Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 06.11.2019, Az.: 7 B 5022/19

Begegnungsverkehr; Einbahnstraße; Fahrradstraße; Gebot der Sichtbarkeit von Verkehrszeichen; Zwei-Richtungs-Radverkehr

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.11.2019
Aktenzeichen
7 B 5022/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller sucht um einstweiligen Rechtsschutz gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019 nach, die den Teilabschnitt der „Kleefelder Straße“ zwischen dem „Michael-Ende-Platz“ und der Einmündung der „Gneisenaustraße“ in A-Stadt zur Fahrradstraße bestimmt, als Einbahnstraße ausgestaltet sowie das durchgängige Parken auf der Nordseite der Straße nicht mehr zulässt und eine entsprechende Beschilderung anordnet.

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks in der „Kleefelder Straße“ in A-Stadt. Die „Kleefelder Straße“ verläuft in gerader Linie in Ost-West-Richtung parallel zu einem Eisenbahndamm. Die Südseite der Straße grenzt an diesen Bahndamm, an der Nordseite der Straße befinden sich bebaute Grundstücke. In den streitgegenständlichen Teilabschnitt der „Kleefelder Straße“ münden am östlichen Ende zunächst die „Gneisenau“- und die „Nettelbeckstraße“ ein. Sodann kreuzt die „Plathnerstraße“ die „Kleefelder Straße“. Am westlichen Ende des Teilabschnitts mündet der „Michael-Ende-Platz“ ein. Die Länge der Abschnitte der „Kleefelder Straße“ beträgt zwischen den Einmündungen der „Gneisenau“- sowie der „Nettelbeckstraße“ etwa 100 Meter, zwischen der Einmündung der „Nettelbeckstraße“ und der die „Kleefelder Straße“ kreuzenden „Plathnerstraße“ ebenfalls etwa 100 Meter und zwischen der „Plathnerstraße“ und der Einmündung des „Michael-Ende-Platzes“ etwa 166 Meter. Die Breite der Fahrbahn beträgt ungefähr 4,60 Meter; werden Kraftfahrzeuge auf der „Kleefelder Straße“ geparkt, reduziert sich die effektive Fahrgasse auf ungefähr knapp 3,00 bis 3,45 Meter. Auf der Nordseite der „Kleefelder Straße“ befindet sich ein optisch abgesetzter Streifen auf Straßenniveau, an diesen schließt sich höhengleich die Gosse der Fahrbahn an. Auf der Südseite verläuft parallel zum Bahndamm ein von der Fahrbahn durch Bordsteine und einen mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen getrennter Gehweg. Die „Kleefelder Straße“ liegt in einer gesondert ausgewiesenen Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1-50, vgl. zu diesen Feststellungen die Örtlichkeit betreffend das rechtskräftige Urteil der beschließenden Kammer vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 3 f., 6).

Die Antragsgegnerin führte zunächst im Jahr 2002 eine Verkehrserhebung in der „Kleefelder Straße“ durch. Der Stadtbezirksrat Mitte beschloss am 15. November 2010, dass die Antragsgegnerin gebeten werde, die Einrichtung einer Fahrradstraße in der „Kleefelder Straße“ zwischen „Michael-Ende-Platz“ und „Clausewitzstraße“ zu prüfen und bei Eignung durchzuführen. Im Jahr 2012 wurde eine weitere Verkehrserhebung in der „Kleefelder Straße“ durchgeführt. Unter dem 18. Januar 2013 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Prüfphasen abgeschlossen seien und sich die „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße eigne. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis der durchgeführten Verkehrserhebungen und die Beurteilung der „Kleefelder Straße“ im Netzzusammenhang verwiesen.

Unter dem 25. Februar 2013 ordnete die Antragsgegnerin die Einrichtung einer Fahrradstraße in der „Kleefelder Straße“ gemäß dem Beschluss des Stadtbezirksrates Mitte vom 18. Januar 2013 an; die Verkehrszeichen wurden sodann errichtet. Mit verkehrsbehördlicher Anordnung der Antragsgegnerin vom 5. September 2016 wurde unter anderem das zunächst aufgebrachte Piktogramm an der Einmündung der „Plathnerstaße“ in die „Kleefelder Straße“ entfernt. Überdies wurden die Verkehrszeichen 244.1 („Beginn der Fahrradstraße“) und 274.1-50 („Beginn Tempo 30-Zone“) getauscht, der Fünf-Meter-Bereich an allen Einmündungen der Kreuzung „Plathnerstaße“ / „Kleefelder Straße“ mit dem Verkehrszeichen 299 („Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote“) markiert, sowie das Verkehrszeichen 239 („Gehweg“) angeordnet.

Mit Schreiben vom 23. November 2016 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, nachdem er zuvor bereits mehrere Schreiben an diese gerichtet hatte, die fünf Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 („Beginn einer Fahrradstraße“ und „Ende einer Fahrradstraße“) in der „Kleefelder Straße“ ab „Michael-Ende-Platz“ bis „Gneisenaustraße“ aufzuheben.

Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin eine erneute gutachterliche Bewertung der Verkehrslage in der „Kleefelder Straße“. Das Gutachten vom 3. April 2017 ergab, dass der Anteil des Radverkehrs sowohl bei den Messungen am 11. September 2012 als auch am 23. März 2017 gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr überwog; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. August 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 23. November 2016 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller des hiesigen Verfahrens am 21. August 2017 Klage. Die Kammer hob mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2019 ( - 7 A 7457/17 -, juris) den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2017 sowie die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Anordnung vom 5. September 2016 auf, soweit darin die „Kleefelder Straße“ zwischen „Michael-Ende-Platz“ und „Gneisenaustraße“ zur Fahrradstraße mit den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einschließlich jeweils des Zusatzzeichens „Kraftfahrzeuge frei“ in beiden Richtungen erklärt worden ist. Zur Begründung führte die erkennende Kammer unter anderem aus, dass sich die konkrete verkehrsbehördliche Anordnung der Beklagten, durch die die „Kleefelder Straße“ in dem streitbefangenen Teilabschnitt zur Fahrradstraße mit den Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 einschließlich jeweils des Zusatzzeichens „Kraftfahrzeuge frei“ in beiden Richtungen erklärt worden ist, nicht als zwingend erforderlich darstelle und somit die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen; auch der streitbefangene Bescheid vom 11. August 2017 sei aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. Urteil der beschließenden Kammer vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 65 ff.). Überdies lägen Ermessensfehler vor (vgl. ibid., Rn. 80 ff.).

Am 22., 25., 28. August 2019 sowie am 3. und am 6. September 2019 führte die Antragsgegnerin eine Zählung der geparkten Fahrzeuge auf dem streitbefangenen Teilabschnitt der „Kleefelder Straße“ durch. Danach wurden täglich zwischen 26 und 33 Fahrzeuge dort geparkt.

Am 21. Oktober 2019 erließ die Antragsgegnerin eine verkehrsbehördliche Anordnung. Die Einzelheiten der Beschilderung wurden in dem „Verkehrszeichenplan zu der verkehrsbehördlichen Anordnung“ vom 6. August 2019 festgelegt. Aus diesem geht insbesondere hervor, dass die „Kleefelder Straße“ auch zukünftig als Fahrradstraße ausgewiesen wird. Überdies ist für den Kraftfahrzeugverkehr von der Einmündung der „Nettelbeckstraße“ in Fahrtrichtung „Plathnerstraße“ und von der „Plathnerstraße“ in Richtung „Michael-Ende-Platz“ eine Einbahnstraßenregelung mit zugelassenem Zwei-Richtungs-Radverkehr getroffen, das Parken ist in der „Kleefelder Straße“ nur noch auf 15 ausgewiesenen Flächen mit einer jeweiligen Stellplatzlänge von fünf Metern erlaubt.

Der östliche Teilabschnitt der „Kleefelder Straße“ auf Höhe der Einmündung der „Gneisenaustraße“ ist ausweislich des Verkehrszeichenplanes wie folgt beschildert:

Am östlichen Ende des streitbefangenen Teilabschnittes der „Kleefelder Straße“ ist für den von Osten nach Westen fahrenden Verkehr das Zeichen 290.1 („Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“) mit dem Zusatzzeichen 1053-30 („Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“) aufgestellt. Für denjenigen Verkehr, der von Westen in Richtung Osten fährt, findet sich an dieser Stelle das Zeichen 290.2 („Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“).

An der Einmündung der „Gneisenaustraße“ in die „Kleefelder Straße“ ist das Zeichen 244.1 („Beginn einer Fahrradstraße“) mit den Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“ in beide Richtungen sowie für denjenigen Verkehr, der die „Gneisenaustraße“ in südlicher Richtung befährt, das Zeichen 290.1 („Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“) mit dem Zusatzzeichen 1053-30 („Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“) angebracht.

Auf Höhe der Einmündung der „Nettelbeckstraße“ in die „Kleefelder Straße“ weist der Verkehrszeichenplan die folgende Beschilderung aus:

Für denjenigen Verkehr, der von der „Nettelbeckstraße“ in die „Kleefelder Straße“ einmündet, ist das Zeichen 290.1 („Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“) mit dem Zusatzzeichen 1053-30 („Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“) errichtet. Auf der Südseite der „Kleefelder Straße“ sind auf der Höhe der Einmündung der „Nettelbeckstraße“ das Zeichen 244.1 („Beginn einer Fahrradstraße“) mit den Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“ in beide Richtungen sowie das Zeichen 220 („Einbahnstraße“) mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ in beide Richtungen (Anlage 1 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Abschnitt 2, lfd. Nummer 9.1) angebracht. Auf dem gesamten streitbefangenen Abschnitt der „Kleefelder Straße“ sind drei weitere Zeichen 220 („Einbahnstraße“) errichtet.

Für den Verkehr, der von der „Kleefelder Straße“ kommend in die „Nettelbeckstraße“ einbiegt, ist das Zeichen 290.2 („Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“) angebracht.

Der Kreuzungsbereich der „Kleefelder Straße“ und der „Plathnerstraße“ ist nach dem Verkehrszeichenplan wie folgt beschildert:

An der Kreuzung der „Kleefelder Straße“ mit der „Plathnerstraße“ sind für den aus Osten kommenden Verkehr das Zeichen 244.2 („Ende einer Fahrradstraße“), ferner das Zeichen 290.2 („Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“) und das Zeichen 274.2 („Ende einer Tempo 30-Zone“) angebracht. Für den aus Norden, Süden und Westen kommenden Verkehr ist das Zeichen 244.1 („Beginn einer Fahrradstraße“) errichtet.

Für den aus Süden kommenden Verkehr ist das Zeichen 214-10 („Vorgeschriebene Fahrtrichtung, geradeaus oder links“) mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“, für den aus Norden kommenden Verkehr das Zeichen 214 („Vorgeschriebene Fahrtrichtung, geradeaus oder rechts“) mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angebracht.

An der Kreuzung des westlichen Teilabschnitts der „Kleefelder Straße“ und der „Plathnerstraße“ sind - sichtbar für den Verkehr von Norden, Süden und Osten kommend - auf der Nordseite der „Kleefelder Straße“ das Zeichen 290.1 („Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone“) mit dem Zusatzzeichen 1053-30 („Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“) und auf der Südseite das Zeichen 244.1 („Beginn einer Fahrradstraße“) mit den Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“ in beide Richtungen sowie Zeichen 220 („Einbahnstraße“) mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ in beide Richtungen errichtet.

Der westliche Abschnitt der „Kleefelder Straße“ - zwischen der „Plathnerstraße“ und dem „Michael-Ende-Platz“ - stellt sich nach dem Verkehrszeichenplan schließlich wie folgt dar:

Für denjenigen Verkehr, der vom „Michael-Ende-Platz“ kommend die „Kleefelder Straße“ befährt, ist insbesondere das Zeichen 244.1 („Beginn einer Fahrradstraße“) errichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verkehrszeichenplan sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Unter dem 22. Oktober 2019 wurden der Stadtbezirksrat Mitte sowie der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss durch die Informationsdrucksache Nummer 2650/2019 über die vorgesehenen Maßnahmen informiert: Da die „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße eine sehr wichtige Funktion im Radroutennetz der Antragsgegnerin mit überörtlicher Bedeutung habe, sollten eine Einbahnstraßenregelung eingerichtet und regelmäßige Ausweichbereiche für den Begegnungsfall Kraftfahrzeug und Fahrrad durch Halteverbote in weiten Teilen der „Kleefelder Straße“ geschaffen werden. Durch die Einrichtung von Einbahnstraßenregelungen werde die Verkehrsmenge reduziert. Zudem führe eine Einbahnstraßenregelung dazu, dass auch die Anzahl der Begegnungsfälle verringert werde. Um eine genügende Anzahl von ausreichend langen Ausweichstellen zu erreichen, werde das Parken am Fahrbahnrand erheblich eingeschränkt und auf ein Grundangebot für Anlieger der „Kleefelder Straße“ reduziert. Bei einer zu treffenden Regelung für ausreichende Ausweichmöglichkeiten sei auch zu berücksichtigen, dass vor vielen Grundstückszufahrten Grenzmarkierungen aufgebracht seien. Ausgehend davon müsse - um ausreichend Begegnungsbereiche zu schaffen - das Parken auf diesen Flächen untersagt werden. Die Anzahl der im öffentlichen Straßenraum verbleibenden verfügbaren Stellplätze werde durch die Neuregelung zwar deutlich geringer als im derzeitigen Zustand, sei aber in Anbetracht der nur einseitigen Bebauung mit Einfamilienhäusern / niedriggeschossiger Bebauung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Stellplätze / Garagen in den Abschnitten „Plathnerstraße“ bis „Michael-Ende-Platz“ und „Gneisenaustraße“ bis „Plathnerstraße“ auf Privatgrund vorhanden seien, angemessen. Der Parkdruck im gesamten Quartier sei zwar relativ hoch, aber insbesondere in den Morgen- und Abendstunden und an den Wochenenden stünden ausreichend freie Parkplätze für die Anlieger auch in den umliegenden Straßen zur Verfügung Zudem könne vor den Grundstücken weiterhin zum Zwecke der Belieferung gehalten werden.

Ebenfalls unter dem 22. Oktober 2019 informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller sowie andere Anlieger über die Maßnahmen. Um die „Kleefelder Straße“ auch zukünftig als Fahrradstraße ausweisen zu können, sei die Umsetzung verschiedener Maßnahmen vorgesehen: So werde von der „Nettelbeckstraße“ in Fahrtrichtung „Plathnerstraße“ und von der „Plathnerstraße“ in Richtung „Michael-Ende-Platz“ eine Einbahnstraßenregelung vorgesehen, überdies würden regelmäßige Ausweichbereiche für den Begegnungsfall von Kraftfahrzeugen sowie Fahrrädern geschaffen. Durch die Einrichtung der „Kleefelder Straße“ als Einbahnstraße (Radverkehr in Gegenrichtung frei) werde eine Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs bei Aufrechterhaltung der Erschließungsfunktion der Straße erreicht. Durch Markierung und Ausweisung einzelner Stellplätze und der grundsätzlichen Beschilderung einer „eingeschränkten Halteverbotszone" mit der Zusatzbeschilderung „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ ergäben sich hinreichend Ausweichmöglichkeiten für den Begegnungsverkehr zwischen Kraftfahrzeug und Rad. Das Parken sei somit zukünftig ausschließlich innerhalb der gekennzeichneten Flächen zulässig. Die Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen solle möglichst zeitnah erfolgen.

Der Antragsteller hat daraufhin am 24. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Hannover um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Am 29. Oktober 2019 hat die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Teilabschnitt der „Kleefelder Straße“ die von ihr angeordneten Zeichen aufgestellt. Die Zeichen 244.1 und 244.2 sind beibehalten; bauliche Maßnahmen am Straßenkörper sind nicht vorgenommen worden.

Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller aus:

Die Beibehaltung der Anordnung der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße in der modifizierten Gestaltung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin die Anlieger in dem streitbefangenen Bereich vor ihrer Entscheidung nicht angehört habe. Dieser Mangel könne außerdem wegen der unmittelbar bevorstehenden Schaffung vollendeter Tatsachen und darüber hinaus auch aus Rechtsgründen nicht geheilt werden. Es stehe bei dem Erlass einer Allgemeinverfügung zwar im Ermessen der Antragsgegnerin, von einer Anhörung abzusehen; er nehme allerdings an, dass die Antragsgegnerin insoweit keine Ermessensentscheidung getroffen habe. Die Antragsgegnerin habe aber von einer Anhörung der Anlieger nicht absehen dürfen, da sich die Anliegerinformation ausschließlich an einen konkret-bestimmbaren Personenkreis - die Anlieger der Grundstücke „Kleefelder Straße“ zwischen „Michael-Ende-Platz“ und „Gneisenaustraße“ - richte. Außerdem werde die Rechtsstellung der Anlieger im Verhältnis zu der Allgemeinheit der Verkehrsteilnehmer einerseits und der bisherigen Anordnung der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße andererseits künftig in erheblichem Umfang auf Dauer beeinträchtigt. Die unterbliebene Beteiligung der Anlieger der „Kleefelder Straße“ könne weder durch die Anliegerinformation der Antragsgegnerin ersetzt noch durch eine nachträgliche Anhörung geheilt werden, denn diese könne sich auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht mehr auswirken, deren Vollzug unmittelbar bevorstehe. Eine rechtzeitig durchgeführte Anhörung hätte sich auf das Ergebnis der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin auswirken können: Die schutzwürdigen Belange der Fußgänger und der Anlieger unter anderem in Bezug auf ihre körperliche Unversehrtheit seien von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden.

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Entscheidung als rechtswidrig zu qualifizieren. Die Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 seien (konkludenter) integraler Bestandteil der verkehrsbehördlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019. Die Antragsgegnerin habe sie als Verwaltungsakt in der Qualität einer modifizierten wiederholenden Verfügung ihrer verkehrsbehördlichen Anordnung vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Anordnung vom 5. September 2016 erlassen, die allerdings insgesamt durch das Urteil der Kammer vom 17. Juli 2019 aufgehoben worden sei. Das Urteil binde die Antragsgegnerin. Mit der Weiterverwendung der an den fünf Verkehrszeichenständern befestigten Verkehrszeichen 244.1 und 244.2 unterlaufe die Antragsgegnerin die Bindungswirkung des Urteils vom 17. Juli 2019. In dieser rechtlichen Ummantelung sei die verkehrsbehördliche Anordnung vom 21. Oktober 2019 nichtig.

Mit den drei Verkehrszählungen in der „Kleefelder Straße“ vom 27. August 2002, 9. Dezember 2012 und vom 23. März 2017 könne die Antragsgegnerin ihre Auffassung, der Radverkehr sei die vorherrschende Verkehrsart in der „Kleefelder Straße“, nicht begründen. Als Ein-Tages-Verkehrszählungen seien es zufällige Momentaufnahmen, die für die Beibehaltung der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße, einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, nicht repräsentativ sein könnten. Außerdem seien Ein-Tages-Verkehrszählungen für den Bereich des Radverkehrs wissenschaftlich nicht anerkannt (unter Verweis auf seinen Schriftsatz vom 15. April 2019 in dem Verfahren 7 A 7457/17, Bl. 278 der beigezogenen Gerichtsakte, Band II). Auf die mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019 vorgelegten Zahlen zu der Dauerzählstelle „Stadtparkweg“ könne die Antragsgegnerin ihre Feststellung von dem Radverkehr als vorherrschende Verkehrsart in der „Kleefelder Straße“ ebenfalls nicht stützen (vgl. Verfahren 7 A 7457/17, Bl. 321 der beigezogenen Gerichtsakte, Band II). Deren Standort - jenseits der „Clausewitzstraße“ - gebe für die Annahme einer Fortführung des Verkehrsstroms „Radverkehr" vom „Stadtparkweg“ in die „Kleefelder Straße“ bis zur „Ellernstraße“ nichts her. Die für 2017 mitgeteilten Zahlen dürften - wie die Zahlen für 2018 - darüber hinaus auf Messfehlern beruhen. Es trete hinzu, dass sich die Verkehrsströme in der „Kleefelder Straße“ in diesem Jahr nach den Beobachtungen des Antragstellers erheblich verändert hätten. Die in der Anliegerinformation wiederholte Behauptung, die „Kleefelder Straße“ habe als Fahrradstraße eine sehr wichtige Funktion im Radroutennetz der Landeshauptstadt Hannover mit örtlicher und überörtlicher Bedeutung, könne die Antragsgegnerin demzufolge weiterhin nicht mit einem den Besonderheiten des Radverkehrs genügenden Zählverfahren und -ergebnis absichern.

In der Beweisaufnahme am 17. Juli 2019 sei überdies festgestellt und zu Protokoll genommen worden, dass auf der Nordseite der „Kleefelder Straße“ vor den Grundstücken ein mit einem Bordstein abgegrenzter Gehweg fehle. Der lediglich optisch abgesetzte Seitenstreifen mit einer geringen Breite liege auf dem Niveau der Fahrbahn. Mit der Beibehaltung der Anordnung der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße entstehe wegen der fehlenden Schutzfunktion eines Gehweges bzw. wegen des Fehlens eines Schutzstreifens ein Gefährdungspotenzial durch den Zwei-Richtungs-Radverkehr, das die Antragsgegnerin gegenüber den Fußgängern und den Anliegern nicht verantworten könne.

Die Antragsgegnerin habe kein Sicherheitskonzept für die Fahrradstraßen im Stadtgebiet. Außerdem halte sich die Antragsgegnerin mit der Beibehaltung der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße in nunmehr modifizierter Gestaltung nicht an ihre eigene Verwaltungspraxis bei der Ausweisung von zahlreichen Einbahnstraßen mit Zwei-Richtungs-Radverkehr im Stadtgebiet. Dort gebe es Gehwege auf beiden Seiten.

Vorsorglich werde überdies der gesamte Vortrag in dem Klageverfahren 7 A 7457/17 zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht. Der Antragsteller hat in diesem Verfahren insbesondere vorgetragen, dass die „Kleefelder Straße“ nicht über die erforderliche Fahrbahnbreite verfüge, so dass die Anordnung einer Fahrradstraße nicht in Betracht komme. Es verstoße überdies gegen den Vorbehalt des Gesetzes in analoger Anwendung, dass der Begriff der „vorherrschenden Verkehrsart“ nicht in der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern lediglich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt sei. Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 244.1 und 244.2 seien insgesamt zu unbestimmt und könnten keine wirksame Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Fahrradstraße bilden.

Durch den Vollzug der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung habe die Antragsgegnerin das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG missachtet und den Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Antragsgegnerin hätte während des laufenden gerichtlichen Eilverfahrens von einer solchen Maßnahme absehen sollen.

Das auf der Ostseite der „Plathnerstraße“ an einer Straßenlaterne angebrachte Zeichen „Geradeaus oder links" mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei" verstoße aufgrund der Höhe der Anbringung gegen das Gebot der Sichtbarkeit. Fahrzeuge würden trotz dieser Verkehrszeichen in den östlich der „Plathnerstraße“ liegenden Teil der „Kleefelder Straße“ einbiegen. Aus der Perspektive eines Autofahrers, der die „Plathnerstraße“ in Richtung Norden befahre, sei das Zeichen zu hoch angebracht. Wegen der Dunkelheit unter der Brücke und der komplexen Verkehrslage im gesamten Kreuzungsbereich könne dieser das Zeichen nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen. Die Orientierung über die geänderte Verkehrslage werde außerdem dadurch erschwert, dass die Antragsgegnerin im Einmündungsbereich der „Plathner“- in die „Kleefelder Straße“ kein Zeichen 220 („Einbahnstraße") und unter Brücke kein Zusatzzeichen 1008-30 („Vorfahrt geändert") angebracht habe.

Der gleiche Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz betreffe das an der Nordseite der „Kleefelder Straße“ vor der Einmündung der „Nettelbeckstraße“ angebrachte Zeichen (eingeschränktes Haltverbot mit dem Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen“). Aus der Perspektive eines aus der „Nettelbeckstraße“ kommenden Autofahrenden sei dieses ebenfalls zu hoch angebracht worden.

Die Antragsgegnerin habe überdies nicht bedacht, dass Fußgänger sowie Anlieger um die zugewiesenen Parkflächen, die auf eine Breite von 2,00 Metern angelegt seien, herumlaufen und die Fahrbahn benutzen müssten.

Die Einbahnstraßenregelung mit Zwei-Richtungs-Radverkehr zwischen „Nettelbeck“- und „Plathnerstraße“ sei ermessenfehlerhaft. Auf der „Plathnerstraße“ in Richtung „Braunschweiger Platz“ komme es im nachmittäglichen Berufsverkehr über Stunden zu zähfließendem Verkehr. Im Kreuzungsbereich „Kleefelder Straße“ / „Plathnerstraße“ entstünden außerdem im Berufsverkehr komplexe und unübersichtliche Situationen zwischen den verschiedenen Verkehrsarten. Das damit begründete Gefährdungs- und Konfliktpotenzial werde mit der Bündelung des Kraftfahrzeugverkehrs in Richtung „Plathnerstraße“ und dem Zwei-Richtungs-Radverkehr erhöht.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Beibehaltung der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße in der nach Maßgabe der Anliegerinformation der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2019 modifizierten Gestaltung anzuordnen,

hilfsweise die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019 - nunmehr in der Form der modifizierten wiederholenden Verfügung ihrer verkehrsbehördlichen Anordnung vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Anordnung vom 5. September 2016 - anzuordnen,

weiterhin hilfsweise die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt die verkehrsbehördliche Anordnung: Eine Pflicht zur Anhörung bzw. zur Beteiligung der Anlieger sei nicht gegeben. Anders als der Antragsteller meine, bedeute der Regelungsgehalt der aufzustellenden Verkehrszeichen nicht einen derart schweren und intensiven Eingriff, dass eine Pflicht zur Anhörung bestehe.

Die streitbefangene Anordnung betreffe lediglich die Einschränkung des Parkens im öffentlichen Straßenraum. Nach Zustellung der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Juli 2019 (7 A 7457/17) habe die Antragsgegnerin zunächst an unterschiedlichen Tagen ermittelt, wie viele Fahrzeuge tatsächlich in der „Kleefelder Straße“ parkten. Durch diese Erhebung sei das noch angemessene Maß an Stellplätzen im öffentlichen Raum ermittelt worden. In den streitbefangenen Abschnitten der „Kleefelder Straße“ seien an den Erfassungstagen durchschnittlich 30 Fahrzeuge abgestellt worden. Mit der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 21. Oktober 2019 seien im öffentlichen Straßenraum insgesamt 15 Flächen mit einer jeweiligen Stellplatzlänge von fünf Metern ausgewiesen worden. Darüber hinaus könnten allerdings keine weiteren Stellplätze eingerichtet werden.

Die Belange des Fußgängerverkehrs seien bei der Anordnung ebenfalls sachgerecht berücksichtigt worden. Es sei in einem Bereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durchaus zumutbar, dass der Gehweg auf der Südseite der „Kleefelder Straße“ genutzt werde. Der Zustand nach der Umsetzung der verkehrsbehördlichen Anordnung stelle für den Fußgängerverkehr sogar eine Verbesserung dar, weil durch die wenigen Stellplätze im öffentlichen Straßenraum die Einsicht auf den querenden Fahrverkehr deutlich verbessert werde und zukünftig - zumindest in den Teilabschnitten von der „Plathnerstraße“ bis zum „Michael-Ende-Platz“ und von der „Plathnerstraße“ bis zur „Nettelbeckstraße“ - der motorisierte Fahrverkehr nur noch in eine Fahrtrichtung fahren dürfe. Das Befahren des schmalen Streifens entlang der Grundstücksgrenzen mit geringer Geschwindigkeit stelle keine besondere Gefahrenlage dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie des Verfahrens 7 A 7457/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Den statthaften Antrag für das einstweilige Rechtsschutzverfahren stellt nach Auffassung der beschließenden Kammer der zweite Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 3. November 2019 dar, denn dieser enthält die maßgebliche Bezugnahme auf die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019. Über den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag, die das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ebenso abbilden, braucht nicht gesondert entschieden zu werden.

Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen die verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung unter anderem in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Verkehrsreglung wiegt insoweit schwerer als das Suspensivinteresse des Antragstellers.

1. Die angegriffene verkehrsbehördliche Anordnung vom 21. Oktober 2019 stellt sich nach summarischer Prüfung als formell rechtmäßig dar. Selbst wenn die Antragsgegnerin nicht von einer Anhörung des Antragstellers hätte absehen dürfen, so wäre ein derartiger Verstoß heilbar.

Gemäß § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i.V.m. § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Dies ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Eine solche Nachholung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen, § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG.

Es kann hier offenbleiben, ob eine Anhörung des Antragstellers in dieser Konstellation vor Erlass der streitbefangenen verkehrsbehördlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019 entbehrlich gewesen ist und ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahingehend in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat. Dies könnte insbesondere deshalb in Betracht kommen, da der Antragsteller seine Einwände insbesondere gegen die Anordnung einer Fahrradstraße in der „Kleefelder Straße“ sowohl in dem Klageverfahren über die straßenverkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2013 in Gestalt der Anordnung vom 5. September 2016 als auch in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren umfassend vorgebracht hat. Hinzu tritt, dass die nunmehr streitbefangene verkehrsbehördliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2019 den Erlass einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG betrifft und der Gesetzgeber ausdrücklich normiert hat, dass in einem solchen Fall von einer Anhörung abgesehen werden kann. Soweit der Antragsteller die Rechtsauffassung vertritt, dass die Antragsgegnerin von einer Anhörung der Anlieger nicht habe absehen dürfen, da sich die Anliegerinformation ausschließlich an einen konkret bestimmbaren Personenkreis - die Anlieger der Grundstücke „Kleefelder Straße“ zwischen „Michael-Ende-Platz“ und „Gneisenaustraße“ - richte, verfängt dieser Einwand nicht. In der vom Antragsteller zitierten Fundstelle (vgl. Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 45 Rn. 78) ist aufgeführt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einem erheblichen Eingriff in Rechtsgüter gebieten könne, dass eine Anhörung vorgenommen werde. Einen derart schwerwiegenden Eingriff hat der Antragsteller aber gerade nicht hinreichend dargelegt.

Soweit der Antragsteller meint, eine unterbliebene Anhörung der Anlieger der „Kleefelder Straße“ könne weder durch die Anliegerinformation der Antragsgegnerin ersetzt noch durch eine nachträgliche Anhörung geheilt werden, denn diese werde sich auf die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht mehr auswirken können, greift auch dieser Einwand nicht durch. Aus dem Wortlaut § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG folgt vielmehr, dass eine erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Aus dem Gesetzeswortlaut von § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG ergibt sich keine Beschränkung dahingehend, dass eine erforderliche Anhörung dann nicht mehr nachgeholt werden könnte, wenn der Verwaltungsakt bereits vollzogen worden ist. Anders als der Antragssteller vorträgt, ist eine Rückgängigmachung der streitbefangenen verkehrsbehördlichen Anordnung auch nach dem Aufstellen der Schilder noch möglich. Für eine Nichtigkeit der Allgemeinverfügung ist entgegen der Auffassung der Antragstellers nichts ersichtlich.

2. Die streitbefangene verkehrsbehördliche Anordnung vom 21. Oktober 2019 stellt sich nach summarischer Prüfung auch als materiell rechtmäßig dar. Die abschließende Beurteilung einzelner Aspekte bleibt allerdings dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

a) § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO stellt eine taugliche Rechtsgrundlage für die streitbefangene verkehrsbehördliche Anordnung einer Fahrradstraße dar. Hierzu hat die beschließende Kammer in dem rechtskräftigen, zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 17. Juli 2019 in den Randnummern 53 ff. (zitiert nach juris) wie folgt ausgeführt:

„aa) Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bestimmtheitsgebots führen nicht dazu, dass in der Straßenverkehrs-Ordnung die konkreten Voraussetzungen für die Anordnung des Vorschriftzeichens ‚Beginn einer Fahrradstraße‘ - insbesondere der Begriff ‚Radverkehrs als vorherrschende Verkehrsart‘ - geregelt werden müssen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 (- 3 C 7/17 -, juris, Rn. 23 f.) die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im Hinblick auf die Straßenverkehrs-Ordnung konkretisiert. So heißt es in der Entscheidung:

‚Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Bestimmtheitsgebot müssen gesetzliche Regelungen - und ebenso Rechtsverordnungen wie die hier zu beurteilende Straßenverkehrs-Ordnung - so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten daran auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert [...]. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber indes nicht dazu, den Tatbestand mit genau fassbaren Maßstäben zu umschreiben. Es liegt in der ihm bei der Normsetzung eingeräumten Gestaltungsfreiheit, auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden [...]. Dies kann notwendig werden, um der sonst nicht zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden [...]. Umgekehrt ist der Normgeber gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Begriffsbestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat fordert [...]; die Ausfüllung ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane [...] Für den nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu fordernden Grad an Bestimmtheit ist von Bedeutung, dass die Straßenverkehrs-Ordnung der Regelung von Massenvorgängen dient und mit ihren rechtlichen Vorgaben einer Vielzahl unterschiedlicher Situationen und Einzelumstände Rechnung tragen muss. Damit erweist sich die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen als unverzichtbar [...]. Bereits die amtliche Begründung zur Straßenverkehrs-Ordnung weist darauf hin, dass in diesem Regelwerk zwar grundsätzlich einfache, der Allgemeinheit geläufige Begriffe verwendet werden sollten, unerläuterte, abstrakte Begriffe freilich nicht gänzlich zu vermeiden seien [...].‘

(2) Der Tatbestand von § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO enthält eine den Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG entsprechende Konturierung: So verlangt § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Tatbestandsebene Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, um die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten zu können. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erfordert zusätzlich besondere Umstände, die eine Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zwingend erforderlich macht. § 45 StVO enthält damit zwar unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsebene; dies ist jedoch auch geboten: Nur auf diese Weise kann die Befugnisnorm die vielfältigen Sachverhalte und Konstellationen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfassen und bündeln.

Überdies ist festzustellen, dass sich die Ge- und Verbote, die für den Einzelnen aus der verkehrsbehördlichen Anordnung einer Fahrradstraße folgen, aus der Straßenverkehrs-Ordnung, mithin aus § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nummer 23 der Anlage 2 zu Zeichen 244.1 ergeben: Diejenigen Erfordernisse, die an ein normgerechtes Verhalten im Straßenverkehr an den Einzelnen gestellt werden - etwa die zulässige Höchstgeschwindigkeit oder die Zulässigkeit des Nebeneinanderfahrens von Fahrrädern -, sind daher durch die Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.

bb) Anders als der Kläger annimmt, folgt aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht, dass sich die konkreten Voraussetzungen für die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einer Fahrradstraße aus der Straßenverkehrs-Ordnung selbst und nicht aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ergeben müssten. Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 1/13 -, juris, Rn. 37 ff.). Diese Rechtsprechung betrifft die Auslegung des Begriffs ‚Gesetz‘ in Art. 84 Abs. 1 GG und die Frage, ob es zulässig ist, dass eine abweichende Länderregelung nicht in einem Parlamentsgesetz, sondern in einer Rechtsverordnung des Landes geregelt werden darf.“

Diese Ausführungen gelten fort. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) Eine Entscheidung darüber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 StVO im Hinblick auf die Ausweichbereiche bzw. Lücken zum Einbiegen und Zurücksetzen, die durch die Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone in der „Kleefelder Straße“ geschaffen worden sind, vorliegen und so ein störungsfreier Begegnungsverkehr zwischen Fahrrädern und/oder Kraftfahrzeugen gewährleistet werden kann, bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. Dass die Regelung im Hinblick auf die geschaffenen Ausweichbereiche bzw. Lücken zum Einbiegen und Zurücksetzen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers begründen könnte, ist allerdings nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass Fußgänger sowie Anlieger um die zugewiesenen Parkflächen, die auf eine Breite von 2,00 Metern angelegt seien, herumgehen und so die Fahrbahn benutzen müssten. Es ist dem Antragsteller allerdings zumutbar, den Gehweg auf der Südseite der „Kleefelder Straße“ - jedenfalls bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache - zu benutzen.

Die Kammer weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin, da es sich bei den Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen um Dauerverwaltungsakte handelt, fortdauernd die Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren hat (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 17. Juli 2019 - 7 A 7457/17 -, juris, Rn. 84; VG Hannover, Urteil vom 17. Januar 2018 - 7 A 2194/16 -, juris, Rn. 27; vgl. ferner Rn. 56 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung [VwV-StVO] zu § 45, wonach die Straßenverkehrsbehörden bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen haben). Insbesondere muss die Antragsgegnerin stetig beobachten, ob die Maßnahmen ausreichend sind, um eine Gefährdung des Kraftfahrzeug-, des Rad- sowie des Fußgängerverkehrs auszuschließen.

c) Ein Verstoß gegen das Gebot der Sichtbarkeit für Verkehrszeichen liegt nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor; allerdings weist die beschließende Kammer auch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die abschließende Beurteilung dieser Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine durch das Aufstellen von Verkehrszeichen bekannt gegebene Regelung, da diese sofort befolgt werden muss (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO), klar und eindeutig zu sein. Verkehrszeichen sind deshalb nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann. Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07 -, NJW 2008, S. 2867 [2868 m.w.N.]).

Die Randnummern 11 ff. zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO betreffen die Häufung von Verkehrszeichen. Die Vorgaben lauten:

„Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher stets vorrangig zu prüfen, auf welche vorgesehenen oder bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden kann.

Sind dennoch an einer Stelle oder kurz hintereinander mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafür gesorgt werden, dass die für den fließenden Verkehr wichtigen besonders auffallen. Kann dies nicht realisiert werden oder wird ein für den fließenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an der betreffenden Stelle nicht erwartet, ist jene Wirkung auf andere Weise zu erzielen (z. B. durch Übergröße oder gelbes Blinklicht).a) Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.

aa) Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein […].

bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweise drei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den fließenden Verkehr wenden.

cc) Vorschriftzeichen für den fließenden Verkehr dürfen in der Regel nur dann kombiniert werden, wenn sie sich an die gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie die gleiche Strecke oder den gleichen Punkt betreffen.

[…]

b) Dicht hintereinander sollen Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten, an denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr ein so großer Abstand bestehen, dass der Verkehrsteilnehmer bei der dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, die Bedeutung der Verkehrszeichen nacheinander zu erfassen.“

Auch Zusatzzeichen sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 StVO Verkehrszeichen. Randnummer 47 zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO bestimmt, dass mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden sollten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung überdies darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen durch Verwaltungsvorschrift getroffenen Vorgaben zwar nicht um Rechtsvorschriften handelt, diese aber die nachgeordneten Behörden binden und für die gerichtliche Entscheidung eine Auslegungshilfe darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 3 C 18/07 -, NJW 2008, S. 2867 [2868 m.w.N.]).

bb) Ob die Verkehrszeichen, die auf Höhe der Einmündung der „Nettelbeckstraße“ in der „Kleefelder Straße“ aufgestellt worden sind, mit dem Gebot der Sichtbarkeit vereinbar sind, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend entschieden werden; diese Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem Rahmen kann auch überprüft werden, ob es der Aufstellung des Zeichens 220 („Einbahnstraße“) sowie des Zusatzzeichens überhaupt bedarf. Die beschließende Kammer verkennt allerdings nicht, dass die Anordnung der Zeichen gegen die Randnummern 11 ff. zu den §§ 39 bis 43 VwV-StVO verstößt, da auf der Südseite der „Kleefelder Straße“ am gleichen Pfosten bzw. sonst unmittelbar über- oder nebeneinander jedenfalls mehr als drei Verkehrszeichen angebracht worden sind: das Zeichen 244.1 („Beginn einer Fahrradstraße“), die beiden Zusatzzeichen „Kraftfahrzeuge frei“ in beide Richtungen, das Zeichen 220 („Einbahnstraße“) sowie das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ in beide Richtungen. Allerdings ist diese komplexe Beschilderung bereits teilweise durch die Vorgaben der VwV-StVO angelegt. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu den Zeichen 244.1 und 244.2 kommen Fahrradstraßen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden. Damit ist eine Häufung der Zeichen bereits in der StVO angelegt. Es tritt hinzu, dass in der „Kleefelder Straße“ durch das Zusammentreffen verschiedener Faktoren - etwa der Interessen der Anlieger sowie der geringen Breite der Straße - eine komplexe Interessen- wie Rechtslage entstanden ist, die - als atypischer Fall - wahrscheinlich ein Abweichen von den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung rechtfertigt.

Das auf der Ostseite der „Plathnerstraße“ an einer Straßenlaterne angebrachte Zeichen 214-10 („Vorgeschriebene Fahrtrichtung, geradeaus oder links“) mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ verstößt nach summarischer Prüfung nicht gegen das Gebot der Sichtbarkeit. Aus der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 als Anlage 1 an das Gericht übersandten Fotografie vermag die Kammer keinen Verstoß zu erkennen. Zwar mag es zutreffend sein, dass die besondere Verkehrslage von den Verkehrsteilnehmern unter Umständen aufgrund der komplexen Verkehrslage oder der Dunkelheit unterhalb der die „Plathnerstraße“ querenden Brücke eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Gleichwohl ist nicht dargelegt, dass die Höhe, in der die Zeichen angebracht worden sind, die Sichtbarkeit derselben in einer Weise beeinträchtigt, dass die Regelung nicht mehr klar und eindeutig ist. Dies gilt auch für den vom Antragsteller behaupteten Verstoß gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz durch das an der Nordseite der „Kleefelder Straße“ vor der Einmündung der „Nettelbeckstraße“ aufgestellte Zeichen die eingeschränkte Haltverbotszone betreffend mit dem Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen".

d) Unabhängig davon, dass es für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nicht auf den Inhalt von Verwaltungsvorschriften ankommt, sondern regelmäßig die Verwaltungspraxis maßgeblich ist, verfangen die Einwände des Antragstellers gegen die Verwaltungsvorschriften selbst (aa) oder deren Anwendung (bb) in diesem Zusammenhang nicht.Hierzu hat die beschließende Kammer in dem rechtskräftigen, zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 17. Juli 2019 in den Randnummern 77 ff. (zitiert nach juris) wie folgt ausgeführt:

„aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 244.1 und 244.2 über die Einrichtung von Fahrradstraßen nicht zu unbestimmt. Sie sind insbesondere nicht an den strengen Voraussetzungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zu messen (vgl. nur VG Greifswald, Urteil vom 21. Februar 2019 - 3 A 1794/17 HGW -, juris, Rn. 17; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2018 - 6 A 2014/17 -, juris, Rn. 154). Die Straßenverkehrsbehörden sind als Normadressaten dieser Verwaltungsvorschrift nicht in einer Weise schutzbedürftig wie der von gesetzlichen Regelungen betroffene Bürger. Die kommunalen Straßenverkehrsbehörden sind jedenfalls keine Träger von Grundrechten; Einschränkungen ihres Handlungsspielraumes sind daher nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen.

bb) Dass die Verwaltungsvorschrift keine detaillierten Vorgaben zu den Modalitäten der Verkehrsmessung im Hinblick auf die Bestimmung einer Verkehrsart als ‚vorherrschend‘ enthält, führt auch nicht zu einer Anordnungspraxis, die durch die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 244.1 und 244.2 gerade verhindert werden soll. Es ist zwar zutreffend, dass die Verwaltungsvorschrift - im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht - gewährleisten soll, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen (vgl. nur VG Hannover, Urteil vom 14. Juni 2016 - 7 A 13494/14 -, juris, Rn. 27 m.w.N.). Jedoch zielen die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 244.1 und 244.2 nicht auf eine vollständige Vereinheitlichung der Anordnungspraxis im Hinblick auf Fahrradstraßen: In Randnummer 1 heißt es vielmehr, dass Fahrradstraßen dann in Betracht kommen, wenn der Radverkehr bereits die vorherrschende Verkehrsart darstellt oder dies alsbald zu erwarten ist. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass immer dann, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart darstellt oder dies alsbald zu erwarten ist, stets eine Fahrradstraße verkehrsbehördlich angeordnet werden muss. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass auch solche Straßen, die die Voraussetzungen für die verkehrsbehördliche Anordnung einer Fahrradstraße erfüllen würden, gleichwohl nicht als solche beschildert werden müssen. Der Behörde steht also weiterhin ein Ermessen zu, welche verkehrsbehördliche Anordnung sie trifft bzw. ob sie tätig wird. Dies bestätigt auch die folgende Überlegung: Selbst wenn die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 244.1 und 244.2 detailliert festlegen würden, wie die Straßenverkehrsbehörden den Radverkehr als vorherrschende Verkehrsart zu bestimmen hätten, hätte dies keine einheitliche Anordnungspraxis zur Folge. Die Rechtsfolge der Feststellung ist vielmehr, dass eine Fahrradstraße in Betracht kommt, nicht aber, dass sie anzuordnen bzw. das Ermessen der Behörde auf ‚Null‘ reduziert ist (die fehlenden Vorgaben im Hinblick auf das Verfahren wurden auch in anderen Entscheidungen hingenommen, vgl. VG Berlin, ibid., Bl. 6 f.; OVG Berlin-Brandenburg, ibid., Bl. 2 f.). Dass eine absolute Vereinheitlichung der Anordnungspraxis im Hinblick auf die Einrichtung von Fahrradstraßen auch durch den Verordnungsgeber bei der Schaffung der maßgeblichen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht bezweckt wurde, bestätigt - neben deren Wortlaut - auch die Begründung der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 12. Februar 2009. Dort heißt es, dass den Planungs- und Straßenverkehrsbehörden durch eine Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften ein größerer Handlungsspielraum sowie eine größere Flexibilität bei der Anlage der Radverkehrsanlagen und der Anordnung der Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen eingeräumt werden solle (BR-Drs. 153/09, S. 3, 84). Gleiches geht auch aus der Begründung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung hervor (vgl. BR-Drs. 154/09, S. 42, 90). Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Fundstelle (VkBl. 1997, S. 689 f., 704). Auch dort heißt es, dass in der Verwaltungsvorschrift geregelt sei, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen Fahrradstraßen angeordnet werden könnten, es handele sich um eine der Möglichkeiten.“

Diese Ausführungen gelten fort. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Antragsteller auf Blatt 4 seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2019 auf etwaige Messfehler verweist, hat er diese jedenfalls in diesem Schriftsatz nicht konkretisiert.

e) Ermessensfehler sind vorliegend nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat sich - dies geht zwar nicht aus der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 21. Oktober 2019, wohl aber aus der Informationsdrucksache Nummer 2650/2019, der Anliegerinformation und der Antragserwiderung hervor - hinreichend mit den bestehenden Gefahrenpotenzialen, die aus dem Aufeinandertreffen des fließenden sowie ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs, den Fußgängern und dem Radverkehr, der Breite der Fahrbahn und der Zulassung des Kraftfahrzeugverkehrs folgen, auseinandergesetzt und auf dieser Grundlage abgewogen. Sie hat zur Schaffung einer Tatsachengrundlage an verschiedenen Tagen Verkehrszählungen durchgeführt, um die Anzahl der parkenden Kraftfahrzeuge in dem streitbefangenen Teilabschnitt zu evaluieren. Überdies hat sie die Erwägungen des Urteils der beschließenden Kammer vom 17. Juli 2019 umfassend aufgegriffen und in ihre Erwägungen einbezogen.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Einbahnstraßenregelung mit Zwei-Richtungs-Radverkehr zwischen der „Nettelbeckstraße“ und der „Plathnerstraße“ ermessenfehlerhaft sei, verfängt dieser Einwand nicht. Durch die streitbefangene verkehrsbehördliche Anordnung einer Einbahnstraßenregelung wird die Verkehrsmenge vielmehr reduziert, so dass die vom Antragsteller angesprochene Bündelung des Kraftfahrzeugverkehrs in Richtung „Plathnerstraße“ vermindert wird.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, dass auf der Nordseite der „Kleefelder Straße“ vor den Grundstücken ein mit einem Bordstein abgegrenzter Gehweg fehle und durch den Zwei-Richtungs-Radverkehr ein Gefährdungspotenzial für Fußgänger und Anlieger entstehe, vermag die Kammer die Ursächlichkeit der angegriffenen verkehrsbehördlichen Anordnung vom 21. Oktober 2019 für die vom Antragsteller behauptete Gefährdung bzw. die Erhöhung derselben nicht zu erkennen. Sollte von dem Fehlen eines Bordsteines an der Nordseite der Straße überhaupt eine Gefahr für Fußgänger und Anlieger ausgehen, so wird diese durch die nunmehr getroffene Verkehrsregelung, die jedenfalls zu einer Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs führen dürfte, abgeschwächt. Nichts Anderes folgt aus den vom Antragsteller zitierten Quellen (ERA 2010, Abschnitt 7 sowie das Gutachten des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., Sicherheitsbewertung von Fahrradstraßen und der Öffnung von Einbahnstraßen, abrufbar unter https://udv.de/de/publikationen/forschungsberichte/sicherheitsbewertung-fahrradstrassen-und-der-oeffnung-einbahnstrassen [letzter Abruf: 4. November 2019]).

Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, dass sich die Antragsgegnerin mit der Beibehaltung der „Kleefelder Straße“ als Fahrradstraße in nunmehr modifizierter Gestaltung nicht an ihre eigene Verwaltungspraxis bei der Ausweisung von zahlreichen Einbahnstraßen mit Zwei-Richtungs-Radverkehr im Stadtgebiet halte und es bei diesen Straßen einen Bordstein auf jeder Straßenseite gebe, vermag die Kammer ebenfalls keinen Verstoß gegen rechtliche Vorschriften zu erkennen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.5, 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).