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  • ab 22.03.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. DVO-WeinR - Genehmigung des Buchführungsverfahrens (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 der Wein-Überwachungsverordnung)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR)
Amtliche Abkürzung
Nds. DVO-WeinR
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78570

1Der Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung auf Genehmigung des Buchführungsverfahrens nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. 2Dem Antrag sind eine Benennung und genaue Beschreibung des Buchführungsverfahrens mit Beispielen und Mustern beizufügen. 3Die Erzeugerin oder der Erzeuger hat der zuständigen Behörde und den von ihr oder ihm beauftragten Personen die Prüfung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen zu ermöglichen. 4Die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sind bereitzuhalten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 5Änderungen eines genehmigten Buchführungsverfahrens sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.