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  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9 Nds. DVO-WeinR - Ordnungswidrigkeiten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 die Abgabe nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag zahlt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden (§ 50 Abs. 3 des Weingesetzes).