehmigung des Buchführungsverfahrens (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)5
Herbstbuch (§ 14 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)6
Meldungen über Rebflächen, Erntemengen und Bestände (§ 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung und § 7e Abs. 3 des Weingesetzes)7
Meldungen über önologische Verfahren (§ 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)8
Ordnungswidrigkeiten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes)9
Inkrafttreten10
HerbstbuchAnlage

§ 1 Nds. DVO-WeinR - Wiederbepflanzung (§ 6 Abs. 2 und 6 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

(1) 1Beabsichtigt eine Erzeugerin oder ein Erzeuger, eine Rebfläche, die zuvor von ihr oder ihm gerodet wurde, wiederzubepflanzen, so gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde, wenn die Erzeugerin oder der Erzeuger der zuständigen Behörde bis zum Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgte, die Wiederbepflanzung mitteilt [vereinfachtes Verfahren nach Artikel 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2567 der Kommission vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 139), in der jeweils geltenden Fassung]. 2§ 6 Abs. 1 des Weingesetzes bleibt unberührt.

(2) Einer Erzeugerin oder einem Erzeuger, die oder der sich verpflichtet hat, eine Rebfläche zu roden, kann die zuständige Behörde auf Antrag (§ 6 Abs. 1 des Weingesetzes) genehmigen, dass die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorgenommen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird.

(3) 1In der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 und in dem Antrag nach Absatz 2 sind die Lage, die Größe und die Rebsorte der betroffenen Flächen sowie der Zeitpunkt der Rodung und der Wiederanpflanzung anzugeben. 2Für die Mitteilung und den Antrag sind die von der zuständigen Behörde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 3Dem Antrag nach Absatz 2 ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen, in der die betroffenen Flächen eingezeichnet sind.

§ 2 Nds. DVO-WeinR - Kontrolle der Angabe von Rebsorte und Erntejahr bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 des Weingesetzes)

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Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
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Gliederungs-Nr.
78570

(1) Bei Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung und ohne geschützte geografische Angabe werden in Bezug auf die Angabe der Rebsorte und des Erntejahres von der zuständigen Behörde Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren nach Artikel 120 Abs. 2 der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18; 2017 Nr. L 34 S. 41; 2020 Nr. L 106 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 (ABl. EU Nr. L 435 S. 262), in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchgeführt.

(2) Zur Durchführung der Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren werden

  1. 1.

    das Begleitdokument nach Artikel 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 1; 2019 Nr. L 120 S. 34), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2566 der Kommission vom 13. Oktober 2022 (ABl. EU Nr. L 330 S. 134), in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    die Unterlagen, die durch die vereinfachte Buchführung nach § 4 oder durch das Buchführungsverfahren nach § 5 vorliegen,

  3. 3.

    das Herbstbuch nach § 6 und

  4. 4.

    die Meldungen nach § 7

verwendet.

§ 3 Nds. DVO-WeinR - Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds (§ 44 Abs. 1 des Weingesetzes)

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Gliederungs-Nr.
78570

(1) Die jährliche Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird nur erhoben, wenn die dort genannte Voraussetzung am 1. Januar eines Kalenderjahres vorliegt.

(2) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich durch Abgabenbescheid festgesetzt.

(3) 1Die Abgabe wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. 2Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 Prozent des rückständigen Abgabebetrags zu entrichten. 3Dabei werden die Säumniszuschläge auf volle Eurobeträge abgerundet. 4Säumniszuschläge von zehn Euro und weniger werden nicht erhoben.

(4) 1Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, für das die Abgabe erhoben wird. 3Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 231 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe erlischt insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung und Verjährung.

(6) Die zuständige Behörde vereinnahmt die aufgrund der Festsetzungen nach Absatz 2 erfolgten Zahlungen und führt diese an den Deutschen Weinfonds ab.

§ 4 Nds. DVO-WeinR - Vereinfachte Buchführung (§ 11 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung)

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Gliederungs-Nr.
78570

Soweit Erzeugerinnen und Erzeuger selbst erzeugten Traubenmost oder Wein abgeben, ohne dass eine der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/273 als Buchführung.