Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 02.03.2007, Az.: L 8 AS 5/07 NZB
Absenden ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ; Bedarf ; Berufung ; Ernährung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 02.03.2007
- Aktenzeichen
- L 8 AS 5/07 NZB
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 58645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0302.L8AS5.07NZB.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - AZ: 31 AS 628/05
Rechtsgrundlagen
- § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG
- § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch
- § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG
- SGB II
In dem Rechtsstreit
...
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitsgemeinschaft JobCenter Region Hannover, vertreten durch die Geschäftsführerin - Rechtsstelle -, Marktstraße 45, 30159 Hannover,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 2, März 2007 in Celle durch die Richter Scheider - Vorsitzender -, Wimmer und die Richterin Jansen-Krentz
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 9. März 2006 zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
GRÜNDE
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Rechtsstreit betrifft die Frage, wie hoch eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu bemessen ist, und zwar bei Vorliegen von Diabetes mellitus Typ II a.
Die Beklagte hat einen monatlichen Betrag von. 51,13 € bewilligt. Das entspricht den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Stand: 1997. Eine Fortschreibung dieses Betrages auf den aktuellen Stand lehnt die Beklagte aus grundsätzlichen Erwägungen unter Bezugnahme auf Durchführungshinweise der Bundesagentur zum SGB II ab.
Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, dass die für 1997 überarbeiteten Krankenkostzulagen fortzuschreiben sind, und zwar entsprechend den Regelsatzerhöhungen ab 1. Juli 1998, so wie es auch der Deutsche Verein empfiehlt (vgl. Münder in Lehr- und Praxiskommentar-SGB II, 2. Auflage 2007, § 21 Rdnr. 31; Hofmann in Lehr- und Praxiskommentar-SGB XII, 7. Auflage 2005, § 30 Rdnr. 31; Tattermusch in Estelmann, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2006, §21 Rdnr. 39; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - L 11 AS 68/05- Rdnr. 25 im Juris-Ausdruck). Unter Berücksichtigung einer Fortschreibung ergäbe sich - je nach Berechnung - ein monatlicher Betrag bei Diabeteskost für Diabetes mellitus Typ II a von 54,71 € bzw. 55,06 €. Der Kläger behauptet einen monatlichen Mehrbedarf von 55,00 €, so dass die monatliche Differenz 3,87 € beträgt.
Gründe
Die Streitfrage, ob die Werte der Empfehlungen aus dem Jahr 1997 auf den aktuellen Stand fortzuschreiben sind, bedarf grundsätzlicher Klärung, zumal dies eine Vielzahl von Verfahren betreffen wird und auch die übrigen Krankheitsformen betrifft, in denen der Deutsche Verein mit Stand 1997 Empfehlungen für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf gegeben hat. Schließlich wird noch grundsätzlich zu klären sein, ob bei Diabetes mellitus überhaupt kostenaufwändige Ernährung anfällt. Dies wird von einigen Sozialleistungsträgern unter Bezugnahme auf den Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe angenommen (siehe dazu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - L8 SO 97/06 ER -). Dies gebietet die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht mehr, § 145 Abs. 5 Satz 1 SGG.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten; diese umfasst die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.