§ 9 Nds. DVO-WeinR - Ordnungswidrigkeiten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. DVO-WeinR
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78570
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 die Abgabe nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag zahlt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden (§ 50 Abs. 3 des Weingesetzes).