Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.11.2019, Az.: 18 A 3680/18

Bemessung Disziplinarmaßnahme; Disziplinarklage; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Kürzung der Dienstbezüge; Lehrer; stundenweises unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; unangemessen lange Verfahrensdauer; unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst an einzelnen Tagen; Vielzahl verschiedenster Dienstpflichtverletzungen; Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Beihilfe

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
05.11.2019
Aktenzeichen
18 A 3680/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1.) Disziplinarklage gegen einen Lehrer wegen einer Vielzahl verschiedenster Dienstpflichtverletzungen - u.a. wegen folgender Vorwürfe: Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst an einzelnen Tagen bzw. in einzelnen Stunden; Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag; verspätete oder nicht formgerechte Krankmeldungen; zweckwidrige Verwendung von Beihilfe; pflichtwidrige Ausübung einer Nebentätigkeit; Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der Übernahme und Wahrnehmung eines kommunalen Mandats.

2.) Zum Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Beihilfe.

3.) Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme in einem Fall, in dem gewichtige Vorwürfe nicht oder zumindest nicht hinreichend nachgewiesen sind und von einem endgültigen Vertrauensverlust noch nicht ausgegangen werden kann.

4.) Zu einer unangemessen langen Verfahrensdauer als Milderungsgrund.

Tenor:

Der Beklagte ist eines Dienstvergehens schuldig.

Ihm werden die monatlichen Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von drei Jahren gekürzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der H. geborene Beklagte steht als (Realschul)Lehrer (Bes.Gr. A 12 NBesO) im Dienst des Landes I.. Er ist Vater von vier zwischen 1997 und 2001 geborenen Kindern und ist seit 2013 geschieden.

Sein beruflicher Werdegang gestaltete sich wie folgt: Nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 1993 und Ableistung des Wehrdienstes nahm der Beklagte 1995 ein Lehramtsstudium auf, welches er im Juni 2001 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note „befriedigend“ abschloss. Anschließend absolvierte er von November 2001 bis April 2003 seinen Vorbereitungsdienst. Im März 2003 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in den Fächern Evangelische Religion und Geschichte mit der Note „ausreichend“. Nachdem er in der Folgezeit zunächst an mehreren Schulen als Vertretungslehrkraft tätig gewesen war, wurde er zum 1. August 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt und zunächst an der Haupt- und Realschule J. eingesetzt. Nach Abordnungen an die Grundschule K. in L. und an die Haupt- und Realschule M. in N. wurde er zum 1. September 2009 an die letztgenannte Schule versetzt.

Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach einer vorherigen Abordnung an diese Schule wurde er zum 1. August 2014 an die Realschule O. versetzt.

Seit dem 1. Februar 2017 war der Beklagte im Umfang von 13,5 Unterrichtsstunden teilzeitbeschäftigt.

Der Beklagte ist bereits disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Ein mit Bescheid vom 20. Februar 2012 - parallel zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens - gegenüber ihm ausgesprochenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde mit Ablauf des 31. Januar 2014 wieder aufgehoben. Mit Disziplinarverfügung vom 6. Mai 2014 wurde gegen den Beklagten wegen eines innerdienstlichen Dienstvergehens ein Verweis ausgesprochen. Diese Disziplinarmaßnahme beruhte zum einen auf Äußerungen des Beklagten im Unterricht gegenüber Schülern, in einem Fall auch bezogen auf eine andere Lehrkraft. Zum anderen beruhte die Disziplinarmaßnahme auf dem Vorwurf, dass der Beklagte in einem Fall verspätet zum Unterricht erschienen ist und sich in diesem Zusammenhang nicht korrekt verhalten hat.

In einem Personalgespräch am 10. Dezember 2014 erteilte die Klägerin dem Beklagten unter anderem die Weisung, unverzüglich ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. In einer dienstlichen Erklärung vom selben Tag verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, sich im Falle einer Erkrankung vor Dienstbeginn im Sekretariat seiner Schule zwischen 7:00 Uhr und 7:20 Uhr morgens oder am Vorabend bei dem Konrektor der Schule telefonisch krank zu melden. Wegen der Einzelheiten der dienstlichen Erklärung wird auf Blatt 9 f. der Beiakte 001 Bezug genommen.

Im Zeitraum vom 19. Januar 2015 bis zum 24. Juni 2016 war der Beklagte dienstunfähig erkrankt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. März 2015 (Bl. 28 ff. BA 001) stellte die Klägerin den Verlust der Dienstbezüge des Beklagten wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst an drei Arbeitstagen (24./25. Juli 2014 und 2. Oktober 2014) und 621 Minuten fest.

Durch bestandskräftige Verfügungen vom 17. Mai 2017 (Bl. 428 ff. BA 001) und 8. Juni 2017 (Bl. 528 ff. BA 001) stellte die Klägerin den Verlust der Dienstbezüge des Beklagten wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst am 17. Oktober 2016 von 9:40 Uhr bis 11:15 Uhr, am 18. Oktober 2016 von 13:00 Uhr 15:00 Uhr bis 14:00 Uhr, am 7. November 2016 von 7:45 Uhr bis 9:20 Uhr, am 24. Januar 2017 von 7.45 Uhr bis 9.20 Uhr, am 8. Februar 2017 von 9.40 Uhr bis 11.15 Uhr und am 5. April 2017 von 9.40 Uhr bis 11.15 Uhr fest.

Durch Verfügung vom 11. Mai 2015 leitete die Klägerin erneut ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein (Bl. 48 ff. BA 001). Dem Beklagten wurden Verstöße gegen dienstliche Weisungen betreffend den innerschulischen Dienstbetrieb, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst und Pflichtverstöße im Rahmen des Unterrichts vorgeworfen. Wegen einer in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Untersuchung des Beklagten zur Überprüfung seiner Dienst- und Schuldfähigkeit wurde das Disziplinarverfahren im November 2015 zunächst ausgesetzt.

Nachdem mit Gutachten vom 3. August 2016 die volle Dienst- und Schuldfähigkeit des Beklagten festgestellt worden war, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Nach weiteren Ermittlungen dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 30. September 2016 auf neue Vorwürfe aus (Verdacht auf Verletzung der Anzeige- und Meldepflicht bei Erkrankungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Verstoß gegen Anzeigepflicht bzgl. Nebentätigkeiten). Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte aufgrund weiterer Vorkommnisse und nach zusätzlichen Ermittlungen mit Verfügung vom 7. November 2016 (Verdacht auf unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Vorlage von wöchentlichen Grobplanungen, Ausübung von Nebentätigkeiten). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren nochmals aus (Verdacht auf zweckwidrige Verwendung von Beihilfen, Fehlverhalten im Unterricht, verspätete Anzeige einer Nebentätigkeit u.a.). Eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte schließlich mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (Bl. 518 ff. BA 001) (Verdacht auf Nichtdurchführen der Nichtschwimmer-AG, zweckwidrige Verwendung von Beihilfen, nicht ordnungsgemäße Krankmeldungen, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Vorlage von wöchentlichen Grobplanungen).

Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 enthob die Klägerin den Beklagten vorläufig des Dienstes. Einem Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung gab die erkennende Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts P. mit Beschluss vom 28. September 2017 statt (Az. 18 B 7977/17). Mit Beschluss vom 10. Januar 2018 änderte das Q. Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss ab und lehnte den Antrag des Beklagten, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, ab (Az. 3 ZD 7/17).

Mit Schreiben vom 5. März 2018 gab die Klägerin dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren bekannt.

Am 29. Mai 2018 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten folgende Pflichtverletzungen vor:

Vorgang 1.1. Verhalten in der Schule und im Unterricht

1.1.1.
Im ersten Schulhalbjahr 2014/2015 habe der Beklagte im Jahrgang 7 den Wahlpflichtkurs Geschichte unterrichtet. Hierbei sei er von dem von der Fachkonferenz Geschichte für diesen Kurs festgelegten Themen „Leben im Mittelalter, auf dem Land, auf der Burg, Stand der Kirche im Mittelalter, Politik im Mittelalter“ eigenmächtig abgewichen und habe den Schwerpunkt stattdessen auf Themen wie „Ukraine-Konflikt, wichtige europäische Länder mit Hauptstädten, Kosovokrieg, Großmächte entstehen in Europa, verschiedene Flaggen“ gelegt. Durch dieses Verhalten sei er aus nicht nachvollziehbaren Gründen dem ihm obliegenden Bildungsauftrag nicht hinreichend nachgekommen. Er habe die von ihm unterrichteten Schüler und Schülerinnen benachteiligt, indem er nicht die erwarteten Lerninhalte unterrichtet habe. Zudem sei er nicht dem für ihn verbindlichen Beschluss der Fachkonferenz Geschichte nachgekommen.

Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen seine Pflichten nach §§ 34 Satz 1, 35 Satz 2, 36 Abs. 1 BeamtStG und nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NSchG verstoßen.

1.1.2.
Der Beklagte habe im Wahlpflichtunterricht Geschichte der Klasse 7 im Schuljahr 2014/2015 weder an dem hierfür in den Terminplan für Klassenarbeiten eingetragenen Termin am 12. Januar 2015 noch an einem anderen Termin eine Klassenarbeit schreiben lassen. Stattdessen habe er eine in Gruppenarbeit erstellte visuelle Präsentation zur Grundlage der schriftlichen Leistungsbewertung gemacht. Diese von ihm gewählte Form der Lernzielkontrolle sei rechtlich nicht zulässig. Nach Ziffer 6.5 des zu diesem Zeitpunkt gültigen Runderlasses des MK „Die Arbeit in der Realschule“ vom 27. April 2010 (SVBl. 06/2013 S. 221) und der Vorgabe der Fachkonferenz Geschichte sei mindestens eine zensierte schriftliche Lernzielkontrolle als verbindlich festgelegt gewesen. Weiterhin habe die rechtliche Vorgabe bestanden, dass diese verbindliche Lernzielkontrolle nicht durch eine andere Form der Lernzielkontrolle ersetzt werden könne.

Durch dieses Verhalten sei der Beklagte seiner pädagogischen Verantwortung (§ 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG) nicht gerecht geworden und habe damit vorsätzlich gegen die Pflicht, rechtmäßig zu handeln (§ 36 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

1.1.3.
Im ersten Halbjahr 2014/2015 habe der Beklagte auch in der Klasse 9a im Fach Geschichte keine Klassenarbeit schreiben lassen. Er habe über das schuleigene Intranet nur einen „kleinen“ Test für den 14. Januar 2015 angekündigt. Soweit der Beklagte dieses Vorgehen mit einer Terminkollision mit einer anderen Klassenarbeit begründet habe, könne dies sein Verhalten nicht rechtfertigen, da er die Terminkollision mit seinem Kollegen R. nach eigenen Angaben habe klären können.

1.1.4.
Für die Zeugniskonferenzen am 20. Januar 2015 habe der Beklagte der Schulleiterin die Notenlisten für die von ihm unterrichteten Klassen (Klasse 7: Fach Werte und Normen, drei Sportklassen, Klasse 9: zwei Geschichtsklassen und Klasse 10: Profilunterricht Wirtschaft) entgegen der in der Dienstlichen Erklärung vom 10. Dezember 2014 enthaltenen Vereinbarung nicht drei Tage vor den Zeugniskonferenzen vorgelegt. Die Listen für die Klassen 9 und 10 habe der Konrektor, Herr S., am 19. Januar 2015 um ca. 15:00 Uhr in seinem Fach vorgefunden. Die Notenlisten für die Sportklassen habe der Beklagte gar nicht vorgelegt.

An die Pflicht zur Vorlage der Notenlisten sei der Beklagte in einem Dienstgespräch am 14. Januar 2015 von der damaligen Schulleiterin noch einmal erinnert worden. Nach diesem Dienstgespräch habe noch ausreichend Zeit bestanden, die Notenlisten, sofern noch nicht erfolgt, zu erstellen und der Schulleiterin bis spätestens am Freitag, dem 16. Januar 2015, oder (wenn auch) verspätet am Montag, dem 19. Januar 2015, zu übergeben. Darauf, dass der Beklagte einige Listen in das Fach des Konrektors gelegt habe, habe er niemanden hingewiesen. Zudem habe dieses Verhalten nicht der erteilten Anordnung entsprochen.

Durch dieses Verhalten habe der Beklagte gegen seine Pflicht, Weisungen zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), vorsätzlich verstoßen.

1.1.5.
Am 8. Dezember 2016 habe der Beklagte der Klasse 5d gemeinsam mit seinem Kollegen R. Schwimmunterricht im Hallenbad der Stadt O. erteilt. Als es in einer der Umziehphasen in der Jungenumkleide laut geworden sei, sei der Beklagte von einer Reinigungskraft des Schwimmbades angesprochen worden, er möge für Ruhe sorgen. Auf die Äußerung des Beklagten, er dürfe die Umkleidekabinen der Schülerinnen und Schüler nicht betreten und er vertraue diesen, dass es nicht zu Schäden komme, habe die Reinigungskraft selbst in der Umkleidekabine der Jungen durch Ansprache für Ruhe gesorgt. Aufgrund dieses Vorfalls habe sich der Geschäftsführer der T. Bädergesellschaft mbH, Herr U., am 13. Dezember 2016 per E-Mail an den Schulleiter und Vorgesetzten des Beklagten, Herrn V., gewandt. Dieser habe die Beschwerde am 14. Dezember 2016 an den Beklagten weitergeleitet und ihn um persönliche Klärung der Angelegenheit im T. Bad am 15. Dezember 2016 gebeten, da der Beklagte dort an diesem Tag erneut Schwimmunterricht zu erteilen gehabt habe. Der Schulleiter habe den Beklagten außerdem darum gebeten, dass er die wichtigsten Gesprächsinhalte notieren und spätestens am 16. Dezember 2016 bei ihm, dem Schulleiter, abgeben solle.

Der Beklagte habe daraufhin am 14. Dezember 2016 ein Gespräch mit dem weiteren Geschäftsführer der T. Bädergesellschaft mbH, Herrn W., geführt. Eine Klärung sei dabei aber nicht hergestellt worden, da der Beklagte erneut auf das für ihn angeblich bestehende Verbot zum Betreten der Umkleidekabinen verwiesen habe und auch bei seiner Aussage geblieben sei, dass ja kein Schaden entstanden sei.

Zwar könne dem Beklagten in der konkreten Situation keine Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden, da sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, ob der Lärmpegel in der Jungenumkleide über ein für Schulklassen übliches Maß hinausgegangen sei. Gleichwohl sei sein Verhalten im Umgang mit der nachfolgenden Beschwerde zu kritisieren. Er habe sich sowohl gegenüber der Reinigungskraft als auch im späteren Verlauf gegenüber den Schwimmmeistern und Geschäftsführern des T. Bades mit einem Verbot gerechtfertigt, welches so nicht existiere. Ein derartiges Verbot sei weder den rechtlichen Bestimmungen zur Aufsichtspflicht noch zur Ausübung des Bildungs- und Erziehungsauftrages zu entnehmen. Auch sei weder in der Personalakte noch der Schulnebenakte eine diesbezügliche personenbezogene Einzelanweisung enthalten. Der Beklagte habe eine solche Einzelanweisung auch nicht - wie von ihm angekündigt - vorgelegt.

Durch sein Verhalten habe der Beklagte seine Person und die Berufsgruppe der Lehrer in der Öffentlichkeit in ein falsches Licht gerückt. Die Aufsichtspflicht von Lehrkräften gelte grundsätzlich auch in den Umkleidekabinen. Der Beklagte habe sein Tun bzw. Unterlassen durch wahrheitswidrige Aussagen begründet und hieran auch im weiteren Klärungsprozess festgehalten. Damit habe er die ihm obliegende Pflicht zum in seinem Beruf erforderlichen achtungsvollen und vertrauensvollen Verhalten (§ 34 Abs. 3 BeamtStG) schuldhaft, nämlich fahrlässig, verletzt.

Zudem sei er der Anweisung, bis zum 16. Dezember 2016 eine Stellungnahme zu dem Vorfall abzugeben, ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachgekommen. Bis zum Morgen des 19. Dezember 2016, an welchem sich der Beklagte in der Schule krankgemeldet habe, habe er die geforderte Stellungnahme nicht abgegeben. Am 19. Dezember 2016 um 7:15 Uhr habe der Schulleiter per E-Mail Genesungswünsche an den Beklagten gerichtet und ihn daran erinnert, die Stellungnahme sowie die vom Beklagten angeführte Weisung „Verbot des Betretens von Jungen-Umkleidekabinen“ nach Genesung vorzulegen. Daraufhin habe der Beklagte die Stellungnahme am 19. Dezember 2016 um 12:35 Uhr per E-Mail abgegeben. In diesem Verhalten liege ein schuldhafter, nämlich mindestens grob fahrlässiger, Verstoß gegen die Pflicht, Weisungen zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

1.1.6.
Am 14. Dezember 2016 habe der Beklagte zu Beginn des Sportunterrichtes der Klasse 7d die Schülerin X. angewiesen, ihre Halskette abzunehmen. Die Schülerin habe zunächst erfolglos selbst versucht, den Verschluss der Kette zu öffnen. Danach habe ihre Mitschülerin Y. ohne Erfolg versucht, ihr beim Abnehmen der Kette behilflich zu sein. Anschließend habe der Beklagte an der Kette gezogen, um den Verschluss nach vorne zu ziehen. Daraufhin habe die Schülerin X. eine andere Mitschülerin, Z., gebeten, die Kette zu öffnen, was dieser auch gelungen sei. Der Beklagte habe nicht weiter aktiv versucht, die Kette selbst zu öffnen.

Durch das beschriebene Verhalten habe der Beklagten nicht die nötige Distanz zu der Schülerin X. gewahrt. Er sei der Schülerin körperlich zu nahegekommen, was dieser nach eigenem Bekunden unangenehm gewesen sei. Die erfolgte Grenzüberschreitung sei nicht notwendig gewesen. Der Beklagte hätte die Versuche der Mitschülerinnen abwarten oder die Schülerin letztlich vom Sportunterricht ausschließen können. Durch sein Verhalten habe er die körperlichen Grenzen der ihm anvertrauten Schülerin missachtet. Er sei damit schuldhaft, nämlich mindestens grob fahrlässig, seiner Pflicht, sich vertrauens- und achtungswürdig zu verhalten, nicht nachgekommen (§ 34 Abs. 3 BeamtStG). Ein solches Verhalten sei nicht mit den Erziehungszielen eines freiheitlichen Rechtsstaates in Einklang zu bringen (Bildungsauftrag nach § 2 NSchG). Lehrkräfte müssten zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen und das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen, folglich auch durch regelgerechtes Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern Vorbild sein.

Vorgang 1.2. Nichtschwimmer-AG

Im Zusammenhang mit der Nichtschwimmer-AG sei dem Beklagten vorzuwerfen, an fünf Tagen seiner Unterrichtsverpflichtung von 2/13,5 Wochenstunden, die einer Anwesenheitspflicht gleichkäme, nicht nachgekommen zu sein.

An der Realschule O. werde für alle Schülerinnen und Schüler der fünften und sechsten Jahrgänge, die nicht das Jugendschwimmabzeichen Bronze besäßen, eine Nichtschwimmer-AG angeboten. Die AG fände immer montags in der siebten und achten Stunde (13.15 - 14.35 Uhr) statt. Zu Beginn eines Schuljahres erfolge über die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer eine Abfrage in den fünften und sechsten Klassen, um festzustellen, welche der Schülerinnen und Schüler noch nicht schwimmen könnten bzw. noch nicht das Schwimmabzeichen Bronze erlangt hätten. Aus den daraus gemeldeten Nichtschwimmern werde eine Liste für die Lehrkraft erstellt, die die Nichtschwimmer-AG betreue. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an der AG erfolge sukzessive, um eine optimale Gruppengröße von ca. vier bis sechs Personen vorzuhalten, und werde durch die die AG leitende Lehrkraft organisiert. Sobald eine Schülerin oder ein Schüler das Jugendschwimmabzeichen erlangt habe, solle die Lehrkraft eine weitere Schülerin oder einen weiteren Schüler von der Liste durch persönliche Ansprache in die AG berufen.

Im Schuljahr 2016/2017 sei die Nichtschwimmer-AG zunächst von dem Zeugen AA. geleitet worden. Aufgrund einer Stundenplanumstellung zum 31. Oktober 2016 sei der Beklagte zur Übernahme der AG eingeplant worden. Zur Übergabe sei die Nichtschwimmer-AG am 31. Oktober 2016 gemeinsam von dem Zeugen AA. und dem Beklagten durchgeführt worden, wobei der Zeuge AA. dem Beklagten auch das Vorgehen bezüglich des Nachrückverfahrens erklärt habe. Außerdem habe er dem Beklagten seine handschriftlich erstellte Liste mit den Nichtschimmern übergeben.

Der Beklagte sei seiner Unterrichtsverpflichtung im Zusammenhang mit der Nichtschwimmer-AG am 13. März 2017, am 20. März 2017, am 27. März 2017, am 3. April 2017 und am 24. April 2017 nicht nachgekommen.

Soweit der Beklagte den Ausfall der Nichtschwimmer-AG mit fehlenden Teilnehmern begründe, könne ihn dies nicht entlasten. Vielmehr sei ihm vorzuwerfen, dass er die durch seinen Vorgänger erklärte Vorgehensweise des Nachrückens nicht praktiziert habe. Hierdurch habe er ursächlich verschuldet, dass sich am 13. März 2017, 20. März 2017, 27. März 2017 und 3. April 2017 keine AG-Teilnehmer eingefunden hätten. Am 24. April 2017 habe der Beklagte den Schüler AB. aus der 5a, der sich für die Nichtschwimmer-AG an der Bushaltestelle eingefunden habe, nach Hause geschickt. Auf Nachfrage der Schulsekretärin, Frau AC., habe der Beklagte den Ausfall der AG damit erklärt, dass keine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten des Schülers vorliege und er deshalb mit dem Schüler nicht schwimmen gehen könne.

Durch sein Verhalten habe der Beklagte seine Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Vorschriften und Richtlinien aus § 35 Satz 2 BeamtStG verletzt. Außerdem habe er seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Denn zu den Dienstpflichten der Lehrer gehörten angesichts des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (§ 2 NSchG) der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Weiterhin habe der Beklagte seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG resultierende Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, verletzt.

Ein weiterer Verstoß liege schließlich darin, dass der Beklagte es unterlassen habe, seinen Vorgesetzten über den Ausfall der AG zu unterrichten.

Vorgang 1.3. Grobplanung

In der dienstlichen Erklärung vom 10. Dezember 2014 sei mit dem Beklagten vereinbart worden, dass er jeden Montag bis 10.00 Uhr bei der Schulleitung eine Grobplanung seines für die kommende Woche vorgesehenen Unterrichts vorzulegen habe. Die Grobplanung habe dabei Folgendes beinhalten sollen:

- Unterrichtseinheit

- Abfolge der einzelnen Stunden

- Kompetenzen, die in der Unterrichtseinheit und in den jeweiligen einzelnen Stunden erworben werden sollen

- Medieneinsatz für die einzelnen Stunden.

Diesen Anweisungen sei der Beklagte am 12. Januar 2015 zwar fristgerecht, aber nur unzureichend nachgekommen. In der Grobplanung habe es an den prozessbezogenen und teilweise auch inhaltsbezogenen Kompetenzen und Bewertungen gefehlt. Ein Medieneinsatz sei nicht genannt geworden.

Nach einer langen Dienstunfähigkeit des Beklagten sei die Vereinbarung zur Vorlage einer Grobplanung mit dem Beklagten in einem Personalgespräch am 2. November 2016 erneut thematisiert und erneuert worden. In dem Gespräch sei zudem festgehalten worden, dass die erste Grobplanung nach dem Personalgespräch am 7. November 2016 vorzulegen sei.

Am 7. November 2016, 16. Januar 2017, 23. Januar 2017, 1. Februar 2017, 6. Februar 2017 und am 14. Februar 2017 (am 13.02.2017 sei eine Krankmeldung erfolgt) sei der Beklagte der Anweisung zur Vorlage einer Grobplanung gar nicht nachgekommen.

Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen seine Verpflichtung, Weisungen zu befolgen bzw. dienstliche Anordnungen des Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) vorsätzlich verstoßen.

Vorgang 1.4. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst

Der Beklagte sei an mehreren Tagen seiner Unterrichtsverpflichtung nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen.

Im Schuljahr 2013/2014 sei der Beklagte im zweiten Schulhalbjahr als Co-Lehrer in Sport-AG’s eingeteilt gewesen, welche immer dienstags und donnerstags in der achten und neunten Stunde (14:00 Uhr bis 15:30 Uhr) stattgefunden hätten.

1.4.1.
Am 8. Mai 2014 sei der Beklagte bei der ihm zugeteilten AG nicht anwesend gewesen. Er habe die Schule um 14:30 Uhr verlassen. Seine Einlassung, er habe nicht gewusst, an diesem Tag für eine AG eingeteilt gewesen zu sein, sei nicht glaubhaft, da ihm sehr wohl bekannt gewesen sei, dass er für die Co-Leitung von AGs eingeteilt gewesen sei und diese sporadisch auch wahrgenommen habe.

Ein Pflichtenverstoß für 90 Minuten liege vor.

1.4.2.
Am 13. Mai 2014 habe der Beklagte um 14:10 Uhr die Schule verlassen und sei nur wenige Minuten in der ihm zugeteilten AG anwesend gewesen. Die vom Beklagten angeführte gehaltene Rücksprache mit der leitenden Lehrkraft der AG sowie die Angabe, einen Arzttermin wahrgenommen zu haben, seien nicht geeignet, das Verhalten des Klägers zu rechtfertigen. Der Beklagte sei seiner Unterrichtsverpflichtung ohne Genehmigung zur Wahrnehmung privater Angelegenheiten nicht nachgekommen.

Ein Pflichtenverstoß für 80 Minuten liege vor.

1.4.3.
Am 23. September 2014 habe der Beklagte in der ersten und zweiten Stunde Schwimmunterricht im Hallenbad der Stadt O. zu erteilen gehabt. Zu diesem Unterricht sei er fünf Minuten zu spät erschienen. In der dritten und vierten Stunde sei er regulär für den Religionsunterricht eingeteilt gewesen. Zu diesem Unterricht sei er jedoch nicht erschienen, so dass die Schülerinnen und Schüler des Religionskurses auf andere Kurse aufgeteilt hätten werden müssen. Zwar habe sich der Beklagte von diesem Unterricht am 22. September 2014 per E-Mail mit dem Hinweis auf einen Zahnarztbesuch abgemeldet gehabt. Er habe aber weder eine Begründung für die Notwendigkeit des Arztbesuches während der Unterrichtszeit vorgelegt noch die erforderliche Zustimmung seiner vorgesetzten Schulleitung eingeholt bzw. abgewartet.

Er habe damit eigenmächtig gehandelt und sei seiner Unterrichtsverpflichtung an diesem Tag für 95 Minuten nicht nachgekommen.

1.4.4.
Der Beklagte sei dem Dienst auch am 24. und 25. Juli 2014 unentschuldigt ferngeblieben. Am 24. Juli 2014 habe er sich für diesen und den folgenden Tag, den 25. Juli 2014, krankgemeldet. Am 28. Juli 2014 habe er für die beiden genannten Tage einen Antrag auf Sonderurlaub gestellt, welcher mit der Betreuung des erkrankten Kindes AD. begründet worden sei. Als Nachweis habe er dem Antrag eine Bescheinigung vom 18. Juli 2014, die eine (Nach-)Untersuchung des (verunfallten) Kindes am 18. Juli 2014 benenne, beigefügt.

Durch den Antrag auf Sonderurlaub sei die eigentlich nicht zu thematisierende Krankmeldung für die genannten Tage nicht mehr glaubhaft. Der Beklagte habe im Nachhinein versucht, seine Fehlzeiten durch einen Sonderurlaubsantrag zu ersetzen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubs nach § 9a der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung seien jedoch aus mehreren Gründen nicht erfüllt gewesen. Es sei festzuhalten, dass für die genannten Tage nicht mehr von einer Dienstunfähigkeit und damit von einem entschuldigten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen werden könne.

1.4.5.
Am 23. Oktober 2014 sei der Beklagte 20 Minuten verspätet zum Schwimmunterricht erschienen.

Er habe damit seine ihm obliegende Pflicht zum pünktlichen Erscheinen und seine Dienstleistungspflicht am 23. Oktober 2014 für insgesamt 20 Minuten schuldhaft, nämlich auf jeden Fall grob fahrlässig, verletzt.

1.4.6.
Am 19. Dezember 2014 habe der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zum pünktlichen Erscheinen und seine Dienstleistungspflicht für 25 Minuten schuldhaft, nämlich auf jeden Fall grob fahrlässig, verletzt. Ebenfalls habe er seine Aufsichtspflicht aus § 62 NSchG verletzt. An diesem Tag sei er 15 Minuten verspätet zum Unterricht der ersten Stunde erschienen. Zum Ende des Schultages habe er seinen Unterricht 10 Minuten zu früh beendet und die Schule verlassen.

Soweit er die morgendliche Verspätung mit einem Stau in Höhe des Weidetorkreisels auf der B3 erkläre, sei ihm entgegenzuhalten, dass das Wegerisiko von ihm selbst zu tragen sei, so dass ihm auch Verspätungen durch Verkehrsbehinderungen anzulasten seien. Soweit er das vorzeitige Beenden des Unterrichts damit rechtfertige, dass er den Unterricht des Wirtschaftskurses im Jahrgang 10 auch bereits fünf Minuten früher begonnen und - mit den Schülerinnen und Schülern abgesprochen - die Fünfminutenpause als Unterrichtszeit genutzt habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass - unterstellt, mit dem Unterricht sei tatsächlich früher begonnen worden und die Fünfminutenpause sei tatsächlich Unterrichtszeit gewesen - sein Verhalten jedenfalls eine Verletzung der Aufsichtspflicht darstelle. Die Aufsichtspflicht bestehe während des gesamten regulären Unterrichts bis zum Unterrichtsschluss. Sie könne nicht ohne weiteres vorzeitig aufgegeben werden. Der Beklagte sei mit diesem Verhalten seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen, was von Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit zeuge. Er stelle für sich eigenmächtig Regeln auf und komme damit auch seiner Vorbildfunktion als Lehrkraft nicht nach.

1.4.7.
Am Donnerstag, dem 8. September 2016, sei der vom Beklagten regulär zu erteilende Sportunterricht in der fünften und sechsten Stunde in der Klasse 8c ausgefallen. Stattdessen sei der Beklagte in dieser Zeit zu Vertretungsunterricht in der Klasse 10c eingeplant worden. Der Beklagte sei an diesem Tag nicht in der Schule erschienen und habe diese Unterrichtsverpflichtung nicht wahrgenommen. Sein Fehlen sei nur zufällig durch den Konrektor bemerkt worden, da dieser dem Beklagten vor Beginn des Unterrichts habe mitteilen wollen, dass die Klasse bereits nach der fünften Stunde entlassen werden könne. Da der Konrektor den Beklagten weder vor der fünften Stunde noch zu Unterrichtsbeginn im Unterrichtsraum angetroffen habe, sei er spontan selbst eingesprungen und habe die Klasse betreut. Der Beklagte habe sich zu dem Sachverhalt nicht geäußert. Ein Grund für seine Abwesenheit liege somit nicht vor.

Der Beklagte habe damit am 8. September 2016 in der fünften Stunde (45 Minuten) die ihm obliegenden Pflichten aus § 34 Satz 1, § 35 BeamtStG schuldhaft, nämlich vorsätzlich, verletzt. Für die sechste Stunde habe - wenn auch kurzfristig - keine Anwesenheitspflicht mehr bestanden, so dass ihm sein Fehlen hier nicht zusätzlich angelastet werden könne.

1.4.8.
Für den 27. September 2016 sei ein unangekündigter Unterrichtsbesuch im Unterricht des Beklagten durch den zuständigen schulfachlichen Dezernenten geplant gewesen. Der geplante Unterrichtsbesuch sei Thema eines Telefonats am 9. September 2016 zwischen dem Schulleiter und dem schulfachlichen Dezernenten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte dieses Telefonat, das der Schulleiter in seinem Büro bei geöffneter Tür geführt habe, mitangehört habe und somit auch über die Terminierung des Unterrichtsbesuchs informiert gewesen sei.

Am 27. September 2016, also am Tag des Unterrichtsbesuchs, habe sich der Beklagte bei seinem Schulleiter krankgemeldet. Diese Krankmeldung sei von der Personaldezernentin zum Anlass genommen worden, die Räumlichkeiten des Betriebs "The Escape Room" in Begleitung eines Sachbearbeiters zu besuchen. Der Sachbearbeiter habe in den Räumlichkeiten des Betriebs einen dort angetroffenen Bauarbeiter bzw. Handwerker - ohne sich als Mitarbeiter der NLSchB zu erkennen zu geben - gefragt, wie er an Informationsmaterial zu „The Escape Room“ käme. Der Bauarbeiter habe daraufhin auf AE. verwiesen, welcher eine Treppe höher anzutreffen sei. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters, ob es sich dabei um AF. handele, der für die AG. kandidiert habe, sei dies bejaht worden. Der Sachbearbeiter habe dann jedoch vor verschlossener Tür gestanden, woraufhin der Bauarbeiter verwundert geäußert habe, dass der Beklagte kurz vorher noch da gewesen sei.

Aufgrund der Angaben des Bauarbeiters bestehe die Überzeugung, dass der Beklagte am 27. September 2016 trotz seiner Krankmeldung im „The Escape Room“ anwesend gewesen sei. Damit sei er seinem Dienst an diesem Tag schuldhaft ferngeblieben und habe sich damit dem für diesen Tag geplanten Unterrichtsbesuch entzogen, von welchem er seit dem 9. September 2016 Kenntnis gehabt habe. Die Krankmeldung sei zwar durch ärztliche Bescheinigung belegt worden. Diese könne jedoch nicht als Nachweis für eine tatsächlich bestehende Dienstunfähigkeit herhalten. Die Bescheinigung der Hausärzte am AH., Dr. med. AI. und Dr. med. AJ., sei erst am Mittwoch, den 28. September 2016 ausgestellt und schließe den 27. September 2016 somit lediglich rückwirkend mit ein. Von einer tatsächlichen Erkrankung könne bereits aufgrund der Anwesenheit des Beklagten in seinem Unternehmen „The Escape Room“ nicht ausgegangen werden.

1.4.9.
Am Donnerstag, den 17. Oktober 2016, sei der Beklagte zusätzlich zu seinem geplanten Unterricht in der fünften und sechsten Stunde zur Vertretung in der dritten und vierten Stunde in der Klasse 10d im Fach Wirtschaft eingeplant gewesen. Der entsprechende Vertretungsplan sei ab dem 16. Oktober 2016, 13:26 Uhr, über das schuleigene System „IServ“ schulöffentlich einsehbar gewesen. Der Beklagte habe diesen Unterricht nicht wahrgenommen.

Damit habe er am 17. Oktober 2016 in der dritten und vierten Stunde (90 Minuten) die ihm obliegenden Pflichten aus § 34 Satz 1, § 35 BeamtStG schuldhaft, nämlich vorsätzlich, verletzt.

1.4.10.
Am 18. Oktober 2016 sei der Beklagte zur Vertretung in der Hausaufgabenbetreuung in der siebten Stunde (13:15 Uhr bis 14:00 Uhr) eingeteilt gewesen. Der entsprechende Vertretungsplan sei ab dem 17. Oktober 2016, 17:58 Uhr, über „IServ“ schulöffentlich einsehbar gewesen. Dieser dienstlichen Anweisung sei der Beklagte nicht nachgekommen.

Damit habe er am 18. Oktober 2016 in der siebten Stunde (45 Minuten) die ihm obliegenden Pflichten aus § 34 Satz 1, § 35 BeamtStG schuldhaft, nämlich vorsätzlich, verletzt.

1.4.11.
Am 7. November 2016 habe der Beklagte seine Präsenzpflicht in der ersten und zweiten Stunde nicht wahrgenommen. Der ab dem 1. November 2016 geltende Stundenplan des Beklagten habe für montags in der ersten und zweiten Stunde eine Präsenzpflicht in der Schule ausgewiesen. Die Präsenzpflicht bedeute, dass die Lehrkraft in der Schule anwesend sein müsse, um für Vertretungsunterricht zur Verfügung zu stehen. Auf diese Änderung im Stundenplan und deren Bedeutung sei der Beklagte noch in dem Personalgespräch am 2. November 2016 hingewiesen worden, insbesondere auf die zu diesem Zeitpunkt noch anstehende erste Präsenz am 7. November 2016. In dem Gespräch seien von dem Beklagten keine Hinderungsgründe zur Wahrnehmung dieser Zeiten benannt worden.

Am 7. November 2016 habe sich der Beamte jedoch in der ersten und zweiten Stunde nicht in der Schule aufgehalten, sondern seinen Dienst erst zum im Stundenplan ausgewiesenen Sportunterricht ab der dritten Stunde angetreten. Für den kurzfristig in der ersten und zweiten Stunde erforderlichen Vertretungsunterricht in der Klasse 9d habe der Beklagte infolgedessen nicht wie vorgesehen eingesetzt werden können.

Damit habe der Beklagte am 7. November 2016 in der ersten und zweiten Stunde (90 Minuten) die ihm obliegenden Pflichten aus § 34 Satz 1, § 35 BeamtStG schuldhaft, nämlich vorsätzlich, verletzt.

Vorgang 1.5. Fehlzeiten / Krankmeldung

Seit dem Personalgespräch am 10. Dezember 2014 habe für den Beklagten explizit die Verpflichtung bestanden, sich im Falle einer Erkrankung rechtzeitig vor Dienstbeginn im Sekretariat telefonisch zwischen 07:00 und 07:20 Uhr krank zu melden. Als alternative Möglichkeit sei die telefonische Krankmeldung am Vorabend beim Konrektor benannt worden. Die telefonische Benachrichtigung solle gewährleisten, dass die Information über die Fehlzeit auch tatsächlich vor Unterrichtsbeginn entgegengenommen werde und ggf. noch weiterer Informationsaustausch möglich sei. Bei der telefonischen Krankmeldung handele es sich um eine an der Schule übliche Verfahrensweise, die für alle Lehrkräfte gelte, für den Beklagten jedoch konkret verschriftlicht worden sei anlässlich einer Vielzahl von Fällen, in denen er sich zuvor nicht an das Verfahren gehalten habe.

Außerdem habe die Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung (Attest) ab dem ersten Tag der Erkrankung bestanden. Die Vorlage habe unverzüglich erfolgen sollen, um den Eingang der ärztlichen Bescheinigung spätestens am dritten Tag der Erkrankung in der Schule sicherzustellen. Gleichzeitig habe eine telefonische Mitteilung an das Sekretariat oder den Konrektor über die zu erwartende Dauer der Ausfallzeit erfolgen sollen.

Diese Anweisungen habe der Beklagte in den nachstehend aufgeführten Fällen nicht befolgt.

1.5.1.
In 27 Fällen sei er seiner Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag nicht nachgekommen. Selbst wenn eine durchgängige Erkrankung vorgelegen habe, habe er häufig wöchentlich die Ärzte gewechselt (12 verschiedene Ärzte über den gesamten Zeitraum), so dass es sich bei den ärztlichen Bescheinigungen größtenteils um Erstbescheinigungen handele. Aber auch bei Folgebescheinigungen habe der Beklagte den Arzt immer erst am Dienstag nach Ablauf der bis Freitag geltenden vorrangegangenen Bescheinigung aufgesucht. Dabei habe er sich zwar in der Regel bereits am Sonntagnachmittag per E-Mail bei dem Konrektor für den kommenden Tag oder die kommende Woche krankgemeldet. Dies habe jedoch nicht der angewiesenen Vorgehensweise entsprochen.

1.5.1.1.

Die Bescheinigung der Hausarztpraxis Dr. med. AK., Dr. med. AL., Dr. med. AM. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 13. April 2015, bis Freitag, den 17. April 2015, sei am Dienstag, den 14. April 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.2.

Die Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dres. AN. und AO. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 20. April 2015, bis Freitag, den 24. April 2015, sei am Dienstag, den 21. April 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.3.

Die Bescheinigung des Arztes Dr. med. AP. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 27. April 2015, bis Donnerstag, den 30. April 2015, sei am Dienstag, den 28. April 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.4.

Die (Folge-)Bescheinigung des Arztes Dr. med. AP. für den Krankheitszeitraum von Freitag, den 1. Mai 2015, bis Freitag, den 8. Mai 2015, sei am Dienstag, den 5. Mai 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.5.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AQ. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 11. Mai 2015, bis Freitag, den 15. Mai 2015, sei am Dienstag, den 12. Mai 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.6.

Die Bescheinigung des Arztes Dr. med. AR. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 18. Mai 2015, bis Freitag, den 22. Mai 2015, sei am Dienstag, den 19. Mai 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.7.

Die Bescheinigung des Arztes Dr. med. AR. für den Krankheitszeitraum von Dienstag, den 26. Mai 2015, bis Freitag, den 5. Juni 2015, sei am Mittwoch, den 27. Mai 2015, ausgestellt worden. Der 25. Mai 2015 sei Pfingstmontag, also Feiertag, und der 26. Mai 2015 der sich in Niedersachsen anschließende Ferientag gewesen.

1.5.1.8.

Die (Folge-)Bescheinigung des Arztes Dr. med. AR. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 8. Juni 2015, bis Freitag, den 19. Juni 2015, sei am Dienstag, den 9. Juni 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.9.

Die (Folge-)Bescheinigung des Arztes Dr. med. AR. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 22. Juni 2015, bis Freitag, den 3. Juli 2015, sei am Dienstag, den 23. Juni 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.10.

Die Bescheinigung des Arztes Dr. med. AR. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 6. Juli 2015, bis Mittwoch, den 22. Juli 2015, sei am Dienstag, den 7. Juli 2015, ausgestellt worden.

Ab Donnerstag, den 23. Juli 2015, bis Mittwoch, den 2. September 2015, seien in I. Sommerferien gewesen. In den letzten drei Ferientagen, also in diesem Fall ab Montag, dem 31. August 2015, seien dienstliche Veranstaltungen wie Dienstbesprechungen oder Fortbildungen in den Schulen durchgeführt worden.

1.5.1.11.

Die Bescheinigung des Arztes AS. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 31. August 2015, bis Freitag, den 4. September 2015, sei am Dienstag, den 1. September 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.12.

Die Bescheinigung des Arztes Dr. med. AR. für den Krankheitszeitraum von Montag, den 8. Juni 2015, bis Freitag, den 19. Juni 2015, sei am Dienstag, den 9. Juni 2015, ausgestellt worden.

1.5.1.13.

Die Bescheinigung der Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie Dres. AT., AU. und AV. für den Krankheitszeitraum Dienstag, den 1. Dezember 2015, bis Dienstag, den 5. Januar 2016, sei am Donnerstag, den 3. Dezember 2015, ausgestellt worden.

Ab Mittwoch, den 23. Dezember 2015, bis Mittwoch, den 6. Januar 2016 seien in I. Winterferien gewesen.

1.5.1.14.

Die (Folge-)Bescheinigung der Fachärzte für Psychiatrie, Psychotherapie Dres. AT., AU. und AV. für den Krankheitszeitraum bis Freitag, den 5. Februar 2016, sei am Freitag, den 8. Januar 2016, ausgestellt worden.

1.5.1.15.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Montag, den 8. Februar 2016, bis Mittwoch, den 17. Februar 2016, sei am Dienstag, den 9. Februar 2016, ausgestellt worden.

1.5.1.16.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Dienstag, den 23. Februar 2016, bis Donnerstag, den 24. März 2016, sei am Mittwoch, den 24. Februar 2016, ausgestellt worden.

Ab Freitag, den 18. März 2016, bis Freitag, den 1. April 2016, seien in I. Osterferien gewesen.

1.5.1.17.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Montag, den 2. Mai 2016, bis Freitag, den 13. Mai 2016, sei am Mittwoch, den 4. Mai 2016, ausgestellt worden.

1.5.1.18.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Montag, den 30. Mai 2016, bis Dienstag, den 31. Mai 2016, sei am Dienstag, den 31. Mai 2016, ausgestellt worden.

1.5.1.19.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Mittwoch, den 1. Juni 2016, bis Freitag, den 10. Juni 2016, sei am Donnerstag, den 2. Juni 2016, ausgestellt worden.

1.5.1.20.

Die Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dr. med. AX., Dr. med. AY., Dr. med. AZ. für den Krankheitszeitraum Montag, den 13. Juni 2016, bis Freitag, den 24. Juni 2016, sei am Mittwoch, den 15. Juni 2016, ausgestellt worden.

Ab Donnerstag, den 23. Juni 2016, bis Mittwoch, den 3. August 2016, seien in I. Sommerferien gewesen.

1.5.1.21.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Montag, den 22. August 2016, bis Dienstag, den 23. August 2016, sei am Dienstag, den 23. August 2016, ausgestellt worden.

1.5.1.22.

Die Bescheinigung der Hausärzte am AH., Dr. med. AI. und Dr. med. AJ., für den Krankheitszeitraum Dienstag, den 27. September 2016, bis Mittwoch, den 28. September 2016, sei am Mittwoch, den 28. September 2016, ausgestellt worden.

1.5.1.23.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AQ. für den Krankheitszeitraum von Mittwoch, den 15. Februar 2017, bis Mittwoch, den 22. Februar 2017, sei am Freitag, den 17. Februar 2017, ausgestellt worden.

1.5.1.24.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AQ. für den Krankheitszeitraum von Donnerstag, den 23. Februar 2017, bis Freitag, den 24. Februar 2017, sei am Freitag, den 24. Februar 2017, ausgestellt worden.

1.5.1.25.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Montag, den 6. März 2017, bis Donnerstag, den 9. März 2017, sei am Dienstag, den 7. März 2017, ausgestellt worden.

1.5.1.26.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Mittwoch, den 26. April 2017, bis Freitag, den 19. Mai 2017, sei am Donnerstag, den 27. April 2017, ausgestellt worden.

1.5.1.27.

Die Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. für den Krankheitszeitraum Montag, den 8. Mai 2017, bis Freitag, den 12. Mai 2017, sei am Dienstag, den 9. Mai 2017, ausgestellt worden.

1.5.2.
In 17 Fällen habe sich der Beklagte nicht, zu spät und/oder nicht in der vorgesehenen Form in der Schule abgemeldet.

1.5.2.1.

Am Montag, den 7. September 2015, sei der Beklagte nicht in der Schule erschienen. Bis zum Freitag, den 4. September 2015, habe eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin AS. vorgelegen. Bereits am 3. September 2015 sei ein Telefonat des Beklagten mit seinem neuen Schulleiter, Herrn V., erfolgt, in welchem dieser nachgefragt habe, ob mit einem Dienstantritt am 7. September 2015 zu rechnen sei. Dies habe der Beklagte mit Hinweis auf Burn-out-Erscheinungen verneint. Der Schulleiter habe den Beklagten darauf hingewiesen, sich am 7. September 2015 entsprechend zu melden, da die aktuelle Krankmeldung des Arztes AS., Facharzt für Allgemeinmedizin, nur bis zum 4. September 2015 gelte.

Bis 12:00 Uhr am 7. September 2015 sei trotz der ohnehin geltenden und der speziell am 3. September 2015 ausgesprochenen Anweisung zur Meldepflicht keine Kontaktaufnahme durch den Beklagten erfolgt, woraufhin der Schulleiter selbst den Beklagten angerufen habe. Der Beklagte habe erklärt, weiterhin krankgeschrieben zu sein, eine Krankmeldung sei auf dem Weg. Die Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. BA. sei dann am 9. September 2015 eingegangen.

1.5.2.2.

Am Dienstag, den 15. September 2015 sei trotz weiterer Erkrankung keine Meldung erfolgt. Der Beklagte habe am 10. September 2015 telefonisch lediglich mitgeteilt, am Montag, den 14. September 2015, einen weiteren Arzttermin zu haben. Die am 14. September 2015 ausgestellte Krankmeldung weise eine Dienstunfähigkeit bis Mittwoch, den 30. September 2015, aus. Neben der Mitteilung über den Arztbesuch sei keine telefonische Meldung über die andauernde Erkrankung erfolgt.

1.5.2.3.

Am Donnerstag, den 1. Oktober 2015, habe der Beklagte seine weitere Erkrankung (vorherige Bescheinigung bis Mittwoch, 30. September 2015) telefonisch um 10:18 Uhr mitgeteilt. Diese Meldung sei als verspätet anzunehmen, obwohl der Schulleiter noch am Tag zuvor bei dem Beklagten die Dienstfähigkeit ab dem 1. Oktober 2015 erfragt gehabt hätte und dieser diese mit dem Hinweis auf Bandscheibenprobleme und einen Leistenbruch verneint habe. Ein Attest sei von dem Beklagten dann am 5. Oktober 2015 persönlich in der Schule abgegeben worden.

1.5.2.4.

Am Donnerstag, den 7. Januar 2016, habe der Beklagte sich am ersten Schultag nach den Weihnachtsferien erst um 07:45 Uhr bei der Schule gemeldet und habe angegeben, weiterhin krankgeschrieben zu sein. Die Folgebescheinigung sei erst einen Tag später, nämlich am Freitag, den 8. Januar 2016, ausgestellt worden.

1.5.2.5.

Am Donnerstag, den 18. Februar 2016, sei keine Meldung des Beklagten über eine weitere Erkrankung erfolgt. Vorrangehend habe nach ärztlicher Bescheinigung der Ärztin Dr. med. AW. Dienstunfähigkeit bis zum 17. Februar 2016 vorgelegen. Aufgrund der fehlenden Meldung habe das Sekretariat am 18. Februar 2016 bei dem Beklagten angerufen. Dieser habe mitgeteilt, im BB. in P. stationär behandelt zu werden. Der Schulleiter habe danach erfolglos um 08:49 Uhr versucht, den Beklagten erneut telefonisch zu erreichen. Er habe auf die Mailbox gesprochen und um Mitteilung des Sachstands gebeten.

Eine Bescheinigung über den stationären Aufenthalt von Dienstag, den 16. Februar 2016, bis zum Dienstag, den 23. Februar 2016, im BB. sei am Mittwoch, den 24. Februar 2016, ausgestellt worden, in der Schule jedoch erst nach mehrfacher Aufforderung am 12. März 2016 vorgelegt worden.

1.5.2.6.

Auch am Mittwoch, den 24. Februar 2016, habe sich der Beklagte nicht zum Sachstand seiner Dienstfähigkeit gemeldet. Daher habe der Schulleiter am 24. Februar 2016 um 09:00 Uhr erneut versucht, den Beklagten telefonisch zu erreichen. Auch hier habe er seine Sachstandsanfrage nur auf der Mailbox hinterlassen können. Am 25. Februar 2016 sei die ärztliche Bescheinigung der Ärztin Dr. med. BC. eingegangen, welche ebenfalls am Mittwoch, den 24. Februar 2016, ausgestellt worden sei und vom 23. Februar - 24. März 2016 Dienstunfähigkeit bescheinige.

1.5.2.7.

Am 4. April 2016, erster Schultag nach den Osterferien, sei der Beklagte nicht in der Schule erschienen, habe aber auch keine Fehlzeit gemeldet. Der Schulleiter habe am Vormittag des 4. April 2016 bei diesem angerufen, um sich nach dessen Verbleib zu erkundigen. Der Beklagte habe angegeben, sich wegen Rückenproblemen gerade beim Arzt zu befinden und habe erklärt, das Attest sofort zu faxen. Dieser Zusage sei er nicht nachgekommen.

1.5.2.8.

Am Montag, den 2. Mai 2016, habe der Beklagte per E-Mail um 08:10 Uhr mitgeteilt, noch bis einschließlich 4. Mai 2016 krankgeschrieben zu sein. Die vorrangegangene Krankmeldung habe eine Dienstunfähigkeit bis einschließlich Freitag, den 29. April 2016, ausgewiesen und das Attest für den anschließenden Zeitraum sei erst am Mittwoch, den 4. Mai 2016, ausgestellt worden.

1.5.2.9.

Am 13. Juni 2016 und 16. Juni 2016 habe der Beklagte in seinen Krankmeldungen per E-Mail auf eine „Gastrountersuchung“ in der BD. sowie auf eine „weitere langwierige Untersuchung“ verwiesen. Die Krankmeldungen seien am 12. Juni 2016 um 23:55 Uhr und am 16. Juni 2016 um 10:42 Uhr per E-Mail erfolgt. Im Widerspruch dazu liege für den Zeitraum vom 13. Juni - 24. Juni 2016 eine ärztliche Bescheinigung einer Gemeinschaftspraxis in der BE. in P. vor. Diese Bescheinigung sei erst am 15. Juni 2015 ausgestellt worden, so dass davon auszugehen sei, dass auch an diesem Tag erst der Arztbesuch erfolgt sei. Bei Untersuchungen wie einer Magenspiegelung sei üblicherweise davon auszugehen, dass diese vorzeitig geplant und terminiert würden. Eine zu den Aussagen des Beklagten passende Bescheinigung sei nicht eingereicht worden.

1.5.2.10.

Am 22. August 2016 habe sich der Beklagte um 07:06 Uhr zwar rechtzeitig, aber per E-Mail für den Tag krankgemeldet. Am 23. August 2016 um 05:34 Uhr habe er sich erneut per E-Mail für einen Tag krankgemeldet. Eine Krankmeldung sei zunächst nicht vorgelegt worden. In einem Telefonat mit dem Schulleiter habe der Beklagte für die zweitägige Abwesenheit einen Zahnarztbesuch angegeben. Das Attest habe er zu Hause auf dem Kopierer vergessen. Am 26. August 2016 habe der Beklagte dem Schulleiter eine Bescheinigung für einen Besuch in der Zahnarztpraxis Dr. med. dent. BF. in der BG. in P. für die Zeit von 08:30 bis 10:00 Uhr vorgelegt, wobei das Datum des Besuchs nicht darauf gewesen vermerkt sei. Am 9. September 2016 seien per Post mehrere bereits mehrfach angemahnte Krankmeldungen in der Schule eingegangen. Darunter sei auch eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin Dr. med. BC. gewesen, welche am 23. August 2016 ausgestellt worden sei und eine Dienstunfähigkeit vom 22. - 23. August 2016 ausweise.

1.5.2.11.

Am Mittwoch, den 15. Februar 2017, habe sich der Beklagte per E-Mail um 07:05 Uhr in der Schule gemeldet und angegeben, kurzfristig erkrankt zu sein.

1.5.2.12.

Am Donnerstag, den 23. Februar 2017, habe sich der Beklagte per E-Mail um 06:45 Uhr in der Schule als kurzfristig erkrankt abgemeldet.

1.5.2.13.

Am Sonntag, den 5. März 2017, habe sich der Beklagte per E-Mail in der Schule für den nächsten Tag (6. März 2017) krankgemeldet. Mit E-Mail vom 7. März 2017 sei um 06:59 Uhr eine weitere Abmeldung wegen Krankheit eingegangen, in welcher der Beamte angegeben habe, seine Stimme sei immer noch nicht erkennbar.

1.5.2.14.

Am Mittwoch, den 26. April 2017, habe sich der Beklagte um 07:07 Uhr per E-Mail in der Schule gemeldet und angegeben, aufgrund einer am Vortag im Sportunterricht erlittenen Verletzung den Dienst nicht antreten zu können. Er werde sich zur Untersuchung in ein Krankenhaus begeben. Eine Untersuchung in einem Krankenhaus sei von dem Beklagten nicht nachgewiesen worden. Er habe lediglich ein Attest der Ärztin Dr. med. AW. für die Tage 26. und 27. April 2017 vorgelegt.

1.5.2.15.

Am 1. Mai 2017 habe der Beklagte ebenfalls nur per E-Mail mitgeteilt, er sei wegen der Verletzung weiterhin nicht dienstfähig. Eine ärztliche Bescheinigung derselben Ärztin sei für die Zeit vom 2. Mai 2017 bis zum 5. Mai 2017 ausgestellt.

1.5.2.16.

Am Montag, den 8. Mai 2017, habe sich der Beklagte um 02:45 Uhr erneut per E-Mail für die kommende Woche abgemeldet und ein weiteres Attest der Ärztin Dr. med. AW. für die Zeit vom 8. Mai 2017 bis zum 12. Mai 2017 eingereicht. In der Dienstunfallanzeige vom 5. Mai 2017 habe er zudem eine Bandscheibenverletzung sowie eine stationäre Behandlung am 8. Mai 2017 in der BH. Klinik in L. angegeben. Weder über den Krankenhausaufenthalt noch über die von ihm angegebene Diagnose läge ein Nachweis vor.

1.5.2.17.

Mit E-Mail am Sonntag, den 14. Mai 2017, habe der Beklagte das weitere Bestehen der Dienstunfähigkeit angegeben.

Im Ergebnis sei festzustellen, dass der Beklagte bei isolierter Betrachtung von Meldepflicht und Attestpflicht in 44 Fällen der ihm bekannten dienstlichen Anweisung nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieser Häufung könne nicht mehr von einem Versehen, sondern müsse von einem systematischen Vorgehen ausgegangen werden.

Durch sein Verhalten habe der Beklagte in erheblicher Weise mehrfach und trotz teilweise vorrangegangener Erinnerung gegen seine Verpflichtung aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen. Die Verstöße seien auch vorsätzlich erfolgt, da ihm die an ihn gestellten Anforderungen bekannt gewesen seien.

1.6 Zweckwidrige Verwendung von Beihilfe

In 11 Fällen sei dem Beklagten auf seinen Antrag eine Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Leistungen durch das Q. Landesamt für Bezüge und Versorgung erstattet worden. Da der Beklagte die den Beihilfeleistungen zugrundeliegenden Arztrechnungen nicht beglichen habe, sei es zu 11 Pfändungsbeschlüssen gegen ihn gekommen.

1.6.1.

Mit Bescheid vom 18. August 2010 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 2. August 2010 für die Rechnung der Zahnärzte Dres. BI., BJ. vom 17. Mai 2010 Beihilfe in Höhe von 306,28 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 13. August 2013 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 716,01 € gegen den Beklagten gekommen.

1.6.2.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2012 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 27. April 2012 für die Rechnung des Zahnarztes BK. vom 28. Februar 2012 Beihilfe in Höhe von 181,84 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 17. Januar 2014 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 535,70 € gegen den Beklagten gekommen.

1.6.3.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2013 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 23. Januar 2013 für die Rechnung der Zahnärzte BL. vom 27. November 2012 Beihilfe in Höhe von 619,18 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 23. Januar 2015 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 987,99 € gekommen.

1.6.4.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 22. August 2014 für die eingereichte Rechnung des BM. vom 10. Juni 2014 Beihilfe in Höhe von 143,40 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung kam es zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 622,73 € gekommen.

1.6.5.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 8. Oktober 2014 für die Rechnung der Rechtsschutzstelle der Ärzte, BN. vom 10. März 2014 Beihilfe in Höhe von 117,21 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 30. Januar 2015 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 440,21 € gekommen.

1.6.6.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 22. April 2015 für die Rechnung der Radiologie Dr. BO. vom 25. Februar 2015 Beihilfe in Höhe von 491,33 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 22. April 2016 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 936,94 € gekommen.

1.6.7.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 22. April 2015 für die Rechnung des Institutes für Pathologie, BP. vom 16. März 2015 Beihilfe in Höhe von 312,15 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 666,70 € gekommen.

1.6.8.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 22. April 2015 für die Rechnung der Urologie BQ. vom 19. April 2015 Beihilfe in Höhe von 320,18 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 4. Oktober 2016 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 647,81 € gekommen.

1.6.9.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 26. November 2015 für die Rechnung des Allgemeinmediziners Dr. BR. vom 8. Juli 2015 Beihilfe in Höhe von 98,71 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 22. September 2016 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 391,51 € gekommen.

1.6.10.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 28. September 2016 für die Rechnung der PVS dental, BS. vom 15. März 2016 Beihilfe in Höhe von 361,25 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 10. November 2016 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 20,78 € gekommen.

1.6.11.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 sei dem Beklagten auf seinen Antrag vom 28. September 2016 für die Rechnung des BT., Rg.Nr. BU. vom 8. März 2016 Beihilfe in Höhe von 993,33 € bewilligt und auf sein Konto überwiesen worden. Aufgrund ausbleibender Zahlung sei es am 6. Dezember 2016 zu dem Pfändungsbeschluss in Höhe von 3.150,43 € gekommen.

Dem Beklagten seien damit in elf Fällen Beihilfen in Höhe von insgesamt 3.944,86 € bewilligt worden. Diese Gelder habe er nicht zur Begleichung der offenen Forderungen verwendet, sondern er habe es zu Schulden in Höhe von insgesamt 9.116,81 € kommen lassen, deren Begleichung immer noch ausstehe. Dieses Vorgehen des Beklagten beschränke sich nicht nur auf einen einmaligen Vorfall und sei auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, sondern ziehe sich über Jahre hin. Erst durch die mit Bescheid vom 15. November 2016 erfolgte Vorgabe des BV. Landesamtes für Bezüge und Versorgung (NLBV), dass weitere Beihilfe erst nach Nachweis der Zahlung von Arztrechnungen erfolge, sei dem Beklagten diesbezüglich Einhalt geboten worden.

Der Beklagte habe bisher keine Gründe vorgebracht, warum er die gewährte Beihilfe nicht für die Begleichung der entsprechenden Forderungen verwendet habe, obwohl nach mehrfachen Mahnungen Pfändungsbeschlüsse gegen ihn erwirkt worden seien.

Zwar könne in dem Schuldenmachen als solches noch kein Dienstvergehen gesehen werden. Doch stelle das vorhersehbare Schuldenmachen durch die bewusste Störung vertraglich vereinbarter Abwicklung von Rechtsgeschäften eine unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschafsführung dar. Auch in seinem außerdienstlichen Verhalten sei der Beamte verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die bzw. das sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Daher sei er u. a. auch zur Wahrung ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, wogegen er mit dem Nichtzahlen von Arztrechnungen trotz Gewährung einer Beihilfe verstoße. Zudem sei der Öffentlichkeit bekannt, dass Beamtinnen und Beamten zur teilweisen Deckung von Krankheitskosten besondere finanzielle Beihilfen erhalten. Wenn ein Beamter, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden seien, Arztrechnungen nicht bezahle und es zu Pfändungsbeschlüssen kommen lasse, schädige das in besonderem Maße das notwendige Vertrauen der Allgemeinheit in seine Integrität. Einem solchen Beamten traue man nicht mehr zu, dass er seinen dienstlichen Obliegenheiten mit der gebotenen Sorgfalt und Uneigennützigkeit nachkomme. Zwar seien Fälle denkbar, in denen das Schuldnerverhalten eines Beamten noch nicht die Anforderungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens i. S. d. § 47 Abs. 2 BeamtStG erfülle, etwa dann, wenn er infolge unvorhergesehener Erlebnisse in eine finanzielle Notlage gerate. Dies sei hier jedoch nicht erkennbar. Gegen den Beklagten hätten bereits im Jahr 2004 vereinzelt Pfändungen vorgelegen, regelmäßige Pfändungsbeschlüsse seien seit dem Jahr 2013 gegen den Beklagten erwirkt worden, woraufhin er mehrfach - mit Schreiben vom 23. Juni 2014, 3. November 2014, 27. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 16. März 2015 - darauf hingewiesen worden sei, dass er zur Wahrung ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet sei.

Es sei festzustellen, dass der Beklagte mit dem genannten Verhalten schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen seine beamtenrechtliche Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 2 des BeamtStG begangen habe.

1.7. Nebentätigkeit

Der Beklagte habe während bestehender Dienstunfähigkeit und/oder bestehender Unterrichtsverpflichtung das Unternehmen „The Escape Room“ gegründet, aufgebaut und ohne Genehmigung weiterbetrieben.

Der Beklagte sei ab dem 19. Januar 2015 bis zum 24. Juni 2016 dienstunfähig erkrankt gewesen. Während dieser Zeit habe er mit seinem Bruder BW. den Eventbetrieb „The Escape Room“ gegründet und aktiv aufgebaut. Beim Gewerbeamt in L. sei der Betrieb „The Escape Room“ in Form einer GbR Eventmanagement seit dem 7. September 2015 eingetragen. Seinen Betrieb habe „The Escape Room“ am Standort BX. am 1. November 2015 aufgenommen. Der Eventbetrieb biete ein Liveerlebnis, bei dem Spieler in einem Raum eingeschlossen seien und innerhalb einer Zeitvorgabe die dort versteckten Rätsel lösen müssten, um die Tür öffnen zu können.

Da gerade in der Planungs- und Gründungsphase eines Betriebs nicht davon ausgegangen werden könne, bereits Mitarbeiter zur Seite zu haben, sei umso mehr davon auszugehen, dass der Beklagte seinen Bruder in dieser Zeit vollumfänglich bei der Anmietung, Renovierung und Gestaltung der Räumlichkeiten sowie der Gestaltung der Homepage aktiv mit Arbeitsleistung unterstützt habe. Der Beklagte habe sich während der Sommerferien 2016 auch in der Kundenbetreuung betätigt. Der Facebook-Seite des „The Escape Room“ sei am 20. Juli 2016 um 17:54 Uhr ein Eintrag des Beklagten zu entnehmen, mit welchem er auf ein Lob einer Gruppe reagiert mit „Ihr ward großartig LG D.J“.

Außerdem sei der Beklagte von der Personaldezernentin am 29. Juli 2016 und am 23. August 2016 hinter dem Empfangstresen sitzend und Besucher begrüßend angetroffen worden.

Der 29. Juli 2016 habe noch in den Sommerferien gelegen. Am 23. August 2016 sei der Beklagte zur Zeit der Anwesenheit im „The Escape Room“ jedoch seiner Verpflichtung zur Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung in der Schule bis 16:30 Uhr nicht nachgekommen. Der Beklagte habe sich sogar bereits am 22. August 2016 für zwei Tage krankgemeldet. Durch die Anwesenheit im „Escape Room“ sei eine Dienstunfähigkeit jedoch trotz vorgelegter ärztlicher Bescheinigung nicht mehr glaubwürdig.

Am 8. September 2016 sei der Beklagte seiner Unterrichtsverpflichtung im Fach Sport nicht nachgekommen. Die Personaldezernentin und eine Mitarbeiterin hätten daraufhin den „The Escape Room“ aufgesucht und dort im Empfangsbereich einen Mitarbeiter angetroffen. Nach A. gefragt, habe der Mitarbeiter dessen Anwesenheit bestätigt und sei auf die Suche nach dem Beklagten gegangen. Nach kurzer Wartezeit sei der Mitarbeiter zurückgekommen und habe erklärt, dass der Beklagte zurzeit nicht abkömmlich sei.

Am 27. September 2016 habe sich der Beklagte krankgemeldet. Auch an diesem Tag habe die Personaldezernentin in Begleitung eines Mitarbeiters den „The Escape Room“ aufgesucht. Der Mitarbeiter habe in den Räumlichkeiten des Betriebs einen Bauarbeiter bzw. Handwerker angetroffen und diesen - ohne sich als Mitarbeiter der NLSchB zu erkennen zu geben - gefragt, wie er an Informationsmaterial zu dem Eventbetrieb „The Escape Room“ käme. Der Bauarbeiter habe auf D. verwiesen, welcher eine Treppe höher anzutreffen sei. Auf Nachfrage des Sachbearbeiters, ob es sich dabei um AF. handele, der für die AG. kandidiert habe, habe der Bauarbeiter dies bejaht. Der Sachbearbeiter habe jedoch vor verschlossener Tür gestanden, worauf der Bauarbeiter verwundert geäußert habe, dass der Beklagte kurz vorher noch dort gewesen sei.

Am 23. August 2016 habe der Beklagte - von der Personaldezernentin auf die eigentlich bestehende Dienstunfähigkeit angesprochen - erklärt, dass er aus psychischen Gründen krank sei. Auf die verwunderte Erwiderung der Personaldezernentin habe er ergänzt, dass ihm ein Zahn gezogen worden sei und ihr eine Zahnlücke vorgezeigt, welche allerdings nicht die zu erwartende ersichtliche Schwellung aufgewiesen habe. Weiterhin habe er angegeben, bloß der Financier des Unternehmens zu sein und ansonsten keine Arbeitsleitung einzubringen.

Diese Angabe sei bereits aufgrund der bekannten finanziellen Situation des Beklagten nicht plausibel. Gegen ihn beständen neben den unter Ziffer 1.6. aufgeführten Pfändungsbeschlüssen weitere Pfändungsbeschlüsse. So werde aktuell die Pfändung von Unterhalt für die Ex-Frau des Beklagten bedient (Pfändungsbeschluss vom 2. November 2012, Bl. 141, 144 ff. Pfändungsakte). Im Übrigen erhalte der Beklagte durch die auf Antrag vom 14. November 2016 bewilligte Teilzeit mit 13/26,5 WoStd. seit dem 1. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2018 nur die Hälfte der vollen Dienstbezüge (Bl. 906 ff. Personalakte).

Des Weiteren habe der Beklagte mit seinem Antrag auf Nebentätigkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 1. Februar 2017 zum Ausdruck gebracht, auch weiterhin im Unternehmen „The Escape Room“ tatsächlich arbeiten zu wollen und eben nicht nur Financier und stiller Teilhaber zu sein.

Der Beklagte sei somit bei allen Überprüfungen bezüglich einer ausgeübten Nebentätigkeit trotz bestehender Dienstleistungspflicht bzw. Dienstunfähigkeit im Unternehmen „The Escape Room“ angetroffen worden bzw. seine Anwesenheit sei durch Dritte bestätigt worden.

Auch die rechtskräftige Untersagung der Nebentätigkeit habe ihn nicht daran gehindert, dort weiterhin trotz Krankmeldung und Unterrichtsverpflichtung tätig zu sein. So habe der Beklagte sich für den 9. Mai 2017 krankgemeldet, aber ausweislich des Facebook-Eintrags vom selben Tag um 11:45 für das Unternehmen „The Escape Room“ Öffentlichkeitsarbeit geleistet, indem er ein Foto, auf welchem er mit dem in dem Unternehmen tätigen afghanischen Praktikanten in den Räumlichkeiten des „The Escape Room“ zu sehen sei, gepostet habe.

Im Ergebnis zeige sich, dass jede Überprüfung mit der Feststellung abgeschlossen worden sei, dass der Beklagte sich trotz Erkrankung oder Unterrichtsverpflichtung in den Räumlichkeiten des von ihm und seinem Bruder geführten Unternehmens aufgehalten und dort sogar Arbeitsleistungen im Bereich der Kundenbetreuung oder Öffentlichkeitsarbeit erbracht habe. Darauf stütze sich im Weiteren die Beurteilung, dass der Beklagte dort regelmäßig tätig gewesen sei und dies auch an den Tagen, an welchen eine Dienstunfähigkeit vorgegeben worden sei bzw. Unterrichtsverpflichtung bestanden habe. Es sei unglaubwürdig, dass der Beklagte kein Interesse an einer Tätigkeit im eigenen Unternehmen gehabt habe bzw. habe. Insbesondere in der Gründungszeit könne davon ausgegangen werden, dass das notwendige Personal nicht bzw. noch nicht vorhanden bzw. bezahlbar gewesen sei. Auch die stetige Erweiterung des Unternehmens habe sicherlich zusätzlichen Personalbedarf hervorgerufen, der nicht ad hoc gedeckt gewesen sei. Eine Mitarbeit der Unternehmensgründer sei daher mehr als wahrscheinlich, da bei diesen nicht nur ein berechtigtes Interesse am Erfolg des Unternehmens bestehe, sondern auch an dem hiermit verbundenen finanziellen Gewinn.

Zudem könne es als feststehend gelten, dass die unerlaubte Ausübung der Nebentätigkeit bei entschuldigtem oder unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst geeignet gewesen sei, den Gesundungsprozess des Beklagten zu beeinträchtigen oder mindestens zu verlangsamen. Der Betrieb „The Escape Room“ habe am 1. November 2015 eröffnet. Die dauerhafte Erkrankung des Beklagten habe bis zum 24. Juni 2016 fortbestanden. Es sei daher davon auszugehen, dass gerade die Aufbau- und Gründungsphase des Eventbetriebs eben nicht zur Gesundung beigetragen, sondern sich vielmehr schädlich ausgewirkt habe. Es lasse sich nicht erkennen, dass der Beklagte zielgerichtete und förderliche Maßnahmen für eine schnelle Gesundung ergriffen habe. Trotz amtsärztlicher Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit im März 2016 habe sich die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit solange hingezogen, bis diese durch erneute amtsärztliche Begutachtung Anfang August 2016 bescheinigt worden sei. Mit Blick auf den Gesundungsprozess bzw. auf die weiteren krankheitsbedingten Ausfälle des Beklagten gelte dies auch nach Aufnahme seines Dienstes fort, umso mehr für die Fehlzeiten, denen keine Rechtfertigung zugrunde liege.

Nicht unerwähnt bleiben solle schließlich, dass der Beklagte schon vor der Eröffnung des „The Escape Room“ in einem Zeitungsartikel der BY. BZ. erwähnt und zitiert worden sei, in dem es um die Planung und Eröffnung eines „touristischen Freizeitangebotes im Herzen CA.“ gegangen sei (Artikel vom 11. August 2015, Bl. 122 Disziplinarakte). Bereits diese Planung habe während der dauerhaften Erkrankung des Beklagten stattgefunden.

Der Beklagte habe sich mit seinem Verhalten der Verletzung der ihm obliegenden Dienstpflicht zum vollen persönlichen Einsatz in seinem Beruf vorsätzlich schuldig gemacht (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Diese Pflichtverletzung gehe ferner mit der Verletzung der Pflicht zur Gesunderhaltung bzw. zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit einher (§ 34 Satz 2 BeamtStG).

1.8. Kommunales Mandat

Durch Bekanntgabe der Wahlergebnisse der Kommunalwahl 2016 in der BY. BZ., Ausgabe vom 15. September 2016, sei öffentlich bekannt geworden, dass der Beklagte als Kandidat für die Partei AG. ein Mandat im Rat der Landeshauptstadt P. erhalten habe. Der Pflicht, die Übernahme dieser Ratsherrentätigkeit anzuzeigen, sei er nicht nachgekommen. Im Rahmen des Personalgesprächs am 2. November 2016 sei der Beklagte auf diese nichtbefolgte Verpflichtung angesprochen worden, woraufhin er erklärt habe, ein offizielles Schreiben würde erst seit Oktober vorliegen.

Der Beklagte habe eine weitere Woche nach dem Personalgespräch verstreichen lassen, bevor er das Schreiben der Landeshauptstadt P. vom 26. Oktober 2016 nebst Listen über die Besetzung der Ausschüsse, in welchen er mitwirke, vorgelegt habe.

Ein Rechtfertigungsgrund für die verspätete Anzeige sei nicht zu erkennen. Schließlich seien die Wahlergebnisse bereits Mitte September in der Presse veröffentlicht worden, so dass dieses bereits vom Beklagten zum Anlass hätte genommen werden können, die NLSchB über seine Wahl zu informieren und die offizielle Bestätigung sodann unverzüglich nachzureichen. Der Beklagte habe sich dazu jedoch erst veranlasst gesehen, nachdem er im Personalgespräch hierauf hingewiesen worden sei.

Des Weiteren habe der Beklagte gegenüber der Presse geäußert, dass er einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt habe, um sich seiner Ratsherrentätigkeit besser widmen zu können. Dies sei in einem Artikel in der BY. BZ. vom 4. November 2016 abgedruckt worden. Einen entsprechenden Teilzeitantrag habe er jedoch tatsächlich erst am 14. November 2016 bei der Schule eingereicht. Den Vordruck dazu habe er sich am 5. November 2016, also einen Tag nach Veröffentlichung des Interviews, im Sekretariat der Schule aushändigen lassen.

Ferner sei der Beklagte der Anweisung seines Schulleiters nicht nachgekommen, Einladungen, Sitzungstermine oder weitere mit der Ratstätigkeit verbundene Verpflichtungen, welche eine zwingende Teilnahme aufgrund des politischen Amtes erforderten, zeitnah vorzulegen, sofern diese in Zeiten bestehender Unterrichtsverpflichtungen fielen. Am 8. November 2016 habe der Beklagte einen Antrag auf Sonderurlaub für den 9. November 2016 für die Zeit von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr gestellt. Den Antrag habe er mit der „Kranzniederlegung für die Opfer des NS-Unrechtsregimes an der jüdischen Synagoge“ und der entsprechenden Einladung der Landeshauptstadt P. begründet. Für den Beklagten habe am 9. November 2016 eine Unterrichtsverpflichtung von der ersten bis zur vierten Stunde bestanden, Unterrichtsende sei für ihn somit um 11:15 Uhr gewesen. Der Schulleiter habe den Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt, da er - nach rechtlicher Beratung durch die NLSchB - die Notwendigkeit der Teilnahme als Mitglied einer kommunalen Vertretung als nicht erforderlich angesehen habe. Die Ablehnung sei dem Beklagten noch am 8. November 2016 um 14:20 Uhr persönlich durch den Schulleiter ausgehändigt worden.

Darauf habe der Beklagte am selben Tag um 15:30 Uhr eine E-Mail an die Regionalabteilungsleiterin der NLSchB gesandt und darin seinen Unmut über die Versagung der Teilnahme durch den Schulleiter an „dieser historisch wichtigen Veranstaltung“ geäußert. Am 9. November 2016, 00:12 Uhr, habe sich der Beklagte per E-Mail für den 9. November 2016 aufgrund intensiver Zahnschmerzen krankgemeldet und den Besuch einer Zahnärztin in der CB. in P. angekündigt. Der Beklagte habe am Morgen des 9. November 2016 in der NLSchB angerufen, um mit der Regionalabteilungsleiterin zu sprechen. Bei der Mitarbeiterin im Vorzimmer der Regionalabteilungsleiterin habe er ergänzend zu einer Email vom vorhergehenden Tag die Information hinterlassen, er werde um 14:00 Uhr an einer Pressekonferenz teilnehmen.

Die Bescheinigung für den Zahnarztbesuch von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr habe der Beklagte um ca. 10:55 Uhr persönlich in der Schule abgegeben. Der Schulleiter habe darüber die NLSchB informiert. Aufgrund der sich bis dahin ergebenen Entwicklung habe sich die Personaldezernentin veranlasst gesehen, die Teilnahme des Beklagten an der Kranzniederlegung zu überprüfen. Sie sei mit einer Kollegin zu der Veranstaltung an der Neuen Synagoge in P. gegangen und habe sich von der Anwesenheit des Beklagten überzeugen können. Einen kranken oder leidenden Eindruck habe er auf sie nicht gemacht. Auch der zuständige schulfachliche Dezernent sei über den Vorgang informiert gewesen und ebenfalls zum Gedenkort Neue Synagoge gegangen. Dort habe er bereits um 11.45 Uhr den Beklagten auf dem Bürgersteig vor der Synagoge stehen sehen, der einen gesunden Eindruck gemacht habe.

Der Beklagte habe mit diesem Verhalten gezeigt, dass er die ablehnende Entscheidung seines Schulleiters nicht habe akzeptieren wollen. Es bestehe die Annahme, dass die Krankmeldung nebst Arztbesuch ausschließlich dem Zweck gedient habe, sich über dessen Entscheidung hinwegzusetzen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Bewilligung eines Sonderurlaubs für eine Zeit nach der eigentlichen Unterrichtsverpflichtung erforderlich gewesen sei, denn aus den Beobachtungen der Mitarbeiter der NLSchB könne im Nachhinein geschlossen werden, dass dem Beklagten eine Teilnahme selbst bei Ableistung seiner Unterrichtsverpflichtung zeitlich möglich gewesen wäre.

Am Mittwoch, den 15. März 2017, habe der Beklagte bei seinem Schulleiter einen Antrag auf Sonderurlaub (datiert auf den 16. März 2017) eingereicht, mit welchem er für den darauffolgenden Tag - Donnerstag, den 16. März 2017 in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr - Sonderurlaub für die Teilnahme an einer Ratsversammlung beantragt habe. Als Nachweis habe er die Einladung vom 8. März 2017 beigelegt.

Aufgrund der erneuten sehr kurzfristigen Vorlage habe sich der Schulleiter in diesem Fall außerstande gesehen, eine abschließende Prüfung und Entscheidung noch am selben Tag zu treffen.

Trotz der fehlenden Genehmigung des Sonderurlaubs sei der Beklagte am 16. März 2017 nicht in der Schule erschienen und sei damit seiner Unterrichtverpflichtung nicht nachgekommen. Da er zudem erkennbar keine Anstrengungen unternommen habe, sich Kenntnis über die Entscheidung des Schulleiters zu verschaffen, müsse festgestellt werden, dass er eigenmächtig seinem Dienst ferngeblieben sei. Für diese Feststellung sei es unerheblich, ob dem Antrag auf Sonderurlaub hätte stattgegeben werden müssen. Der Pflichtenverstoß liege auch hier in der mangelnden Mitwirkung des Beklagten, da ihm der Termin der Ratssitzung bereits seit dem 8. März 2017 bekannt gewesen sei. Auch die zu diesem Zeitpunkt bestehende Erkrankung lasse keine andere Betrachtung zu, da ihm die Verpflichtung zur frühzeitigen Anzeige von Sitzungsterminen, die in die Unterrichtszeit fielen, explizit mitgeteilt worden sei. Der Beklagte habe damit seinem Schulleiter die Möglichkeit genommen, die ausfallenden Stunden vorausschauend vertreten zu lassen. Es sei zwar gängige Praxis in der Schule, dass aufgrund plötzlicher krankheitsbedingter Personalausfälle eine Vertretung organisiert werde. Dies ändere jedoch nichts daran, dass frühzeitig bekannte Ausfälle auch frühzeitig anzuzeigen seien, um der Schulleitung dadurch die Gelegenheit der Umverteilung des ausfallenden Unterrichts in anderer und ggf. die vertretenden Kolleginnen und Kollegen weniger belastender Weise zu ermöglichen (z. B. durch Stundenverlagerung).

Der Beklagte habe bezüglich seiner Ratsherrentätigkeit ein nachlässiges und uneinsichtiges Verhalten an den Tag gelegt, womit er schuldhaft, nämlich bedingt vorsätzlich, gegen seine Pflichten aus § 34 BeamtStG (voller persönlicher Einsatz im Beruf, uneigennützige Aufgabenwahrnehmung, achtungs- und vertrauensgerechtes Verhalten), § 35 BeamtStG (Beratung und Unterstützung Vorgesetzter, Beachtung dienstlicher Anordnungen und allgemeiner Richtlinien) verstoßen habe.

Durch das unter Ziffer 1.1. - 1.8. der Disziplinarklageschrift festgestellte Verhalten habe der Beklagte gegen eine Vielzahl ihm obliegender Pflichten verstoßen. Das gezeigte Verhalten sei als ein schwerwiegendes, innerdienstliches und außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zu werten, welches nach den Umständen des hier vorliegenden Falls geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das nachhaltige Bestreben des Dienstherrn, den Beklagten zur Einhaltung seiner dienstlichen Verpflichtungen zu bewegen, indem er in Personalgesprächen oder durch Einzelanweisungen per E-Mail, Telefonat oder persönliche Ansprache hierauf hingewiesen worden sei, habe nicht zu einer erkennbaren Verhaltensänderung geführt. Auch das vorangegangene, noch verwertbare Disziplinarverfahren, die mehrfachen Verfügungen über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst sowie die Einleitung und mehrfache Ausdehnung des aktuellen Disziplinarverfahrens hätten keinen positiven Effekt auf das Verhalten des Beklagten erzielen können. Im Gegenteil habe er sein beanstandetes Verhalten fortgesetzt und dadurch deutlich zu erkennen gegeben, dass er weder durch beamtenrechtliche noch durch weitere drohende disziplinarrechtliche Maßnahmen zu beeinflussen sei. Er zeige eine nicht mehr hinzunehmende Unbelehrbarkeit, sodass vor diesem Hintergrund eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung für die Zukunft nicht erwartet werden könne. Die permanenten und langjährigen Pflichtenverstöße hätten die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses vollends zerstört. Es seien auch keine Gründe erkennbar, die das Verhalten des Beklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vorgelegte Quantität der vorgeblichen Verstöße und deren Ausführungen seien nicht geeignet, eine tatsächlich belastbare Qualität von realen - innerdienstlichen wie außerdienstlichen Dienstvergehen - zu kompensieren. Die Klägerin habe die Grundlage der vermeintlichen Verstöße zum Teil durch unangemessene Auflagen, plötzliche Vertretungsstunden und skurrile Beschattungsmaßnahmen selbst geschaffen. Nachdem ein erstes, auch bereits auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtetes Disziplinarverfahren „gescheitert“ und mit einem Verweis beendet worden sei, sei seitens der Klägerin ein beachtliches Engagement zu verzeichnen, Fehler und Verstöße des Beklagten aufzuspüren. In einem am 9. September 2016 geführten Telefonat seines Schulleiters, Herrn V., mit einem Mitarbeiter der Landesschulbehörde, welches er, der Beklagte, zufällig mitangehört habe, sei deutlich geworden, dass die Klägerin und der Schulleiter als ihr Erfüllungsgehilfe dem Ziel nacheiferten, ihn diesmal tatsächlich aus dem Dienst zu entfernen. In dem Telefonat sei er, der Beklagte, degradierend beschrieben worden und der Schulleiter habe sinngemäß bekundet, dass er, der Beklagte, „hier keine Chance haben werde“. Die Vorwürfe und Ermittlungen der Klägerin gegen ihn, den Beklagten, ließen eine neutrale Bewertung - auch zu seinen Gunsten und zu seiner Entlastung - deutlich vermissen.

Zu den einzelnen Vorwürfen sei Folgendes auszuführen:

1.1. Zum Verhalten in der Schule

Bezüglich der Vorwürfe 1.1.1. bis 1.1.4. sei eine vorsätzliche schuldhafte Dienstverletzung nicht erkennbar. Er, der Beklagte, habe auf tatsächliche Begebenheiten und aktuelle Entwicklungen des Weltgeschehens im Unterricht Rücksicht genommen und sei auf inhaltlich gewünschte Themen eingegangen, was seinem Bewertungsermessen unterliege. Dienstliche Erklärungen, wonach ein bestimmter Ort zur Abgabe der Notenlisten vorgegeben worden sei, würden bestritten.

Hinsichtlich des Punktes 1.1.5. sei mitzuteilen, dass es nicht als Dienstvergehen ausreichen werde, dass er der „pampigen Ansprache einer Reinigungskraft“ keinen „Gehorsam“ geleistet habe. Er werde ermessen und entscheiden dürfen, ob er ausgelassenes Gelächter in der Jungenumkleide nach dem Schwimmunterricht unterbinde und wie er auf eine derartige Ansprache einer Reinigungskraft reagiere.

Hinsichtlich des Punktes 1.1.6. sei ein Verstoß nicht erkennbar.

1.2. Nichtschwimmer-AG

Der unkonkrete und unsubstantiierte Vortrag der Klägerin, ein Ausfall der Nichtschwimmer-AG sei allein ihm, dem Beklagten, anzulasten, halte einer kritischen Auseinandersetzung mit den ermittelten Tatsachen nicht stand. Das Ergebnis der durchgeführten Zeugenvernehmungen bringe ein rein organisatorisches Verschulden der Schule zu Tage, welches nicht auf ihn, den Beklagten, abgewälzt werden könne. Dass ihm von dem Zeugen AA. irgendeine Erklärung zur Übergabe und zum Ablauf der Einteilung der Schüler gegeben worden sei, werde bestritten. Eine solche „Einführung“ habe es nicht gegeben. Zudem wäre der Zeuge AA. auch nicht befugt gewesen, Weisungen zu erteilen. Die Beobachtungen des Konrektors verlören sich darin, dass er, der Beklagte, nicht an der Bushaltestelle gewesen sei, was er nachweislich auch nicht habe sein müssen, da die Schüler erst in der Schwimmhalle durch die Lehrkraft in Empfang genommen würden.

1.3. Grobplanung

Die ihm, dem Beklagten, auferlegte Unterrichts-Grobplanung sei am 2. November 2016 im Rahmen eines Personalgespräches thematisiert worden, da es evident zu Missverständnissen in Bezug auf den Umfang und die Vorgaben oder Vorstellungen der Klägerin gekommen sei. Die Auflage der Klägerin sei sodann auf ein der Sache angemessenes und realisierbares Maß reduziert worden. An diese Vorgaben habe er sich nachfolgend gehalten. Inwieweit die ihm erteilte Auflage zur Grobplanung überhaupt angemessen oder wirksam gewesen sei, sei jedenfalls fraglich und solle nicht weiter vertieft werden.

1.4. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst

Die überwiegend angezeigten Vorfälle 1.4.1. bis 1.4.6. im Zeitraum vom 8. Mai bis 19. Dezember 2014 hätten sich in der Phase vor seiner aktenkundigen und unstreitigen eineinhalb-jährigen Dienstunfähigkeit vom 19. Januar 2015 bis 3. August 2016 ereignet, in welcher er nachweislich unter psychischen Beeinträchtigungen der Überlastung, Depressionen und einem Burn-out-Syndrom gestanden habe. Zu den einzelnen ihm jeweils vorgehaltenen Vorfällen habe er seinerzeit Stellung genommen. Nunmehr habe er kaum eine Erinnerung daran, da diese offensichtlich von der Erkrankungsphase mitgetragen worden seien und ihre Mitbegründung darin finden könnten.

Die weiteren angezeigten Fälle ab dem 8. September 2016 vermöchten nicht zu überzeugen. Im Falle des 1.4.7. sei der Unterricht für ihn nachweislich ausgefallen. Dass er für Vertretungsunterricht eingeplant worden sei, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Im Falle des 1.4.8. sei aus dem Vortrag der Klägerin bereits ersichtlich, dass er dem Druck nicht standgehalten und an diesem Tag erkrankt sei. Der Versuch, ihn im „The Escape Room“ aufzuspüren, sei misslungen. Die vorgebliche Bekundung eines Bauarbeiters könne nicht ernsthaft zu einem anderen Ergebnis führen. Bezeichnenderweise habe sich die Klägerin den Namen des Zeugen offenbar nicht nennen lassen.

Im Rahmen der Fälle 1.4.9. und 1.4.10. seien ihm Unterrichtsänderungen per IServ zur Kenntnis gebracht worden, deren Rechtzeitigkeit nicht weiter kommentiert werden solle.

Am 7. November 2016 (Fall 1.4.11.) sei er seiner Präsenzpflicht nachgekommen, da er sich in der Schule aufgehalten habe.

1.5. Fehlzeiten / Krankmeldung

Die unter 1.5.1.1. bis 1.5.1.27 angeführten 27 Fälle, in denen er kein Attest am ersten Krankheitstag beigebracht habe, spiegelten zunächst die Realität deutscher Wartezimmer wieder. Unstreitig seien die entsprechenden Atteste vorgelegt worden. Die vermeintlich bestehende Pflicht, ein Attest am ersten Krankheitstag vorzulegen, werde von der Klägerin nicht weiter ausgeführt. Ein diesbezügliches Personalgespräch vom 10. Dezember 2014 sei von seiner aktenkundigen und unstreitigen eineinhalb-jährigen Dienstunfähigkeit unterbrochen gewesen und unstreitig nicht wiederholt worden.

Die weiteren unter 1.5.2.1. bis 1.5.2.17. aufgeführten 17 Fälle, in denen er gegen seine Pflicht verstoßen haben solle, sich „weisungskonform“ in der Schule abzumelden, reduzierten sich darauf, dass nur „die Form“ nicht eingehalten worden sei, weil er sich erlaubt habe, die Meldungen per E-Mail einzureichen. Woraus genau sich die Formpflichtverletzungen ergeben würden, bliebe indes unklar.

1.6. Zweckwidrige Verwendung von Beihilfen

Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege nachweislich nicht vor. Ein diesbezüglich durch die Klägerin vorangetriebenes Ermittlungsverfahren gegen ihn, den Beklagten, sei seitens der Staatsanwaltschaft P. eingestellt worden, da eine Absicht stoffgleicher Eigenbereicherung nicht im Ansatz vorgelegen habe. Er, der Beklagte, sei Vater von vier unterhaltsberechtigten Kindern und bemühe sich trotz der Verluste von Dienstbezügen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Im Übrigen liege der letzte Pfändungsbeschluss bereits zwei Jahre zurück.

1.7. Nebentätigkeit

Im September 2015 habe er mit seinem Bruder BW. die „CC.“ gegründet. Die Gründung der GbR sei auf eine seit Jahren entwickelte und stets fortentwickelte Idee der Brüder zurückgegangen, die er, der Beklagte, durch seine pädagogische Ausbildung besonders inhaltlich fördern und ausgestalten habe können, wobei sein Bruder eher den kaufmännischen Part inne gehabt, die Idee in ein Konzept initiiert und schlussendlich auch Räumlichkeiten für das Ladenlokal gefunden habe. Er und sein Bruder hätten sich zu jeweils 50 % an der gegründeten Gesellschaft beteiligt. Das Ladenlokal „The Escape Room“ in der CD. in P. betreibe die Gesellschaft seit November 2015. Neben 14 Mitarbeitern beschäftige die Gesellschaft seinen Bruder, BW., als Geschäftsleiter.

Auf eine Mitarbeit des Beklagten in dem Ladenlokal sei die Gesellschaft nicht angewiesen oder ausgerichtet gewesen. Selbstverständlich habe er sich in den Räumlichkeiten des Ladenlokals gelegentlich in seiner Freizeit aufgehalten, da ihm die Beobachtung des Konzeptes Spaß gemacht und er diese auch gerne aus seinem pädagogischen Standpunkt weiter verbessern wolle. Aus diesem Grunde habe er im Oktober 2016 auch um die Genehmigung einer Nebentätigkeit von 4 Stunden pro Woche gebeten, da er am Wochenende gerne die Teamspiele habe begleiten und verbessern wollen.

Zwischenzeitlich - Mitte 2017 - habe er seinen Geschäftsanteil an seinen Bruder übertragen. Eine Fortsetzung der ohnehin niemals betriebenen Nebentätigkeit sei mithin für die Zukunft ausgeschlossen.

Der Vorwurf der Klägerin, dass sein Aufenthalt im Betrieb „Escape Room“ während seines entschuldigten Fernbleibens vom Dienst, den Genesungsprozess beeinträchtigt oder gar schädigend beeinflusst habe, sei unsubstantiiert und schlicht und ergreifend spekulativ. Ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Häufung der Ausfallzeiten und dem tatsächlichen Umfang der beantragten Nebentätigkeit lägen nicht vor.

1.8. Kommunales Mandat

Es sei festzustellen, dass die Übernahme eines politischen Mandates kein Pflichtenverstoß begründe. Inwieweit die Anzeige der Ratsherrentätigkeit verspätet gewesen sein solle, lasse sich nicht aus erkennbaren rechtlichen Grundlagen ableiten. Für die Wahrnehmung einer Ratsversammlung sei Sonderurlaub beantragt und nicht abgelehnt worden.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass der umfassende Vortrag in der Disziplinarklage nicht geeignet sei, derart schwerwiegende Verfehlungen des Beklagten zu begründen, die eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten. Eine Entfernung aus dem Dienst erscheine vielmehr unverhältnismäßig.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zu den im Zusammenhang mit der Nichtschwimmer-AG erhobenen Vorwürfen, insbesondere der Frage, ob der Beklagte über das Nachrückverfahren informiert worden ist, durch Vernehmung des Zeugen AA. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als höhere Disziplinarbehörde gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 NDiszG i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 3 der ZustVO-NDiszG-MK die zuständige Klagebehörde.

Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet. Die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe erweisen sich zur Überzeugung der Kammer (nur) in dem nachstehend unter I. dargestellten Umfang als zutreffend. Damit hat der Beklagte zwar ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (II.). Dieses rechtfertigt aber nicht die beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vielmehr hält die Kammer die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten um 1/10 auf die Dauer von drei Jahren nach § 9 NDiszG für geboten und angemessen (III.).

I. Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge und unter Berücksichtigung der Einlassungen des Beklagten im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren sieht die Kammer die gegenüber dem Beklagten erhobenen Vorwürfe (nur) im nachstehend dargestellten Umfang als erwiesen und zutreffend an:

Vorgang 1.1. Verhalten in der Schule und im Unterricht

1.1.1.
Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, er habe im ersten Schulhalbjahr 2014/2015 im Wahlpflichtkurs Geschichte im Jahrgang 7 von den durch die Fachkonferenz Geschichte für diesen Kurs festgelegten Themen abweichende Inhalte unterrichtet, vermag die Kammer eine Dienstpflichtverletzung nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festzustellen. Es fehlt an einer hinreichend substantiierten Darlegung und Dokumentation, in welchem Umfang der Beklagte von den für den genannten Kurs festgelegten Themen abgewichen sein soll. Soweit die Schulleiterin, Frau CE., in einem Vermerk (Bl. 12 BA 001) feststellt, den abweichenden Unterrichtsinhalt „in einer Schülermappe gesehen“ zu haben, fehlt es an einer hinreichend konkreten Darlegung der getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungen anhand nur einer Schülermappe ohnehin nicht ausreichend sein dürften. Im behördlichen Disziplinarverfahren hat der Beklagte zwar mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsanwälte vom 30. Juni 2015 eingeräumt, es sei zutreffend, dass er „die Inhalte des Wahlpflichtkurses Geschichte“ (Leben im Mittelalter, auf dem Land, auf der Burg, Stand der Kirche im Mittelalter, Politik im Mittelalter) nicht entsprechend der Ausschreibung des Wahlpflichtkurses vermittelt, sondern einen anderen Schwerpunkt für den Wahlpflichtkurs gesetzt“ habe (Bl. 86 BA 001). Angesichts des pauschalen, nicht hinreichend substantiierten Vorwurfs, belegt auch diese Einlassung eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte den Vorwurf, sich nicht an die Inhalte der Wahlpflichtkursausschreibung gehalten zu haben, in einem Personalgespräch am 14. Januar 2015 mit der Schulleiterin, Frau CE., abgestritten, gleichzeitig allerdings ausgeführt hatte, „dass er im Unterricht den Nahostkonflikt bearbeiten lasse“, der „seine Wurzeln im Mittelalter“ habe (Bl.17 BA 001). Grundsätzlich erscheint es der Kammer durchaus wünschenswert, dass ein Lehrer, soweit sich dies mit dem Unterrichtsfach und dem primär zu behandelnden Unterrichtsstoff vereinbaren lässt, auch auf aktuelle innen- und außenpolitische Geschehnisse und Entwicklungen eingeht und versucht, Verknüpfungen zu dem Unterrichtsstoff herzustellen. Eine solche Vorgehensweise ist grundsätzlich auch von der durch § 50 Abs. 1 Satz 1 NSchG gewährleisteten eigenen pädagogischen Verantwortung der Lehrkräfte gedeckt, welche allerdings nach Satz 2 der Vorschrift u. a. durch die Bindung an Beschlüsse der Konferenzen sowie Beschlüsse der Bildungs- und Fachgruppen eingeschränkt wird. Dass der Beklagte vorliegend in einem Maße von den durch die Fachkonferenz festgelegten Unterrichtsthemen abgewichen ist, welches von § 50 Abs. 1 NSchG nicht mehr gedeckt ist, vermag die Kammer nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit festzustellen.

1.1.2.
Dagegen erweist sich der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf, er habe im Wahlpflichtunterricht Geschichte der Klasse 7 im Schuljahr 2014/2015 weder an dem hierfür in den Terminplan für Klassenarbeiten eingetragenen Termin am 12. Januar 2015 noch an einem anderen Termin eine Klassenarbeit schreiben lassen und stattdessen eine in Gruppenarbeit erstellte visuelle Präsentation zur Grundlage der schriftlichen Leistungsbewertung gemacht, zur Überzeugung der Kammer als zutreffend. Der Beklagte hat diesen Vorwurf mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren vom 30. Juni 2015 eingeräumt (Bl. 85 f. BA 001).

Durch dieses Verhalten hat der Beklagte gegen seine Pflichten, Weisungen zu befolgen und rechtmäßig zu handeln aus §§ 35 Satz 2 und 36 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Ziffer 6.5 des zu diesem Zeitpunkt gültigen Runderlasses des MK „Die Arbeit in der Realschule“ v. 27. April 2010 (SVBl. 06/2013 S.221) und der Vorgabe der Fachkonferenz Geschichte, wonach mindestens eine zensierte schriftliche Lernzielkontrolle als verbindlich festgelegt worden war, verstoßen. Der Beklagte hat diese Pflichtverletzung auch rechtswidrig und schuldhaft - nämlich vorsätzlich - begangen. Die Vorgabe der Fachkonferenz und die Regelungen in dem genannten Erlass müssen ihm bekannt gewesen sein. Schließlich lässt sich die Vorgehensweise des Beklagten - Ersetzen der vorgeschriebenen Klassenarbeit durch in Gruppenarbeit erstellte Präsentation - zumindest nicht vollumfänglich mit seinen erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtfertigen. Zumindest wäre eine vorherige Absprache mit der Schulleitung oder einer anderen als zuständig benannten Person erforderlich gewesen.

1.1.3.
Im ersten Halbjahr 2014/2015 hat der Beklagte auch in der Klasse 9a im Fach Geschichte keine Klassenarbeit schreiben lassen. Diesen Vorwurf hat er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten im Disziplinarverfahren vom 30. Juni 2015 eingeräumt (Bl. 86 BA 001).

Auch durch dieses Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und damit schuldhaft gegen seine Pflichten aus §§ 35 Satz 2 und 36 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. Ziffer 6.5 des o. g. Runderlasses des MK „Die Arbeit in der Realschule“ und der Vorgabe der Fachkonferenz Geschichte verstoßen. Rechtfertigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte sich insoweit auf seine erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten berufen hat, wird auf die obigen Ausführungen unter 1.1.2. Bezug genommen.

1.1.4.
Der Vorwurf, der Beklagte habe der Schulleiterin die Notenlisten für die von ihm unterrichteten Klassen vor den Zeugniskonferenzen am 20. Januar 2015 nicht rechtzeitig bzw. teilweise gar nicht vorgelegt, erweist sich überwiegend als zutreffend. Nach Auswertung der Akten ist die Kammer überzeugt, dass der Beklagte die Notenlisten für die drei Sportklassen bis zum 20. Januar 2015 gar nicht und die Listen für die zwei Geschichtsklassen der Klasse 9 sowie für den Profilunterricht Wirtschaft der Klasse 10 verspätet vorgelegt hat. Der Beklagte war aufgrund der ihm im Personalgespräch am 10. Dezember 2014 erteilten Weisung verpflichtet, die Noten der Schulleiterin drei Tage vor den Zeugniskonferenzen vorzulegen (vgl. Dienstliche Erklärung, Bl. 9 BA 001). Für die Zeugniskonferenz am 20. Januar 2015 hätte er die Notenlisten damit bis zum 16. Januar 2015 vorlegen müssen, da der 17. Januar 2015 auf einen Sonnabend fiel. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte ausweislich der substantiierten Darlegungen der Schulleiterin, Frau CE., in ihrer Email vom 8. Mai 2015 (Bl. 46 BA 001) nicht nachgekommen, indem er die Listen für die drei Sportklassen gar nicht und die Listen für die Geschichtsklassen Klasse 9 und den Profilunterricht Wirtschaft Klasse 10 erst am 19. Januar 2015 vorgelegt hat. Der Beklagte hat die verspätete Abgabe der Listen mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. Juni 2015 (Bl. 86 BA 001) auch eingeräumt. Soweit er den Vorwurf, die Listen der Sportklassen gar nicht vorgelegt zu haben, pauschal bestreitet, vermag dies die substantiierten Angaben der Schulleiterin nicht zu entkräften. Die Einlassung des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren, er habe alle bis zum 20. Januar 2015 noch nicht mitgeteilten Noten in das Fach des stellvertretenden Schulleiters gelegt (vgl. Bl. 87 BA 001), vermag nicht zu überzeugen und erscheint als Schutzbehauptung. Denn es ist nicht erklärlich, warum diese Listen dann nicht - ebenso wie die am Vortag in das Fach gelegten Listen - gefunden worden sein sollen.

Durch die verspätete Vorlage bzw. das Nichtvorlegen der genannten Notenlisten hat der Beklagte schuldhaft, nämlich vorsätzlich, und rechtswidrig gegen seine Pflicht, Weisungen zu befolgen aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt. Dass dem Beklagten die Abgabe der Notenlisten bis zum 16. Januar 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, vermag die Kammer - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er ab dem 19. Januar 2015 langfristig erkrankt war, - nicht zu erkennen. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Beklagte eine andere Notenliste bis zum 16. Januar 2015 vorgelegt hat (s.u.).

Keine Dienstpflichtverletzung des Beklagten ist dagegen hinsichtlich der Notenliste für das Fach Werte und Normen, Klasse 7, festzustellen, die der Beklagte dem stellvertretenden Schulleiter, Herrn S., am 16. Januar 2015 gegen 14:30 Uhr persönlich überreicht haben soll. Der im Personalgespräch am 10. Dezember 2014 erteilten Weisung ist der Beklagte damit nachgekommen. Eine konkrete Uhrzeit zur Vorlage der Notenlisten - etwa (wie von der Schulleiterin in ihrer E-Mail vom 8. Mai 2015 angenommen) bis zur 1. Großen Pause - wurde in der Weisung nicht benannt. Eine persönliche Übergabe der Liste an die Schulleiterin war ebenfalls nicht erforderlich und im Übrigen auch gar nicht möglich, da diese die Schule nach ihren Angaben bereits um 14:00 Uhr verlassen hatte. Die Übergabe an ihren Stellvertreter im Amt begründet daher keinen Pflichtenverstoß.

1.1.5.
Hinsichtlich der Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Vorfall am 8. Dezember 2016 im Hallenbad der Stadt O. vermag die Kammer eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht zu erkennen. Eine Dienstpflichtverletzung kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass sich der Beklagte gegenüber einer Reinigungskraft und den Geschäftsführern des Bades auf ein Verbot zum Betreten der Umkleidekabinen berufen haben soll, welches in dieser uneingeschränkten Form nicht existiert. Aus der Pflicht eines Beamten zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG folgt nicht die Pflicht, Erwägungen hinsichtlich der konkreten Ausübung des Amtes gegenüber Dritten stets umfassend und in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß offenzulegen. Die Einlassung des Beklagten gegenüber der Reinigungskraft und den Geschäftsführern des Bades mag unglücklich gewesen sein. Disziplinarrechtlich relevant ist sie jedoch nicht. Im Übrigen lässt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass der Beklagte subjektiv nicht tatsächlich von dem Bestehen des genannten Verbotes ausgegangen ist.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht hat die Klägerin dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift nicht vorgeworfen. Vielmehr führt sie aus, dass sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, ob der Lärmpegel über ein für Schulklassen übliches Maß hinausgegangen sei, sodass dem Beklagten eine Dienstpflichtverletzung in der konkreten Situation nicht nachgewiesen werden könne.

Eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten kann schließlich auch nicht festgestellt werden, soweit ihm vorgeworfen wird, er sei der Weisung, bis zum 16. Dezember 2016 eine Stellungnahme zu dem Vorfall abzugeben, ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachgekommen. Es fehlt insoweit schon an einer hinreichenden Dokumentation der dem Beklagten erteilten Weisung. Während einer E-Mail des Schulleiters, Herrn V., vom 16. Dezember 2016 (Bl. 284 BA 001) nur entnommen werden kann, dass der Schulleiter dem Beklagten offenbar aufgegeben hatte, die wichtigsten Gesprächsinhalte des Gespräches zur Klärung des Vorfalls mit dem Geschäftsführer des Bades stichpunktartig zu notieren, geht die Klägerin in der Disziplinarklage davon aus, dass der Beklagte angewiesen worden war, eine Stellungnahme zu dem Vorfall bis zum 16. Dezember 2016 abzugeben. Ob und was für eine Weisung dem Beklagten tatsächlich erteilt worden ist, lässt sich für die Kammer mangels Dokumentation im Verwaltungsvorgang nicht nachvollziehen.

1.1.6.
Auch hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe am 14. Dezember 2016 im Sportunterricht nicht die nötige Distanz zu der Schülerin CF. gewahrt, als er versucht habe, ihr beim Abnehmen einer Halskette behilflich zu sein, kann eine Dienstpflichtverletzung nicht festgestellt werden. Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Schülerin aufgefordert hat, die Halskette vor Beginn des Sportunterrichtes abzunehmen. Dass der Beklagte der Schülerin bei dem kurzen Versuch, ihr beim Abnehmen der Kette behilflich zu sein bzw. den Verschluss der Kette nach vorne zu ziehen, in irgendeiner Weise körperlich zu nahegekommen ist, vermag die Kammer nach gründlicher Auswertung der Protokolle über die im behördlichen Disziplinarverfahren durchgeführten Zeugenvernehmungen (Bl. 397 ff. BA 001) nicht im Ansatz festzustellen. Der Vernehmung der betroffenen Schülerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass ihr der Vorfall subjektiv unangenehm war. Für den erhobenen Vorwurf einer Distanzverletzung bestehen nach Auffassung der Kammer nach alledem keinerlei Anhaltspunkte.

Vorgang 1.2. Nichtschwimmer-AG

Die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Durchführung der Nichtschwimmer-AG erweisen sich im Kern als zutreffend. Nach Auswertung der Einlassungen des Beklagten, der Vernehmung des Zeugen AA. und der Disziplinarakte steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Nichtschwimmer-AG am 13. März 2017, am 20. März 2017, am 27. März 2017, am 3. April 2017 und am 24. April 2017 mangels Teilnehmern nicht stattgefunden hat. Diesen Unterrichtsausfall hat der Beklagte durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt, indem er es verabsäumt hat, nach dem Ausscheiden von Schülern aus der AG Maßnahmen zur Nachberufung anderer Schüler in die AG zu treffen. In der Folge ist er an den genannten Terminen seiner im Zusammenhang mit der Nichtschwimmer-AG bestehenden Unterrichtsverpflichtung von 2/13,5 Wochenstunden nicht nachgekommen ohne seinen Vorgesetzten, den Schulleiter, hierüber in Kenntnis zu setzen.

Zwar hat die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen AA. in der mündlichen Verhandlung nicht die erforderliche volle Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass der Zeuge dem Beklagten in einer gemeinsam geleiteten AG am 31. Oktober 2016 das Nachrückverfahren umfassend erläutert hat. Der Zeuge konnte sich hieran nicht mehr genau erinnern, auch wenn er es für wahrscheinlich hielt, mit dem Beklagten über das Nachrückverfahren gesprochen zu haben. Auch daran, die Liste mit den Nachrückern an den Beklagten übergeben zu haben, konnte sich der Zeuge nicht mehr mit Sicherheit erinnern, auch wenn er sich „relativ sicher“ sei, die Liste übergeben zu haben.

Selbst wenn der Beklagte über das genaue Nachrückverfahren aber nicht informiert worden und die Nachrückerliste ihm auch nicht übergeben worden wäre, hätte er jedoch die Pflicht gehabt, sich aus eigener Initiative über die insofern bestehende Praxis zu erkundigen und nach dem Ausscheiden von Schülern geeignete Maßnahmen zur Nachberufung von neuen AG-Teilnehmern zu treffen. In einer E-Mail vom 8. Juni 2017 an den Schulleiter (Bl. 532 BA 001) hat der Beklagte angegeben, dass drei von sieben AG-Teilnehmern am bzw. bis zum 27. Februar 2017 das Schwimmabzeichen bestanden hatten. Damit musste dem Beklagten klar sein, dass diese Schüler an der „Nichtschwimmer-AG“ nicht weiter teilnehmen werden und zur ordnungsgemäßen Fortführung der AG daher die Nachberufung von Schülern erforderlich sein wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er daher die Pflicht gehabt, Erkundigungen über ein eventuelles Nachrückverfahren einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass neue AG-Teilnehmer nachberufen werden. Dies gilt umso mehr, als hinsichtlich der übrigen in der E-Mail des Beklagten vom 8. Juni 2017 aufgeführten AG-Teilnehmer nicht unerhebliche Zweifel bestehen, ob es sich bei diesen überhaupt um Teilnehmer der Nichtschwimmer-AG handelt. So waren die Schüler CG. und CH. aus der Klasse 6d ausweislich einer E-Mail des Zeugen AA. (Bl. 563 u. 566 BA 001) nach dem 31. Oktober 2016 aus der AG ausgeschlossen bzw. hiervon freigestellt worden. Die vom Beklagten ebenfalls als AG-Teilnehmerin aufgeführte CI. aus der 6c hatte nach Angaben ihrer Klassenlehrerin bereits vor ihrer Einschulung an der Realschule O. das Schwimmabzeichen Silber erlangt (Bl. 545 BA 001) und der auch benannte CJ. aus der Klasse 6c konnte weder als Schüler dieser noch einer anderen Klasse zugeordnet werden (Bl. 545 BA 001).

Indem der Beklagte trotz des Ausscheidens der drei Schüler, die das Schwimmabzeichen erworben hatten, keine Erkundigungen und Maßnahmen zur Nachbesetzung der AG getroffen hat, hat er den nachfolgenden Ausfall der AG an den genannten Terminen sehenden Auges selbst herbeigeführt. Zudem hat er seinen Vorgesetzten, den Schulleiter, nicht über den Ausfall der AG unterrichtet und auch hierdurch eine Nachberufung von Schülern in die AG vereitelt.

Dass die Nichtschwimmer AG am 13. März 2017, am 20. März 2017, am 27. März 2017 und am 3. April 2017 mangels Teilnehmern nicht stattgefunden hat, hat der Beklagte in der besagten E-Mail vom 8. Juni 2017 selbst eingeräumt. Die Kammer ist auch überzeugt, dass die Nichtschwimmer-AG auch am 24. April 2017 nicht stattgefunden hat, nachdem der Beklagte den Schüler AB., der sich als einziger für die Nichtschwimmer-AG an der Bushaltestelle eingefunden hatte, wegen einer fehlenden schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern nach Hause geschickt hatte. Diesen Vorgang hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Damit hat der Beklagte auch den Ausfall der AG am 24. April 2017 zu verantworten. Zum einen, weil er keine Erkundigungen und Maßnahmen zur Nachbesetzung der AG getroffen hat. Zum anderen, weil er den einzigen Schüler, der sich eingefunden hatte, zu Unrecht nach Hause geschickt hat. Nach der Vernehmung des Zeugen AA. ist das Gericht davon überzeugt, dass die Einholung von schriftlichen Einverständniserklärungen der Eltern für die Teilnahme ihrer Kinder an der Nichtschwimmer-AG nicht üblich war. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass die Schulsekretärin, Frau AC., ihn auf diesen Umstand hingewiesen hatte. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte den Schüler nicht einfach nach Hause schicken und sich auf diese Weise faktisch zwei Freistunden verschaffen dürfen, sondern er hätte zumindest weitere Nachforschungen zum Erfordernis von Einverständniserklärungen anstellen müssen, wenn er der Auskunft der Schulsekretärin nicht vertraute.

Soweit der Beklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass es sich bei den Schülern, die nicht zur AG erschienen seien, seiner Erinnerung nach nicht um Schüler, die das Schwimmabzeichen erworben hätten, sondern noch um Nichtschwimmer, die aus irgendwelchen anderen Gründen nicht zur AG erschienen seien, gehandelt habe, lässt sich dies mit den eigenen Angaben des Beklagten in seiner E-Mail vom 8. Juni 2017 nicht in Einklang bringen und erscheint daher als Schutzbehauptung. Der Vortrag des Beklagten, er habe „wohl auch mal den ein oder anderen Schüler aus eigener Initiative persönlich angesprochen“, ist unsubstantiiert und daher nicht glaubhaft. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, dass eine kleinere Anzahl an AG-Teilnehmern vorteilhaft sei, da sie eine intensivere Betreuung der einzelnen Schüler ermögliche. Zu den genannten AG-Terminen sind schlicht gar keine Schüler erschienen. Dies war - wie dargelegt - für den Beklagten auch vorhersehbar. Eine intensivere Betreuung einzelner Schüler konnte sich daher nicht ergeben.

Der Beklagte hat damit durch pflichtwidriges Verhalten den Ausfall der Nichtschwimmer-AG an fünf Terminen herbeigeführt. Zudem hat er es unterlassen, den hieraus folgenden Unterrichtsausfall seinem Schulleiter anzuzeigen. Durch dieses Verhalten hat er die Pflichten aus § 34 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, verletzt. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Vorgang 1.3. Grobplanung

Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, seiner Pflicht zur Vorlage einer Unterrichts-Grobplanung an mehreren Terminen nicht oder nicht hinreichend nachgekommen zu sein, vermag die Kammer eine disziplinarrechtlich relevante, schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht zu erkennen.

Zwar hat der Beklagte eingeräumt, an den in der Disziplinarklageschrift benannten Terminen die geforderte Grobplanung nicht vorgelegt zu haben. Objektiv hat er damit gegen die ihm am 10. Dezember 2014 und am 2. November 2016 erteilte Weisung verstoßen und somit seine Pflicht, Weisungen zu befolgen bzw. dienstliche Anordnungen des Vorgesetzten auszuführen (§ 35 Satz 2 BeamtStG), verletzt.

Diese Pflichtverletzung erfolgte jedoch nicht schuldhaft und kann dem Beklagten daher nicht vorgeworfen werden.

Die Kammer geht aufgrund der Einlassungen des Beklagten sowie der hierzu abgegebenen Stellungnahmen der Klägerin und unter Berücksichtigung des im Disziplinarrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ davon aus, dass die dem Beklagten dauerhaft erteilte Weisung, jeden Montag bis 10:00 Uhr eine Grobplanung (Unterrichtseinheit - Abfolge der einzelnen Stunden - Kompetenzen, die in der Unterrichteinheit und in den jeweiligen einzelnen Stunden erworben werden sollen - welche Medien sollen konkret in den einzelnen Stunden eingesetzt werden?) des Unterrichts für die jeweils kommende Woche vorzulegen, eine Zusatzbelastung in ganz erheblichem Umfang darstellte, die für den Beklagten nicht leistbar war. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine derartige Auflage keineswegs üblich ist. Gerade vor dem Hintergrund der allgemein bekannten ohnehin hohen Arbeitsbelastung und -überlastung von Lehrern erscheint der Kammer die gegenüber dem Beklagten erteilte Weisung als zumindest dauerhaft nicht leistbare Zusatzbelastung.

Es ist mithin in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beklagte durch die erteilte Weisung derart überfordert war, dass ihm ein pflichtgemäßes Handeln nicht zuzumuten war. Von einer subjektiv vorwerfbaren, schuldhaften Pflichtverletzung vermag die Kammer bei dieser Sachlage nicht auszugehen (vgl. zum Entfallen auch des (Fahrlässigkeitsschuld)Vorwurfs bei Unzumutbarkeit: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 15 Rn. 51 - beck-online). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte die bestehende Überforderungssituation nicht schriftlich angezeigt und auch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entsprechend § 36 Abs. 2 BeamtStG auf dem Dienstweg geltend gemacht hat. Der Beklagte hat angegeben, die Schulleiterin mündlich um Rücknahme der erteilten Weisung gebeten zu haben. Dass er nicht formal korrekt gegen die erteilte Weisung remonstriert hat, kann einen Fahrlässigkeitsvorwurf nicht begründen.

Vorgang 1.4. Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst

Hinsichtlich des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

1.4.1.
Der Vorwurf eines Pflichtverstoßes am 8. Mai 2014 von 90 Minuten erweist sich als zutreffend. Der Beklagte hat auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, an diesem Tag bei der in der Disziplinarklageschrift benannten Sport-AG, für die er als Co-Lehrer eingeteilt war, nicht anwesend gewesen zu sein. Seine Einlassung, „nur als Co-AG-Leiter“ eingesetzt gewesen zu sein, ist nicht geeignet, das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen. Im Übrigen steht sie im Widerspruch zu seiner schriftlichen Einlassung im Disziplinarverfahren, gar nicht gewusst zu haben, dass er an dem Tag als AG-Leiter eingeteilt gewesen sei. Der Pflichtverstoß erfolgte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich.

1.4.2.
Am 13. Mai 2014 ist der Beklagte dem Dienst 80 Minuten unentschuldigt ferngeblieben. Der Beklagte hat den Vorwurf in seiner schriftlichen Einlassung vom 30. Juni 2015 (Bl. 88 BA 001) eingeräumt. Die Angaben des Beklagten, mit der hauptsächlich für die Betreuung der Arbeitsgemeinschaft zuständigen Lehrkraft Rücksprache gehalten und einen Arzttermin gehabt zu haben, vermögen seinen Pflichtverstoß nicht zu rechtfertigen. Auch dieser Pflichtverstoß erfolgte schuldhaft, nämlich vorsätzlich.

1.4.3.
Hinsichtlich des 23. September 2014 ist ein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtenverstoß von 90 Minuten festzustellen. Der Beklagte hat sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, an diesem Tag in der 3. und 4. Stunde nicht zum Religionsunterricht erschienen zu sein, für den er regulär eingeteilt war. Seine Einlassung, wegen eines abgebrochenen Zahns einen Zahnarzt aufgesucht zu haben, wertet das Gericht als Schutzbehauptung, da dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben und nicht etwa durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung untermauert worden ist. Der Pflichtverstoß von 90 Minuten erfolgte schuldhaft, nämlich vorsätzlich.

Kein disziplinarrechtlich relevanter Pflichtverstoß ist jedoch gegeben, soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, in der 1. Stunde 5 Minuten zu spät zum Schwimmunterricht erschienen zu sein. Zwar liegt auch insoweit ein Pflichtverstoß vor. Disziplinarische Relevanz kommt diesem jedoch nicht zu, dass es sich um ein nur geringfügiges Versäumnis handelt, wie es jedem noch so zuverlässigen Beamten in Ausnahmefällen einmal geschehen kann.

1.4.4.
Der Vorwurf, der Beklagte sei dem Dienst am 24. und 25. Juli 2014 unentschuldigt ferngeblieben, erweist sich als zutreffend. Wie die Klägerin in der Disziplinarklageschrift zutreffend ausgeführt hat, kann von einem entschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht mehr ausgegangen werden, nachdem der Beklagte für die beiden Tage, für die er sich zunächst krankgemeldet hatte, im Nachhinein einen Antrag auf Sonderurlaub gestellt hat, welchen er mit der notwendigen Betreuung seines erkrankten Kindes begründete. Die ursprünglich erfolgte Krankmeldung ist durch den späteren Antrag auf Sonderurlaub nicht mehr glaubhaft und kann das Fernbleiben vom Dienst somit nicht mehr entschuldigen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub lagen nicht vor.

Der Pflichtverstoß des Beklagten erfolgte auch rechtswidrig und schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Soweit der Beklagte sein Fernbleiben vom Dienst zunächst mit Krankheit begründete, bestand sogar Vorsatz, da ihm bewusst war, unwahre Angaben zu machen. Soweit er zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, einen Anspruch auf Sonderurlaub zu haben, handelte er jedenfalls fahrlässig, da er sich im Voraus nicht ausreichend über die Rechtslage informiert hat.

1.4.5.
Am 23. Oktober 2014 ist der Beklagte dem Dienst 20 Minuten unentschuldigt ferngeblieben, indem er 20 Minuten verspätet zum Schwimmunterricht erschienen ist. Der Beklagte hat diesen Vorwurf in seiner schriftlichen Einlassung im Disziplinarverfahren eingeräumt (Bl. 90 BA 001). Der Pflichtverstoß erfolgte auch schuldhaft, nämlich mindestens fahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

1.4.6.
Hinsichtlich der auf den 19. Dezember 2014 bezogenen Vorwürfe vermag die Kammer eine disziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht zu erkennen.

Zwar hat der Beklagte sowohl im Disziplinarverfahren (BA 92 BA 001) als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, an diesem Tag 15 Minuten verspätet zum Unterricht erschienen zu sein und den Unterricht am Ende des Schultages 10 Minuten früher beendet zu haben.

Hinsichtlich der Verspätung am Morgen hat der Beklagte ausgeführt, es sei an diesem Tag aufgrund schlechter Witterungsbedingungen zu einem Stau auf der Höhe des CK. gekommen. Er sei zu Hause 60 Minuten vor Unterrichtsbeginn losgefahren, was für die zurückzulegende Wegstrecke von 17 km zwischen seiner Wohnung und der Schule angemessen erscheine. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes, von dem mangels anderer Anhaltspunkte in dubio pro reo auszugehen ist, stellt die Verspätung des Beklagten ein Versäumnis dar, wie es jedem noch so zuverlässigen Beamten bei Vorliegen widriger Umstände (wie Stau oder schlechter Witterungsbedingungen) unterlaufen kann. Die vom Beklagten eingeplante Fahrzeit von 60 Minuten erscheint der Kammer - auch unter Berücksichtigung der angeführten schlechten Witterungsbedingungen - für die zurückzulegende Wegstrecke (noch) als angemessen. Ein disziplinarisch relevantes Fehlverhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der 15-minütigen Verspätung ist mithin nicht erkennbar.

Hinsichtlich des Vorwurfs, den Unterricht 10 Minuten früher beendet zu haben, hat der Beklagte ausgeführt, in Absprache mit den Schülern des Wirtschaftskurses des 10. Jahrgangs den Unterricht 5 Minuten früher begonnen und die kleine Pause von 5 Minuten durchgearbeitet zu haben, um dafür früher Schluss machen zu können. Nach diesem Vortrag, den auch die Klägerin als wahr unterstellt hat, liegt ein Verstoß des Beklagten gegen seine Unterrichtsverpflichtung nicht vor. Eine solche der Motivation der Schüler dienende Vorgehensweise erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung eigener schulischer Erfahrungen durchaus nicht als unüblich. Mit Blick darauf, dass es sich um Schüler des 10. Jahrgangs gehandelt hat, vermag die Kammer auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht nicht zu erkennen.

1.4.7.
Am 8. September 2016 ist der Beklagte dem Dienst 45 Minuten unentschuldigt ferngeblieben, indem er seine Unterrichtsverpflichtung zum Vertretungsunterricht in der Klasse 10c in der 5. Stunde nicht wahrgenommen hat. Mit seiner Einlassung, er habe nicht gewusst, dass er für Vertretungsunterricht eingeteilt war, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Vertretungsdrucks (Bl. 177 BA 001) war die Einteilung des Beklagten zum Vertretungsunterricht bereits am 7. September 2016 um 11:25 Uhr in das System IServ eingestellt worden. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass an der Realschule O. für jede Lehrkraft die Verpflichtung besteht, sich ab 20:00 Uhr noch einmal über das System IServ zu informieren, ob sie für den Folgetag für eine Vertretung eingeplant ist. (vgl. insoweit auch den Vermerk des stellvertretenden Schulleiters, Herrn S., Bl. 176 BA 001). Diese Verpflichtung muss auch dem Beklagten bekannt gewesen sein. Seine gegenteilige Einlassung in der mündlichen Verhandlung wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Es liegt auf der Hand, dass Einteilungen für Vertretungsunterricht häufig kurzfristig erfolgen werden und daher zuverlässig erst in den Abendstunden des jeweiligen Vortages eingesehen werden können. Der Pflichtverstoß des Beklagten erfolgte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig.

1.4.8.
Hinsichtlich des 27. September 2016 kann die Kammer unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht feststellen. Für den genannten Tag sowie den Folgetag hat der Beklagte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt (Bl. 207 BA 001). Ob sich der Beklagte trotz Krankschreibung - wie von der Klägerin vorgetragen - im Unternehmen „The Escape Room“ aufgehalten hat, lässt sich für das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die Personaldezernentin der Klägerin, Frau CL., und der sie begleitende Sachbearbeiter, Herr CM., die sich zwecks Überprüfung einer möglichen Anwesenheit des Beklagten am 27. September 2016 in den „Escape Room“ begeben hatten, haben den Beklagten dort persönlich nicht angetroffen (vgl. den Vermerk vom 27. September 2016, Bl. 206 BA 001). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, ein von Herrn CM. angetroffener Bauarbeiter habe auf Befragen angegeben, dass der Beklagte sich in den eine Treppe höher gelegenen Räumlichkeiten im „Escape Room“ aufhalte und habe dann - verwundert darüber, dass die Räumlichkeiten geschlossen gewesen seien -, geäußert, dass der Beklagte „kurz vorher noch dort gewesen sei“, kann eine tatsächliche Anwesenheit des Beklagten im Escape Home hierdurch nicht mit hinreichender Sicherheit belegt werden. Eine Vernehmung des Bauarbeiters als Zeugen durch das Gericht war nicht möglich, da die Klägerin dessen Personalien nicht benennen konnte.

1.4.9.
Am 17. Oktober 2016 ist der Beklagte dem Dienst 90 Minuten unentschuldigt ferngeblieben, indem er seiner Unterrichtsverpflichtung zum Vertretungsunterricht in der Klasse 10d in der 3. und 4. Stunde nicht nachgekommen ist. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Vertretungsdrucks (Bl. 225 BA 001) war die Einteilung des Beklagten zum Vertretungsunterricht bereits am 16. Oktober 2016 um 13:26 Uhr in das System IServ eingestellt worden. Wie bereits unter Ziffer 1.4.7. festgestellt, besteht für den Beklagten - wie für alle Lehrkräfte der Realschule O. - die Verpflichtung, sich ab 20:00 Uhr abends (nochmals) über eventuelle Vertretungseinteilungen für den Folgetag zu informieren. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, das System IServ immer so gegen 13:00 Uhr einzusehen, nicht hinreichend nachgekommen. Hätte der Beklagte das System IServ - seiner Verpflichtung entsprechend - erst ab 20:00 Uhr eingesehen, hätte er seine Einteilung für den in Rede stehenden Vertretungsunterricht festgestellt. Der Pflichtverstoß des Beklagten erfolgte mithin zumindest fahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

1.4.10.
Am 18. Oktober 2016 ist der Beklagte dem Dienst in der 7. Stunde 45 Minuten unentschuldigt ferngeblieben. Er war an diesem Tag in der genannten Stunde (13:15 Uhr bis 14:00 Uhr) zur Vertretung in der Hausaufgabenbetreuung eingeteilt. Der entsprechende Vertretungsplan war am 17. Oktober 2016 ab 17:58 in das System IServ eingestellt (vgl. Vertretungsdruck, Bl. 228 BA 001). Mit seiner Einlassung, seine Vertretungseinteilung nicht wahrgenommen zu haben, kann der Beklagte aus den bereits unter Ziffern 1.4.7. und 1.4.9. dargelegten Gründen nicht durchdringen. Ein mindestens fahrlässiger Pflichtverstoß des Beklagten liegt vor.

1.4.11.
Hinsichtlich des 7. November 2016 vermag die Kammer eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich der Beklagte an diesem Tag in der 1. und 2. Stunde nicht in der Schule aufgehalten und damit gegen seine Präsenzpflicht verstoßen hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich in der in Rede stehenden Zeit in der Schule aufgehalten zu haben. Der Klägerin ist es nicht gelungen, diese Einlassung zu widerlegen. Auf Befragen des Gerichts hat die Vertreterin der Klägerin angegeben, dass es in der betreffenden Schule nicht üblich sei, Lehrer gegebenenfalls ausrufen zu lassen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werde, dass sich der Beklagte tatsächlich nur in einem anderen Zimmer in der Schule aufgehalten hat.

Vorgang 1.5. Fehlzeiten / Krankmeldung

1.5.1.
Die in der Disziplinarklageschrift unter den Ziffern 1.5.1.1. - 1.5.1.27. erhobenen Vorwürfe, der Beklagte sei in 27 Fällen seiner Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag nicht nachgekommen, erweisen sich mit Ausnahme des unter Ziffer 1.5.1.24. erhobenen Vorwurfs als zutreffend.

Der Beklagte war aufgrund der ihm im Personalgespräch am 10. Dezember 2014 erteilten Weisung verpflichtet, bereits ab dem ersten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen (vgl. Bl. 9 BA 001). Anhand der in der Krankenakte befindlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. Bl. 62 - 197 BA 003, Bd. 1/1) ist für die Kammer im Einzelnen nachvollziehbar, dass der Beklagte dieser Verpflichtung in den unter Ziffern 1.5.1.1. - 1.5.1.23. und Ziffern 1.5.1.25. - 1.5.1.27. aufgelisteten Fällen nicht nachgekommen ist. Lediglich hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 1.5.1.24. lässt sich der Vorwurf anhand der vorliegenden am 24. Februar 2017 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Bl. 175 BA 003, Bd. 1/1) nicht hinreichend nachvollziehen, da die Bescheinigung den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht ausweist.

Zur Überzeugung der Kammer steht damit fest, dass der Beklagte in 26 Fällen gegen die ihm erteilte Weisung und somit gegen seine Pflicht, Weisungen zu befolgen, aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen hat. Diese Pflichtverletzungen des Beklagten erfolgten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich, da dem Beklagten die ihm erteilte Weisung bekannt war.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte sich darauf berufen hat, dass er „vielleicht“ am Montag keinen Termin beim Arzt bekommen habe, ist diese Einlassung zu unsubstantiiert, um das verspätete Aufsuchen eines Arztes in den konkret angegebenen Fällen zu rechtfertigen. Im Übrigen wertet das Gericht diese Einlassung als Schutzbehauptung. In einer Vielzahl der in Rede stehenden Fälle war der Beklagte auch in der jeweiligen Vorwoche bereits erkrankt, sodass es ihm hätte möglich sein müssen, sich rechtzeitig um einen Termin zwecks Erhalt einer „Folgebescheinigung“ zu bemühen. Soweit der Beklagte in einzelnen Fällen tatsächlich keinen rechtzeitigen Arzttermin erhalten haben sollte, hätte es ihm zumindest möglich sein müssen, sich dies durch den jeweiligen Arzt bescheinigen zu lassen.

Auch mit seiner Einlassung, dass es ihm „vielleicht“ auch zu schlecht gegangen sei, um bereits am Montag zum Arzt zu gehen, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Konkrete Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten zu den maßgeblichen Zeitpunkten oder dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, rechtzeitig einen Arzt aufzusuchen, bestehen nicht. Warum der Besuch eines Arztes dem Beklagten in den aufgelisteten Fällen jeweils nicht am ersten, aber immer am zweiten oder dritten Tag eines Krankschreibungszeitraums möglich gewesen sein soll, erschließt sich nicht.

1.5.2.
Die unter den Ziffern 1.5.2.1. - 1.5.2.17. erhobenen Vorwürfe, der Beklagte habe sich in 17 Fällen krankheitsbedingter Abwesenheit nicht, zu spät und/oder nicht in der vorgesehenen Form in der Schule krankgemeldet, erweisen sich mit Ausnahme des unter Ziffer 1.5.2.8. erhobenen Vorwurfs als zutreffend.

Der Beklagte war aufgrund der ihm im Personalgespräch am 10. Dezember 2014 erteilten Weisung verpflichtet, sich im Falle einer Erkrankung im Sekretariat telefonisch rechtzeitig vor Dienstbeginn zwischen 07:00 und 07:20 Uhr krank zu melden. Alternativ hierzu war er zu einer telefonischen Krankmeldung am Vorabend beim Konrektor verpflichtet.

Für die Kammer ist anhand der Tabelle auf Blatt 200 - 205 der Beiakte 001 sowie anhand von Blatt 109 - 195 der Beiakte 003 im Einzelnen nachvollziehbar, dass der Beklagte diesen Verpflichtungen in den aufgelisteten Einzelfällen nicht hinreichend nachgekommen ist, indem er sich entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgesehenen Form, nämlich statt telefonisch per E-Mail krankgemeldet hat. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte gegen die ihm erteilte Weisung und damit gegen seine Pflicht, Weisungen zu befolgen, aus § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen.

Mit Ausnahme des unter Ziffer 1.5.2.8. erhobenen Vorwurfs erfolgten diese Pflichtverletzungen des Beklagten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich, und rechtswidrig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit sich der Beklagte darauf berufen hat, wegen eines Burnouts aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, sich weisungsgemäß telefonisch krankzumelden, kann aufgrund der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 2. März 2016 und 3. August 2016 sowie des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens des Dr. CN. vom 20. Juli 2016 von einer Schuldunfähigkeit oder einer eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich des unter Ziffer 1.5.2.8. erhobenen Vorwurfs kann dagegen eine rechtswidrige, schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden. In seiner am 2. Mai 2016 um 08:10 Uhr gesendeten E-Mail, mit der der Beklagte sich krankgemeldet hatte, hatte er angegeben, zuvor mehrfach telefonisch versucht zu haben, sich krankzumelden, es sei jedoch entweder besetzt gewesen oder habe niemand abgenommen (vgl. Bl. 116 BA 003). Mit diesem Einwand des Beklagten hat sich die Klägerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren auseinandergesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung des Beklagten handelte, bestehen nicht. Es ist daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass dem Beklagten eine telefonische Krankmeldung an dem in Rede stehenden Tag nicht möglich war.

Vorgang 1.6. Zweckwidrige Verwendung von Beihilfe

Bezogen auf die unter Ziffer 1.6. in der Disziplinarklageschrift erhobenen Vorwürfe hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nicht das Schuldenmachen als solches, sondern nur die „zweckwidrige Verwendung empfangener Beihilfezahlungen“ Inhalt des disziplinarischen Vorwurfs sei. Dieser Vorwurf erweist sich im Kern als zutreffend.

Die Kammer hat nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und der detaillierten tabellarischen Darstellung auf Blatt 266 ff. der Disziplinarakte (BA 001) keinen Zweifel daran, dass dem Beklagten auf seinen Antrag in 11 Fällen Beihilfe für Aufwendungen für ärztliche Leistungen in Höhe von insgesamt 3.944,86 EUR gewährt worden ist, welche er nicht für die anteilige Begleichung der jeweils zugrundeliegenden Arztrechnungen verwendet hat. In der Folge ist es zu Zwangsvollstreckungsmaßnamen, nämlich Pfändungsbeschlüssen, gegen den Beklagten gekommen. Diesen Sachverhalt hat der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt.

Durch dieses Verhalten hat der Beklagte eine Dienstpflichtverletzung begangen.

Zwar geht der Vorwurf der „zweckwidrigen Verwendung“ erhaltener Beihilfeleistungen von einem unrichtigen rechtlichen Ansatz, nämlich einer vermeintlichen „Zweckbindung“ von Beihilfeleistungen auch nach deren Auszahlung aus. Eine solche besteht jedoch nicht (vgl. VG Berlin, Urt. v. 28 September 2015 - 80 K 26.14 OL -, juris Rn. 24 m. w. N.; ausführlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH: BayVGH, Urt. v. 11. August 2010 - 16a D 09.1161 -, juris Rn. 103 ff.; VG Stade, Urt. v. 24. Oktober 2018 - 9 A 995/17 -, V. n. b.). Eine Zuordnung und Separierung einzelner Geldbeträge auf einem Girokonto für bestimmte Ausgabezwecke ist auch gar nicht möglich. Im Falle einer Überschuldung ist es zudem naheliegend, dass durch Überweisung eines Beihilfebetrages auf das Girokonto lediglich der Schuldenstand (Dispositions- oder Überziehungskredit) auf dem Konto gesenkt wird, so dass die - anteilige - Begleichung der der Beihilfeerstattung zugrundeliegenden Arztrechnung nur durch Aufnahme eines erneuten Kredites, nicht aber durch das Vorhandensein positiver Mittel möglich ist (VG Berlin, a. a. O.).

Durch sein Verhalten hat der Beklagte jedoch die für jeden Beamten bestehende Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Denn unabhängig von einer tatsächlich rechtlich bestehenden Zweckbindung erhaltener Beihilfeleistungen verletzt ein Beamter diese Pflicht, wenn er, obwohl ihm entsprechende Beihilfen geleistet worden sind, Arztrechnungen nicht bezahlt und es zu Pfändungsbeschlüssen kommen lässt. Ein solches Verhalten ist sittlich missbilligenswert und geeignet, sowohl das Vertrauen in die Lauterkeit des so handelnden Beamten als auch das Ansehen der Beamtenschaft in ihrer Gesamtheit nicht unerheblich zu beschädigen. Dies gilt in gesteigertem Maß, wenn ein solches Verhalten - wie vorliegend - wiederholt praktiziert wird und damit in gewisser Weise Methode erkennen lässt. Dass das Verhalten des Beklagten strafrechtlich nicht relevant ist, ist für die Einordnung als Dienstpflichtverletzung unerheblich.

Bei dem Pflichtenverstoß handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, auch wenn das in Rede stehende Verhalten des Beklagten nicht unmittelbar mit seiner dienstlichen Tätigkeit verknüpft war. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines bestimmten Fehlverhaltens als inner- oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die kausale, logische und konkrete Einbindung eines Verhaltens in ein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. An einer innerdienstlichen Pflichtverletzung fehlt es immer dann, wenn der Verstoß für jeden anderen Bürger in gleicher Weise möglich gewesen wäre (BVerwG, Urt. v. 25. August 2009 - 1 D 1/08 -, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2001 - 1 D 55/99 -, juris Rn. 57). Danach besteht vorliegend ein konkreter Dienstbezug, da der Anspruch des Beklagten auf Beihilfeleistungen und seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gerade an seine Stellung als Beamter anknüpft.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich, und rechtswidrig. Soweit der Beklagte sein Verhalten mit seiner damaligen wirtschaftlichen Situation, namentlich seiner bestehenden Unterhaltspflicht für seine vier Kinder und seine damalige Ehefrau, begründet hat, stellt dies zwar eine Erklärung, aber keine Rechtfertigung für die begangenen Pflichtverletzungen dar.

Vorgang 1.7. Nebentätigkeit

Soweit dem Beklagten vorgeworfen wird, er habe während bestehender Dienstunfähigkeit und/oder bestehender Unterrichtsverpflichtung das Unternehmen „The Escape Room“ gegründet, aufgebaut und ohne Genehmigung weiterbetrieben und hierdurch seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zur Gesunderhaltung verletzt, kann die Kammer dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen.

Die von der Klägerin angeführten Anhaltspunkte und Erwägungen belegen weder hinreichend, dass der Beklagte während seiner knapp anderthalbjährigen Dienstunfähigkeit vom 19. Januar 2015 bis zum 24. Juni 2016 das Unternehmen „The Escape Room“ zusammen mit seinem Bruder BW. aktiv aufgebaut hat noch, dass er seit dem Beginn des Schuljahres 2016/2017 weiter aktiv in diesem Unternehmen tätig gewesen ist. Im Einzelnen:

Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt L. (Bl. 110 der BA 001) ist der Beklagte für das am 7. September 2015 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angemeldete Unternehmen als „Gewerbetreibender bzw. Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter“ eingetragen. Dass der Beklagte im Rahmen des Aufbaus und späteren Betriebs des Unternehmens aktiv Arbeitsleistungen erbracht hat, kann hieraus nicht geschlossen werden. Die Einlassung des Beklagten gegenüber der Personaldezernentin der Klägerin, er sei nur Financier und stiller Teilhaber des Unternehmens, und seine Einlassung im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren, er habe nur als Ideengeber und stiller Gesellschafter fungiert, stehen zu dem Eintrag im Gewerberegister auch nicht im Widerspruch. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB vereinbaren die Gesellschafter im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, welchen Beitrag die einzelnen Gesellschafter zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zu leisten haben. Beitrag kann dabei jede Art von Leistung sein (Palandt, BGB, 70. Aufl., § 706 Rn. 4). Es ist somit durchaus möglich, dass der vom Beklagten zu erbringende Beitrag „lediglich“ in der Ideengebung und der sich aus der Gesellschaftsform der GbR ergebenden gesamtschuldnerischen Haftung mit seinem Privatvermögen bestand. Soweit der Beklagte sich als „Financier“ des Unternehmens bezeichnet hat, ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass diese Einlassung angesichts der finanziellen Situation des Beklagten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben weckt. Der Beklagte kann hiermit aber auch die oben beschriebene, mit der Gründung der Gesellschaft übernommene unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit seinem gesamten Privatvermögen gemeint haben, die zweifellos ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko darstellt.

Die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, dass gerade in der Planungs- und Gründungsphase eines Betriebs nicht davon ausgegangen werden könne, dass bereits Mitarbeiter zur Seite ständen, und daher umso mehr davon auszugehen sei, dass der Beklagte seinen Bruder in dieser Zeit „vollumfänglich bei der Anmietung, Renovierung und Gestaltung der Räumlichkeiten sowie der Gestaltung der Homepage aktiv mit Arbeitsleistung unterstützt“ habe, stellen reine Spekulation dar und werden nicht ausreichend durch belastbare Tatsachen belegt.

Der Facebook-Eintrag des Beklagten auf der Facebook-Seite des „The Escape Room“ vom 20. Juli 2016 (vgl. den Ausdruck, Bl. 109 BA 001), mit welchem er auf das Lob einer Besuchergruppe mit „Ihr ward großartig LG D.“ reagiert hat, stellt keinen hinreichenden Anhaltspunkt für diese Vermutung dar. Dieser Eintrag belegt zwar, dass der Beklagte zuvor Besucher des „Escape Rooms“ beobachtet hat. In welcher Eigenschaft er dies getan hat, also ob er die Besucher selbst aktiv betreut hat oder ob dies durch angestellte Mitarbeiter geschehen ist, ist aus dem Eintrag jedoch nicht ersichtlich. Zeitlich fällt der 20. Juli 2016 in die Sommerferien 2016, die vom 23. Juni bis 3. August 2016 andauerten, und damit in die Freizeit des Beklagten. Dass der Beklagte sich - wie er vorgetragen hat (Schriftsatz v. 28. November 2016, Bl. 258 f. BA 001) - in seiner Freizeit gerne in den Räumlichkeiten des von ihm mit gegründeten Unternehmens aufhält, da ihm die Beobachtung des Konzepts Spaß mache und er dies auch gern aus seinem pädagogischen Standpunkt heraus weiter verbessern wolle, stellt keine pflichtwidrige Nebentätigkeit, sondern eine legitime Freizeitbeschäftigung dar.

Die dem Beklagten zur Last gelegten Vorfälle am 29. Juli 2016, 23. August 2016, 8. September 2016 und 27. September 2016 sind entweder bereits nicht hinreichend substantiiert und belegt oder vermögen die von der Klägerin aufgestellten Vermutungen einer pflichtwidrigen Nebentätigkeit nicht ausreichend zu stützen:

Hinsichtlich des 29. Juli 2016 ist dem Vermerk der Personaldezernentin der Klägerin vom 9. September 2016 (Bl. 103 BA 001) zu entnehmen, dass sie den Beklagten im „Escape Room“ schon nicht zweifelsfrei identifiziert hat. Sie führt diesbezüglich aus, dass sie „anhand eines Abgleichs mit dem Foto der Personalakte nahezu sicher gewesen sei“, dass es sich bei dem Herrn hinter dem Empfangstisch um den Beklagten gehandelt habe. Auch hinsichtlich des Datums handelt es sich nur um eine Vermutung: “Ich meine es war der 29.07.2016.“ Der Vorwurf ist damit schon nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen hiervon lag auch der 29. Juli 2016 in den Sommerferien 2016, mithin in der Freizeit des Beklagten, in der er seinen Aufenthalt frei bestimmen konnte. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte hinter dem Empfangstisch sitzend angetroffen worden sein soll, kann nicht mit der für die Feststellung einer Dienstpflichtverletzung nötigen Sicherheit geschlossen werden, dass er dort konkrete Dienst- bzw. Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbracht hat. Dem Vermerk der Personaldezernentin lässt sich hierzu nichts entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte - bezogen auf den Vorfall am 23. August 2016 - erklärt, dass die Sitzmöglichkeiten in der Aufbauphase des Unternehmens begrenzt gewesen seien und er deshalb beim Empfangstresen gesessen habe. Diese Einlassung lässt sich nicht ohne Weiteres als reine Schutzbehauptung abtun und ist durch die Klägerin nicht widerlegt worden.

Hinsichtlich des 23. August 2016 sieht die Kammer es als erwiesen an, dass der Beklagte sich am Nachmittag dieses Tages im „Escape Room“ aufgehalten hat und dort von der Personaldezernentin angetroffen worden ist (vgl. o.a. Vermerk, Bl. 103 BA 001). Dies hat der Beklagte auch nicht in Abrede gestellt. Dass der Beklagte an diesem Tag pflichtwidrig aktive Arbeitsleistungen im „Escape Room“ erbracht hat und gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen hat, kann die Kammer aber nicht mit der nötigen Gewissheit feststellen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das Sitzen des Beklagten hinter dem Empfangstresen und die von ihm ausgesprochene Begrüßung „herzlich willkommen in unserem Escape Room“ hierfür sprechen mögen. Dass der Beklagte tatsächlich aktive Arbeitsleistungen in dem Unternehmen erbracht hat, wird durch diese Indizien aber nicht belegt. Hinsichtlich des Sitzens hinter dem Empfangstresen hat der Beklagte, wie oben ausgeführt, auf die begrenzten Sitzmöglichkeiten in den Räumlichkeiten verwiesen. Diese Einlassung ist von der Klägerin nicht entkräftet worden. Die ausgesprochene Begrüßung mag in dieser Form auch von einem arbeitenden Mitarbeiter gewählt werden, kann von dem Beklagten aber auch in seiner Eigenschaft als Mitgründer des Unternehmens ausgesprochen worden sein. Feststellungen zu aktiven Arbeitsleistungen des Beklagten hat die Dezernentin der Klägerin nicht getroffen.

Anhaltspunkte dafür, dass der bloße Aufenthalt des Beklagten im „Escape Room“ am 23. August 2016 während der bestehenden Krankschreibung geeignet war, seine Gesundung zu stören oder zu verzögern, bestehen nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob er, wie er gegenüber der Personaldezernentin zunächst angegeben hatte, aus psychischen Gründen krank war, oder ob ihm, wie er ebenfalls angegeben hat, ein Zahn gezogen worden war, da es sich jeweils um Erkrankungen handelt, die nicht zwangsweise ausschließlich zu Hause auskuriert werden müssen. Dass der Beklagte als Grund für seine Krankschreibung gegenüber der Dezernentin unterschiedliche Erkrankungen benannt hat, vermag seine Glaubwürdigkeit nicht durchgreifend zu erschüttern, da er zu konkreten Angaben über die Art seiner Erkrankung ohnehin nicht verpflichtet war. Die von der Klägerin aufgezeigten Zweifel daran, dass dem Beklagten tatsächlich ein Zahn gezogen worden war, sind nicht ausreichend begründet. Die insoweit von der Personaldezernentin getroffene Feststellung, dass die vorgezeigte Zahnlücke keine Schwellung aufgewiesen habe, vermag die vorliegende Krankschreibung nicht zu erschüttern, da derartige medizinische Feststellungen der Personaldezernentin, der hierzu der nötige medizinische Sachverstand fehlt, nicht zukommen.

Hinsichtlich des 8. September 2016 lässt sich für das Gericht nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Beklagte an diesem Tag im „The Escape Room“ eine pflichtwidrige Nebentätigkeit ausgeübt hat. Die Personaldezernentin der Klägerin und die sie begleitende Sachbearbeiterin, Frau CO., die sich zwecks Überprüfung einer möglichen Anwesenheit des Beklagten am 8. September 2016 in den „Escape Room“ begeben hatten, haben den Beklagten persönlich nicht im „Escape Room“ angetroffen und dementsprechend selbst keine Feststellungen zu einer etwaigen vom Beklagten möglicherweise ausgeübten Nebentätigkeit treffen können (vgl. den Vermerk vom 8. September 2016, Bl. 174 BA 001). Die Klägerin beruft sich vielmehr lediglich darauf, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens namens CP. (phonetisch) auf Befragen angegeben habe, dass der Beklagte zu sprechen sei und zunächst nach diesem gerufen habe. Als der Beklagte nicht erschienen sei, habe der Mitarbeiter CP. sich auf die Suche nach dem Beklagten gemacht. Nach kurzer Zeit sei er zurückgekehrt und habe erklärt, dass der Beklagte „zurzeit nicht abkömmlich“ sei. Die Kammer lässt offen, ob durch diese wiedergegebenen Äußerungen des Mitarbeiters CP. eine Anwesenheit des Beklagten im „Escape Room“ hinreichend belegt ist. Jedenfalls kann allein aus der Aussage, dass der Beklagte „nicht abkömmlich“ sei, nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt Arbeits- oder Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des „Escape Room“ erbracht hat. Der in der Klageschrift erhobene Vorwurf ist insoweit auch unsubstantiiert, da Angaben dazu, was für eine konkrete Tätigkeit der Beklagte am 8. September 2016 im „Escape Room“ ausgeübt haben soll, gänzlich fehlen. Ausweislich des Vermerks vom 8. September 2016 haben die Personaldezernentin und die sie begleitende Mitarbeiterin den Mitarbeiter CP. auch nicht ansatzweise hierzu befragt. Eine Vernehmung des Mitarbeiters CP. ist im behördlichen Disziplinarverfahren ebenfalls nicht erfolgt und war auch dem Gericht nicht möglich, da die Klägerin die Personalien des Mitarbeiters CP. nicht benannt hat.

Hinsichtlich des 27. September 2016 lässt sich für das Gericht bereits nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich der Beklagte an diesem Tag tatsächlich im „Escape Room“ aufgehalten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer 1.4.8. Bezug genommen. Der Vorwurf, dass der Beklagte an diesem Tag in dem Unternehmen eine pflichtwidrige Nebentätigkeit ausgeübt haben soll, ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert, da es auch hier an konkreten Feststellungen fehlt, welche Art von Tätigkeit der Beklagte konkret ausgeübt haben soll. Allein der Umstand, dass ein nicht näher benannter Bauarbeiter geäußert haben soll, dass der Beklagte „kurz vorher noch dort gewesen sei“, genügt nicht, um die Ausübung einer pflichtwidrigen Nebentätigkeit substantiiert zu belegen.

Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 1. Februar 2017 die Nebentätigkeit „Vermittlung didaktischer Leitlinien im Escape-Room“ im Umfang von vier Stunden pro Woche bei der Klägerin angezeigt und um deren Genehmigung gebeten hat, kann nach Auffassung der Kammer gerade nicht geschlossen werden, dass er dort bereits zuvor eine nicht angezeigte, pflichtwidrige Nebentätigkeit ausgeübt hat. Vielmehr spricht der Umstand einer ordnungsgemäßen Nebentätigkeitsanzeige für die Kammer dafür, dass der Beklagte zuvor auch keine Nebentätigkeit ausgeübt hat. Auch wenn der Beklagte ursprünglich nur Ideengeber und Mitgesellschafter war, erscheint es möglich, dass bei ihm im Nachhinein der Wunsch nach einer aktiven Mitarbeit in dem Unternehmen entstanden ist.

Schließlich kann auch das vom Beklagten am 9. Mai 2017 trotz Krankmeldung für diesen Tag um 11:46 Uhr gepostete Foto, welches ihn mit einem afghanischen Praktikanten des Unternehmens zeigt (vgl. Bl. 526 f. BA 001), eine pflichtwidrige Nebentätigkeit des Beklagten im „The Escape Room“ und einen Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nicht belegen. Das Posten eines Fotos stellt keine Tätigkeit von ausreichendem Gewicht dar, um als Nebentätigkeit eingestuft zu werden, auch wenn es für die Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens förderlich gewesen sein mag. Gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung verstößt ein Beamter, wenn er während einer Erkrankung (Neben)Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Umfang generell geeignet sind, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern. Eines konkreten medizinischen Nachweises bedarf es insoweit nicht. Ob derartiges angenommen werden kann, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris Rn.8). Gemessen an diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht nicht erkennbar, da das bloße Posten eines Fotos, das durch wenige „Klicks“ erfolgt, nicht generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu verzögern. Auch bezogen auf den hier vorliegenden Einzelfall ist nicht erkennbar, dass das Posten des Fotos geeignet war, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beklagten zu verzögern.

Insgesamt ist nach alledem festzustellen, dass dem Beklagten die pflichtwidrige Ausübung einer Nebentätigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Die Bediensteten der Klägerin haben bei ihren Überprüfungen im „Escape Room“ kein einziges Mal konkrete Feststellungen zu einer dort aktiv vom Kläger erbrachten Arbeits- oder Dienstleistung getroffen. Die Klägerin hat in ihrer Disziplinarklageschrift auch keine substantiierten Angaben dazu gemacht, was für eine konkrete Tätigkeit der Beklagte in dem Unternehmen ausgeübt haben soll. Ebenfalls hat sie keine Zeugen benannt, die hierzu Angaben machen könnten. Die von der Klägerin angeführten Indizien lassen eine pflichtwidrige Nebentätigkeit des Beklagten zwar durchaus als möglich erscheinen. Die Möglichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens reicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo aber nicht aus, um einem Beamten ein Dienstvergehen zur Last zu legen.

Vorgang 1.8. Kommunales Mandat

Im Zusammenhang mit dem im Rat der Landeshauptstadt P. erlangten kommunalen Mandat hat der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt, indem er die Übernahme der Ratsherrentätigkeit nicht rechtzeitig angezeigt (1.) und die in seiner Eigenschaft als Ratsherr beabsichtigte Teilnahme an der „Kranzniederlegung für die Opfer des NS-Unrechtsregimes an der jüdischen Synagoge“ am 9. November 2016 (2.) und an einer Ratsversammlung am 16. März 2017 verspätet angezeigt und Sonderurlaub für beide Veranstaltungen nicht rechtzeitig beantragt hat (3.). Weitere disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzungen sind im Zusammenhang mit dem übernommenen kommunalen Mandat nicht festzustellen. Im Einzelnen:

1.) Gem. § 70 Abs. 4 Satz 2 NBG ist die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes vorher schriftlich mitzuteilen (vgl. hierzu auch BeckOK, Beamtenrecht Niedersachsen, NBG, Brinktrine/Neuhäuser, 13. Ed., Stand: 1. Okt. 2019, § 70 Rn. 26 - 30). Die Ratsherrentätigkeit in einer kommunalen Vertretung stellt ein solches öffentliches Ehrenamt dar. Gegen die Pflicht zur vorherigen schriftlichen Mitteilung hat der Beklagte verstoßen. Der Beklagte ist seit dem 3. November 2016 Mitglied des Rats der Landeshauptstadt P. (vgl. Schreiben der LH P. v. 26. Oktober 2016, Bl. 328 BA 001). Angezeigt hat er seine Ratsherrentätigkeit jedoch erst eine Woche nach dem Personalgespräch am 2. November 2016, in welchem er unter anderem auch auf seine diesbezügliche Anzeigepflicht hingewiesen worden ist. Diesen Sachverhalt hat der Beklagte, der in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sich über seine beamtenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der für ihn überraschenden Wahl in den Rat damals noch nicht recht im Klaren gewesen zu sein, auch nicht in Abrede gestellt.

Die Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig. Soweit der Beklagte einwendet, seine diesbezüglichen beamtenrechtlichen Pflichten nicht gekannt zu haben, muss er sich sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen, da er sich über die insoweit bestehende Rechtslage nicht informiert hat. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

2.) a) Dem Beklagten ist im Personalgespräch am 2. November 2016 im Zusammenhang mit seiner Ratsherrentätigkeit die Weisung erteilt worden, die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in denen er Mitglied ist, rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie die Unterrichtszeit oder sonstige dienstliche Termine berühren. Weiter ist er darauf hingewiesen worden, dass er darauf zu achten habe, durch frühzeitige Mitteilungen die Planungsfähigkeit des Schulleiters zu erhalten. Auch aus der in § 34 Satz 1 BeamtStG normierten Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, und der in § 34 Satz 3 festgeschriebenen Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten ergibt sich die Pflicht eines Beamten, der neben seinem Hauptamt ein öffentliches Ehrenamt bekleidet, sich ergebende Terminkollisionen seinem Dienstherrn frühestmöglich anzuzeigen, um Planungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zu ermöglichen.

Gegen diese Weisungen und Pflichten hat der Beklagte verstoßen, indem er für die beabsichtigte Teilnahme an der „Kranzniederlegung für die Opfer des NS-Unrechtsregimes an der jüdischen Synagoge“ am 9. November 2016 erst am 8. November 2016 einen Antrag auf Sonderurlaub unter Vorlage der entsprechenden Einladung der Landeshauptstadt P. stellte (Bl. 300 BA 001). Unabhängig von der Frage, ob der Schulleiter den Sonderurlaubsantrag zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, was die Kammer dahingestellt lässt, hat der Beklagte durch sein Verhalten der Schulleitung die Möglichkeit einer vorausschauenden Vertretungsplanung und -organisation genommen.

Da dem Beklagten die im Personalgespräch am 2. November 2016 erteilten Weisungen bekannt waren und ihm im Übrigen auch aus eigener Anschauung klar gewesen sein muss, dass eine vorausschauende Vertretungsplanung nur im Falle frühzeitiger Informationen möglich ist, handelte er auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass er die Einladung zu der Veranstaltung erst so spät erhalten hat, dass ihm eine frühzeitigere Anzeige nicht möglich war.

b) Weitere Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beklagten an der besagten Kranzniederlegung vermag die Kammer dagegen nicht festzustellen. Soweit die Klägerin in der Disziplinarklageschrift ausführt, es bestehe die Annahme, dass die Krankmeldung des Beklagten am 9. November 2016 und der Zahnarztbesuch an diesem Tag ausschließlich dem Zweck gedient habe, sich über die Entscheidung des Schulleiters, der den Sonderurlaubsantrag des Beklagten abgelehnt hatte, hinwegzusetzten, stellt dies eine Vermutung dar, die zum Nachweis einer Dienstpflichtverletzung nicht genügt. Aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Zahnarztbescheinigung (Bl. 156 BA 003) ist von einem entschuldigten Fernbleiben vom Dienst auszugehen. Dass die Teilnahme des Beklagten an der Kranzniederlegung generell geeignet war, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beklagten zu verzögern, und damit einen Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht darstellt, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin so in der Disziplinarklageschrift auch nicht ausgeführt.

3.) Indem der Beklagte für die beabsichtigte Teilnahme an einer Ratsversammlung am Donnerstag, den 16. März 2017, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr erst am 15. März 2017 einen (auf den 16. März 2017 datierten) Antrag auf Sonderurlaub unter Vorlage der entsprechenden Einladung vom 8. März 2017 stellte (vgl. Bl. 494 f.), hat er ebenfalls schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gegen die ihm im Personalgespräch am 2. November erteilte Weisung zur frühzeitigen Anzeige der Teilnahme an Sitzungen und gegen seine Pflichten aus § 34 Satz 1 und 3 BeamtStG zur vollen Hingabe an den Beruf und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter 2. a) Bezug genommen. Rechtfertigungsgründe für die verspätete Anzeige sind auch hier nicht ersichtlich. Insbesondere datiert die Einladung für die Ratsversammlung auf den 8. März 2017, sodass ein frühzeitigerer Sonderurlaubsantrag ohne Weiteres möglich gewesen wäre.


II. Zur Überzeugung des Gerichts stehen damit folgende Dienstpflichtverletzungen des Beklagten fest:

Im Schuljahr 2014/2015 ließ er im Wahlpflichtunterricht Geschichte der Klasse 7 und im Geschichtsunterricht der Klasse 9a entgegen der geltenden Erlasslage und der Vorgabe der Fachkonferenz Geschichte keine Klassenarbeit schreiben. Vor den Zeugniskonferenzen am 20. Januar 2015 legte er die Notenlisten für drei Sportklassen gar nicht und die Notenlisten für 3 weitere Klassen (2 Geschichtsklassen Klasse 9; Profilunterricht Wirtschaft Klasse 10) verspätet vor. In der Zeit von März bis April 2017 führte er den Ausfall der Nichtschwimmer-AG an fünf Terminen durch pflichtwidriges Unterlassen herbei und kam in der Folge seiner entsprechenden Unterrichtsverpflichtung von 2/13,5 Wochenstunden an fünf Tagen nicht nach, ohne den Schulleiter hierüber in Kenntnis zu setzen. In der Zeit vom 8. Mai 2014 bis zum 18. Oktober 2016 blieb er dem Dienst 3-mal vorsätzlich und 5-mal fahrlässig unentschuldigt fern, wobei der zeitliche Umfang des unentschuldigten Fernbleibens einmal 2 Tage und in den übrigen 7 Fällen zwischen 20 und 90 Minuten betrug. Im Zeitraum vom 13. April 2015 bis 8. Mai 2017 verstieß er in 26 Fällen gegen die ihm erteilte Weisung, bereits ab dem ersten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. In 16 Fällen krankheitsbedingter Abwesenheit in der Zeit vom 7. September 2015 bis zum 14. Mai 2017 meldete er sich nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgesehenen Form krank. In der Zeit von August 2010 bis Oktober 2016 handelte er in 11 Fällen pflichtwidrig, indem er erhaltene Beihilfeleistungen in Höhe von insgesamt 3.944,86 EUR nicht für die anteilige Begleichung der jeweils zugrundeliegenden Arztrechnungen verwendete. Schließlich zeigte er die zum November 2016 übernommene ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsherr im Rat der Landeshauptstadt P. nicht rechtzeitig an und reichte zwei in seiner Eigenschaft als Ratsherr gestellte Anträge auf Sonderurlaub - für die beabsichtigte Teilnahme an der „Kranzniederlegung für die Opfer des NS-Unrechtsregimes an der jüdischen Synagoge“ am 9. November 2016 und an einer Ratsversammlung am 16. März 2017 - nicht rechtzeitig ein.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Er hat die Gehorsamspflicht aus § 35 Satz 2 BeamtStG und die Pflicht, rechtmäßig zu handeln, aus § 36 Abs. 1 BeamtStG sowie die Pflicht, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen, aus § 34 Satz 1 BeamtStG verletzt. Weiter hat er gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, aus § 34 Satz 2 BeamtStG und die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen.

Die festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten stellen ein einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar.

III. Das begangene Dienstvergehen rechtfertigt die beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht. Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erachtet die Kammer die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten um 1/10 auf die Dauer von drei Jahren für geboten und angemessen, aber auch ausreichend.

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG die Schwere des Dienstvergehens. Diese beurteilt sich zum einen nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13). Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG zudem das Persönlichkeitsbild eines Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll nach § 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 10). Ergibt die Gesamtwürdigung, dass das für die Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn endgültig zerstört ist, so ist ein aktiver Beamter nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Lediglich in den Fällen, in welchen ein Restvertrauen in den Beamten angenommen werden kann, ist eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.

Setzt sich das Dienstvergehen - wie vorliegend - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urt. v. 8. September 2004 - 1 D 18/03 -, juris Rn. 47).

1.) Vorliegend stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst die schwerwiegendste Pflichtverletzung des Beklagten dar.

Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jedes Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen. Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter versetzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung (ständige Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2016 - 2 C 13/15 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht (ständige Rspr. d. BVerwG, vgl. BVerwG, a. a. O. m.w.N.). Bei unerlaubten Fehlzeiten geringeren Umfangs kommt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn entweder andere schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen hinzutreten oder disziplinarrechtliche Vorbelastungen von erheblichem Gewicht vorliegen. Ansonsten ist auch bei einschlägiger disziplinarrechtlicher Vorbelastung unter Anwendung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung von Maßnahmen die Zurückstufung oder die Kürzung der Dienstbezüge angemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. April 1991 - 1 D 62/90 -, juris Rn. 98 - 102: mit ausführlicher Darstellung der entsprechenden Senatsrechtsprechung; BVerwG, Urt. v. 31. August 1999 - 1 D 12/98 -, juris Rn. 40 ff.; BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 A 5/09 -, juris Rn. 35 f.; VG Wiesbaden, Urt. v. 19. Oktober 2016 - 28 K 1133/14.WI.D -, juris Rn. 51).

Das wiederholte unentschuldigte Fernbleiben des Beklagten vom Dienst in 8 Fällen stellt nach alledem ein erhebliches Dienstvergehen dar. Dabei fällt auch die in 3 Fällen nicht erfolgte Wahrnehmung von Vertretungsunterricht nicht unerheblich ins Gewicht. Denn auch die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und das hierfür erforderliche regelmäßige und rechtzeitige Einsehen der eingestellten Vertretungspläne gehören zu den Kernaufgaben eines Lehrers. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei 7 von den 8 in Rede stehenden Fällen des unentschuldigten Fernbleibens „lediglich“ um Fehlzeiten zwischen 20 und 90 Minuten handelt. In einem Fall beträgt die unentschuldigte Fehlzeit 2 Tage. In der Summe der 8 festgestellten Fälle beläuft sich die unentschuldigte Abwesenheit des Beklagten auf 2 Tage und 460 Minuten (in Tage und Stunden umgerechnet: auf 2 Tage und 7,7 Stunden). Diese Pflichtverletzungen erstrecken sich über einen Zeitraum von knapp 2 ½ Jahren. In zeitlicher Hinsicht erreichen die unentschuldigten Fehlzeiten des Beklagten damit nicht das Ausmaß, um alleine betrachtet die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.

2.) Auch unter Berücksichtigung der weiteren Dienstpflichtverletzungen des Beklagten und seiner disziplinaren Vorbelastung kann von einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beklagten (noch) nicht ausgegangen werden.

a) Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass gravierende in der Disziplinarklageschrift enthaltende Vorwürfe dem Beklagten nicht oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnten. So hat sich insbesondere der schwerwiegende Vorwurf einer Distanzverletzung gegenüber einer Schülerin der 7. Klasse nicht als zutreffend erwiesen. Der Vorwurf einer pflichtwidrigen Nebentätigkeit des Beklagten im Unternehmen „The Escape Room“ über einen ganz erheblichen Zeitraum - knapp 1 ½ Jahre während bestehender Dienstunfähigkeit und in der Folgezeit trotz bestehender Unterrichtsverpflichtung - hat sich nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigt. Diese gewichtigen Vorwürfe sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme daher nicht zu berücksichtigen.

b) Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Beklagten sind in der Zusammenschau und unter Berücksichtigung der disziplinaren Vorbelastung zwar erheblich und machen eine deutliche disziplinare Maßnahme erforderlich. Sie wiegen aber nicht schwer genug, um eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Im Einzelnen:

aa) (1) Von den im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten in der Schule und im Unterricht (Ziffer 1.1.) festgestellten Pflichtverletzungen wiegt das Nichtvorlegen der Notenlisten für drei Sportklassen gefolgt von der verspäteten Vorlage dreier weiterer Notenlisten am schwersten. Die Fertigung und Vorlage von Notenlisten vor Zeugniskonferenzen zählt zu den Kernpflichten eines Lehrers und ist für einen reibungslosen Ablauf des Schulbetriebs unerlässlich. Das Nichtvorlegen von Notenlisten stellt daher eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Allerdings hat die Klägerin vorliegend nicht dargelegt, dass eine Benotung der Schüler der betroffenen Klassen in Folge des Pflichtverstoßes schlussendlich nicht möglich war. Von einer solch gravierenden Folge des Pflichtverstoßes kann mithin nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgegangen werden.

Mildernd ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass er ab Montag, dem 19. Januar 2015, also dem auf den 16. Januar 2015, an welchem die Frist zur Abgabe der Notenlisten ablief, folgenden Werktag, über einen Zeitraum von einem Jahr und fünf Monaten dienstunfähig erkrankt war. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht vor. In dem amtsärztlichen Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Beklagten vom 3. August 2016, in welchem auch zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten Stellung genommen wird, kommt die Amtsärztin der Region P. zu der auf das fachpsychiatrische Zusatzgutachten des Dr. CN. vom 20. Juli 2016 gestützten Einschätzung, dass im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und der Vergangenheit von einem wissentlichen und verantwortlichen Agieren des Beklagten auszugehen ist, da Anhaltspunkte für eine psychische Störung oder schwerwiegende psychiatrische Erkrankung des Beklagten nicht vorlägen. Dementsprechend hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich erklärt, dass eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit von Seiten des Beklagten nicht geltend gemacht werde (vgl. Bl. 2 des Sitzungsprotokolls). Der Umstand, dass der Beklagte vom 19. Januar 2015 bis zum 24. Juni 2016 dienstunfähig erkrankt war und ausweislich der amtsärztlichen Gutachten vom 2. März 2016 und 3. August 2016 unter einer depressiven Störung, einer Anpassungsstörung und einem Burnout-Syndrom litt, lässt die begangene Pflichtverletzung dennoch in einem milderen Licht erscheinen. Es ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass sich die genannten Erkrankungen nicht „punktgenau“ zum 19. Januar 2015 eingestellt haben, sondern auch schon in der Zeit davor, namentlich am 16. Januar 2015, eine gewisse krankheitsbedingte Antriebslosigkeit und Nachlässigkeit des Beklagten bestand.

(2) Als eher geringfügig erweist sich die Pflichtverletzung des Beklagten in den 2 Fällen, in denen festgestellt wurde, dass er entgegen der geltenden Erlasslage und der Vorgabe der Klassenkonferenz keine Klassenarbeit schreiben ließ. Zwar lässt die hierin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht ein in nicht unerheblicher Weise eigenmächtiges Verhalten des Beklagten erkennen. Die hinter den Pflichtverstößen stehende Überlegung des Beklagten, aufgrund des erhöhten krankheitsbedingten Unterrichtsausfalls von einer Klassenarbeit Abstand zu nehmen und diese durch eine in Gruppenarbeit erstellte visuelle Präsentation bzw. einen Test zu ersetzen, erscheint aber durchaus nachvollziehbar und mit dem Bildungsauftrag der Schulen auch vereinbar.

bb) Die im Zusammenhang mit der Nichtschwimmer-AG (Ziffer 1.2.) festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten wiegen deutlich weniger schwer als das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst. Der Verstoß, es fahrlässig pflichtwidrig unterlassen zu haben Erkundigungen und Maßnahmen zur Nachbesetzung der AG zu treffen, und so den Ausfall der AG herbeigeführt zu haben, kann mit einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst nicht gleichgesetzt werden. Es kann auch nicht als feststehend angesehen werden, dass sich der Beklagte arbeitszeitrechtliche Vorteile verschafft hat, indem er den Ausfall der AG beim Schulleiter nicht angezeigt hat. Der Zeuge AA., der in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass es - wenn auch selten - auch bei ihm vorgekommen sei, dass gar keine Schüler zur Nichtschwimmer-AG erschienen seien, hat auf Befragen des Gerichts angegeben, dass er in einem solchen Fall zum Konrektor gegangen sei und den Ausfall gemeldet habe. Ob ihm in der Folge Minusstunden entstanden seien, konnte der Zeuge nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten im Falle einer ordnungsgemäßen Meldung des Ausfalls der AG Minusstunden angeschrieben worden wären.

cc) Die im Zusammenhang mit Fehlzeiten und Krankmeldungen des Beklagten festgestellten Pflichtverletzungen (Ziffer 1.5.) erscheinen im Einzelnen eher als geringfügig. Eine isolierte Betrachtung dieser Pflichtverletzungen ist jedoch nicht angebracht, da sich die Schwere eines Dienstvergehens nicht nur nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, sondern auch nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße bestimmt. In der Gesamtschau bringen die Verstöße aufgrund ihrer Vielzahl ein durchaus nicht unbeachtliches Maß an Pflichtvergessenheit des Beklagten zum Ausdruck.

Zugunsten des Beklagten ist aber auch hier zu berücksichtigen, dass die in Rede stehenden Verstöße zeitlich zumindest zu einem überwiegenden Teil in die Zeit seiner krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 19. Januar 2015 bis zum 24. Juni 2016 fielen und der Beklagte ausweislich der vorliegenden amtsärztlichen Gutachten in dieser Zeit unter einer depressiven Störung, einer Anpassungsstörung und einem Burnout-Syndrom litt. Auch wenn nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen werden kann, stellen diese Erkrankungen eine Erklärung für das Verhalten des Beklagten dar und lassen es daher in einem milderen Licht erscheinen.

dd) Die unter Ziffer 1.6. festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten sind von einigem Gewicht, da das Verhalten des Beklagten - die Nichtbegleichung von Arztrechnungen trotz erhaltener Beihilfeleistungen - sittlich missbilligenswert und geeignet war, das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit zu schädigen. Dabei ist zulasten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Aufgrund der Vielzahl der festgestellten Verstöße kann vielmehr von einer gewissen Methode ausgegangen werden, wobei allerdings in Rechnung zu stellen ist, dass sich die 11 Pflichtverletzungen über einen recht langen Zeitraum - nämlich von August 2010 bis Oktober 2016, also über gut sechs Jahre - verteilen. Mildernd zu berücksichtigen ist, dass sich der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat - aufgrund der bestehenden Unterhaltspflicht für seine vier Kinder und seine damalige noch im Studium befindliche Ehefrau in einer finanziell angespannten Lage befunden hat.

ee) Die im Zusammenhang mit dem kommunalen Mandat festgestellten Pflichtverletzungen (Ziffer 1.8.) des Beklagten erscheinen bei isolierter Betrachtung eher als geringfügig. Insbesondere die dem Beklagten vorgeworfene verspätete Anzeige der Übernahme einer Ratsherrentätigkeit kann nur als geringfügige Verfehlung eingestuft werden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, sich über seine diesbezüglichen beamtenrechtlichen Pflichten nicht bewusst gewesen zu sein. Die in zwei Fällen nicht rechtzeitig eingereichten Anträge auf Sonderurlaub stellen dagegen schon erheblichere Pflichtverletzungen dar, da die Vorgehensweise des Beklagten ein nicht unbeachtliches Maß an unkollegialem Verhalten zum Ausdruck bringt und der Beklagte auf die Pflicht, etwaige Terminkollisionen frühestmöglich anzuzeigen, auch noch einmal explizit hingewiesen worden war. Aufgrund der erst kurzfristig bekannt gewordenen Vertretungsfälle bestand für Schulleitung und Kollegen des Beklagten nicht die Möglichkeit einer vorausschauenden Vertretungsplanung und -organisation. Das Verhalten des Beklagten war damit geeignet, den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu stören.

ff) Insgesamt ist festzustellen, dass der Beklagte über Jahre hinweg eine Vielzahl verschiedenster Dienstpflichten verletzt hat. Dabei erscheinen die einzelnen Pflichtverletzungen zwar isoliert betrachtet häufig eher als geringfügig. In der gebotenen Gesamtschau bringen sie aber ein ganz beachtliches Maß an Pflichtvergessenheit, Eigenmächtigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber Kollegen zum Ausdruck. Zu Lasten des Beklagten fällt ins Gewicht, dass ihm sowohl vor als auch nach seiner längerfristigen Dienstunfähigkeit ähnliche Dienstpflichtverletzungen in erheblicher Anzahl zu Last gelegt werden. Auch diverse Personalgespräche - unter anderem das vom 2. November 2016 -, Einzelanweisungen oder persönliche Ansprachen haben nicht zu einer erkennbaren Verhaltensänderung des Beklagten geführt.

Zu Lasten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch bereits in Erscheinung getreten ist und der in dem vorangegangenen - nach § 17 Abs. 2 Satz 2 NDiszG noch verwertbaren - Disziplinarverfahren gegen ihn ausgesprochene Verweis offenbar keinen positiven Effekt auf ihn erzielt hat. Auch die ergangenen Verfügungen über den Verlust der Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens haben zu keiner nachhaltigen Verhaltensbesserung geführt. Insoweit ist allerdings zugunsten des Beklagten in Rechnung zu stellen, dass die Verfügungen über den Verlust der Dienstbezüge überwiegend Fälle des unentschuldigten Fernbleibens betreffen, die dem Beklagten auch in diesem Disziplinarverfahren zur Last gelegt werden. Auf bereits begangene Dienstvergehen konnten die Verfügungen über den Verlust der Dienstbezüge naturgemäß keinen Einfluss mehr nehmen.

Bei einer zusammenschauenden Würdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte stellen die von ihm begangenen permanenten und langjährigen Pflichtenverstöße ein ganz erhebliches Dienstvergehen dar und erfordern daher die Verhängung einer deutlichen disziplinaren Maßnahme. Davon, dass der Beklagte als Beamter schlechthin untragbar und sein Verhalten durch eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme nicht mehr beeinflussbar ist, kann aufgrund der aufgezeigten entlastenden Gesichtspunkte aber (noch) nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegen daher (derzeit) nicht vor.

3.) Zugunsten des Beklagten ist schließlich zu berücksichtigen, dass die disziplinarische Reaktion auf seine Pflichtverletzungen nicht zeitnah erfolgte, sondern das Disziplinarverfahren durch das Zusammenziehen und Sammeln der einzelnen Pflichtverletzungen lange Zeit, nämlich 3 Jahre bis zur Erhebung der Disziplinarklage und 4 ½ Jahre bis zur mündlichen Verhandlung, in Anspruch nahm, in der der Beklagte weiterhin gleichartige Pflichtverletzungen beging, ohne zwischenzeitlich eine disziplinarische Pflichtenmahnung erhalten zu haben. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens kann bei (unterhalb der Höchstmaßnahme liegenden) pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen zugunsten des Beamten berücksichtigt werden. Denn das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis kann gemindert sein, wenn die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile bereits positiv auf den Beamten eingewirkt haben. (BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 54 m. w. N.). Wie bereits ausgeführt, dauert das Disziplinarverfahren vorliegend bereits über 4 ½ Jahre an. Zu dieser langen Verfahrensdauer hat der Beklagte in keiner Weise beigetragen. Die Verfahrensverzögerungen beruhten vielmehr auf der Behandlung des Verfahrens durch Behörde und Gericht, sodass von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dass die mit einer derart langen Verfahrensdauer verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile und die Ungewissheit des Ausgangs des Verfahrens bereits zu einer erheblichen Belastung des Beklagten geführt und damit positiv auf ihn eingewirkt haben, liegt nach Auffassung der Kammer auf der Hand.

4.) Nach einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände erachtet die Kammer die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten um 1/10 auf die Dauer von drei Jahren nach § 9 NDiszG für geboten und angemessen, aber auch ausreichend. Die Kürzungsdauer bestimmt sich dabei nach der Schwere des Dienstvergehens, die hier so erheblich ist, dass eine Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstdauer von drei Jahren erforderlich erscheint. Der Kürzungsbruchteil orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten, insbesondere seiner Laufbahnzugehörigkeit und der Besoldungsgruppe. Bei Beamten der Laufbahngruppe 2 (ehemaliger gehobener und höherer Dienst) bis zur Besoldungsgruppe A 16 ist danach regelmäßig ein Kürzungsbruchteil von 1/10 angemessen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urt. v. 21. März 2001 - 1 D 29/00 -, juris Rn. 18 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 NDiszG. Die Kammer hält eine hälftige Kostenteilung für angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.