Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 08.03.2007, Az.: L 9 U 67/05
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 08.03.2007
- Aktenzeichen
- L 9 U 67/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 61350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2007:0308.L9U67.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - AZ: S 3 U 108/02
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beim Berufungskläger aufgetretene Hautkrebserkrankung (Lentigo-maligna-Melanom) im Bereich der rechten Wange Folge einer Berufskrankheit (BK) im Sinne der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) ist oder ob der Berufungskläger Anspruch auf eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, weil diese Gesundheitsstörung "wie" eine BK zu entschädigen ist.
Der Berufungskläger ist 1943 geboren und hat in den Jahren 1958 bis 1965 als Anstreicher, Schiffsjunge und Brenner gearbeitet. Von Mai 1965 bis März 1970 war er als Lackierer bei der Volkwagen AG in C. tätig mit anschließender Beschäftigung bis zum 31. Dezember 1983 als Hafenarbeiter bei der Fa.D. -Hafen-Betriebsverein. Während dieser Tätigkeit hatte der Berufungskläger Kontakt mit Elektrodenpech. Schließlich war er noch beschäftigt als Wachmann bei der Fa.E. in der Zeit von Mai 1984 bis Dezember 1989. Nachdem der Berufungskläger im Jahre 1989 einen Schlaganfall mit anhaltender Teillähmung des rechten Armes und Beines erlitten hat, wurde er ab 1990 vom Rentenversicherungsträger vorzeitig berentet.
Bereits während seiner Kindheit hat der Berufungskläger nach eigenen Angaben Sonnenbrände mit Blasenbildung erlitten. Neben dem Zustand nach Schlaganfall besteht bei ihm ein Zustand nach Herzinfarkt sowie eine schwere Herzinsuffizienz und eine chronische Bronchitis. Ab 1994 ist dem Berufungskläger ein größer werdender brauner Fleck auf der rechten Wange aufgefallen, der schließlich durch den Dermatologen Dr. F. im Juni 2000 operativ entfernt wurde mit Nachexzision zum Einhalten eines Sicherheitsabstandes im Juli 2000. Die histologische Untersuchung von Gewebeproben ergab ein Lentigo-maligna-Melanom mit einer Tumordicke von 0,35 mm.
Im August 1998 erhielt die Berufungsbeklagte durch eine Anzeige eines Ratsherrn in C. Kenntnis von der Erkrankung des Berufungsklägers, die in Zusammenhang mit dessen Tätigkeit im Umgang mit Elektrodenpech gebracht wurde. Mit Befundbericht vom 03. August 2000 führte der Hautarzt und Allergologe Dr. F.u.a. aus, dass die Entfernung des Melanoms komplikationslos verlaufen sei mit unauffälligen Narbenverhältnissen nach letztmaliger klinischer Untersuchung vom 23. März 2000. Das zu einem anderen Fall von der Berufungsbeklagten beigezogene Gutachten von Prof. Dr. G. vom 30. Juli 1998 von der Hautklinik H. hinsichtlich der Verursachung eines (normalen) Melanoms durch Elektrodenpech ergab, dass in der verfügbaren wissenschaftlichen Literatur die Verursachung eines malignen Melanoms nach Exposition gegenüber polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, insbesondere gegenüber der Leitsubstanz 3,4 Benzo(a)pyren nicht ausreichend belegt und daher im juristischen Sinne nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Mit Stellungnahme vom 08. Januar 2001 führte die Gewerbeärztin Dr. I. vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie für den Fall des Berufungsklägers Bedenken auf, da dessen Melanom aus einer präkanzerogenen Hautveränderung heraus entstanden sei, die auch durch eine Lichtdermatose aufgrund der erhöhten UV-Einstrahlung bedingt sein könne. Daher sei eine spezielle Begutachtung erforderlich. Der von der Berufungsbeklagten eingeschaltete Technische Aufsichtsdienst (TAD) ermittelte mit Stellungnahme vom 25. Juni 2001, dass der Berufungskläger während seiner Tätigkeit als Umschlagsarbeiter beim Hafenbetriebsverein in der Zeit von 1978 bis 1983 auch im Bereich des Elektrodenpechumschlags tätig gewesen sei. Für die Beschäftigungszeit des Berufungsklägers ergebe sich eine Expositionsdosis von 8,5 BaP-Jahren. Dabei entspreche ein BaP-Jahr einer arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung von 1 µg/m3 Benzo(a)pyren über ein Jahr (240 Schichten). Mit Untersuchungsgutachten vom 27. Juni 2001 führten dann Prof. Dr. J., Prof. Dr. K. und Dr. L. von der Haut- und Poliklinik der Georg-August-Universität M.u.a. aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Berufungsklägers, insbesondere durch Exposition gegenüber Elektrodenpech und dem bei diesem festgestellten Melanom nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Auch bestünden keine Anzeichen für eine Lichtschädigung der Haut, so dass auch eine Verursachung des Lentigo-maligna-Melanoms durch die berufliche UV-Exposition nicht wahrscheinlich sei.
Mit Bescheid vom 27. November 2001 lehnte die Berufungsbeklagte daraufhin einen Entschädigungsanspruch aus Anlass der Erkrankung des Berufungsklägers ab, weil keine BK vorliege. Auch die Feststellung einer Entschädigung nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) scheide aus. Eine BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO (Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe) scheide aus, weil keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlägen, dass die Bestandteile des Elektrodenpechs geeignet seien, Melanome zu verursachen. Hinsichtlich der Frage, ob die Hautveränderung durch die möglicherweise erhöhte Sonnenexposition während der beruflichen Tätigkeit verursacht worden sei, scheitere eine Entschädigung zum Einen daran, dass die BKVO keine entsprechende BK enthalte. Eine Entschädigung über § 9 Abs. 2 SGB VII scheitere bereits daran, dass nach der gutachterlichen Beurteilung eine Verursachung der Hautveränderung durch eine berufliche UV-Exposition nicht wahrscheinlich zu machen sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bei dem Berufungskläger keine Hautveränderungen und -schäden vorlägen, wie sie bei einer deutlichen UV-Exposition zu erwarten seien. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 06. Dezember 2001 blieb auch nach weiterer Beteiligung der Gewerbeärztin erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002).
Mit seiner am 15. August 2002 bei dem Sozialgericht (SG) Aurich eingelegten Klage hat der Berufungskläger geltend gemacht, dass die bei ihm aufgetretene Hautkrebserkrankung eindeutig auf den beruflichen Umgang mit Elektrodenpech sowie auf die gesteigerte UV-Belastung durch die Arbeiten unter freiem Himmel zurückzuführen sei. So habe auch Prof. Dr. N., Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität O. in einem anderen Gutachten vom 22. Mai 2001 (SG Aurich, Az.: S 3 U 75/99) ausgeführt, dass bei berufsbedingten Hauttumoren gemäß der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO zu beachten sei, dass für den Betroffenen sämtliche Tätigkeiten unter freiem Himmel mit einer gegenüber der Allgemeinbevölkerung gesteigerten UV-Belastung, sowie bei Arbeiten mit einer Exposition gegenüber hautkanzerogenen Substanzen, insbesondere gegenüber Steinkohleteerprodukten, sowie Schmierstoffen verschlossen seien. Folglich sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) höher einzuschätzen. Bezüglich der Histologie der berufsbedingten Hautveränderung erscheine primär eine Unterscheidung zwischen Präkanzerosen und Malinomen (Morbus Bowen, Plattenepithelkarzinome, Basaliome) erforderlich zu sein. Schließlich habe das Versorgungsamt Oldenburg bei dem Berufungskläger mit Bescheid vom 28. April 2003 den Grad der Behinderung (GdB) mit 100 sowie die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt. Das SG hat zunächst einen Befundbericht des Dr. F. vom 24. Februar 2003 beigezogen und sodann Beweis erhoben durch Einholung eines dermatologisch-allergologischen Untersuchungsgutachtens durch Dr. P. vom 30. August 2004. Dieser führte im Wesentlichen aus, dass ein Zusammenhang zwischen Pechexposition und Melanomentstehung wissenschaftlich nicht bekannt sei. Ein Zusammenhang zwischen beruflicher UV-Exposition und Melanomentstehung sei bei dem Berufungskläger ebenfalls nicht hinreichend zu belegen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG sodann mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 2004 die Klage abgewiesen, weil bei dem Berufungskläger weder eine BK festzustellen sei noch eine Entschädigung "wie" eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII erfolgen könne. Der Zustand nach Lentigo-maligna-Melanom der rechten Wange mit Lokalrezidiv im Februar 2004 lasse sich keiner der in der Anlage 1 zur BKVO aufgezählten Berufskrankheiten zuordnen. Insbesondere seien die Voraussetzungen der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO nicht erfüllt, weil bisher keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vorlägen, dass die Bestandteile des Elektrodenpechs geeignet seien, ein Melanom - wie es beim Berufungskläger vorliege - zu verursachen. Nachgewiesen sei bisher lediglich, dass eine Exposition gegenüber Steinkohle, Teer und ähnlichen Stoffen zu einem so genannten Pechhautleiden führen könne. Dieses äußere sich entsprechend den Ausführungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter bei chronischer Exposition in grauer, fleckiger Pigmentierung, beetförmiger Teleangiektasie sowie Milienbildung, Komedonen und gelblichen Skleren. Beschrieben würden ebenfalls Warzenbildungen im Gesicht, an den Unterarmen, den Unterschenkeln sowie im Genitalbereich. Ferner werde die Entwicklung von malignen nichtmelanozytären Tumoren bzw. entsprechenden Krebsvorstufen dokumentiert. Derartige für ein Pechhautleiden charakteristische Veränderungen seien beim Berufungskläger jedoch weder anlässlich der gutachterlichen Untersuchung im Verwaltungsverfahren noch anlässlich der vom Gericht veranlassten Begutachtung durch Dr. P. festgestellt worden. Insbesondere liege beim Berufungskläger kein Plattenepithelkarzinom und auch keine Krebsvorstufe im Sinne z.B. eines Morbus Bowen vor, wie sie als Folge der Einwirkungen durch Pech auftreten könnten. Hinsichtlich der Verursachung eines Melanoms durch UV-Bestrahlung fehle es zum Einen am Vorliegen einer listenmäßig anerkannten BK, zum Anderen lägen nach den eingeholten Gutachten keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, dass eine deutliche UV-Exposition geeignet wäre, eine Hauterkrankung im Sinne eines malignen Melanoms zu verursachen. Dr. P. habe in diesem Zusammenhang auf eine Studie verwiesen, wonach die Inzidenz maligner Melanome bei so genannten Indoorarbeitern generell höher sei als bei Personen, die im Freien arbeiteten. Dies zeige, dass eine einfache Beziehung zu UV-Expositionen und malignen Melanomen offensichtlich nicht vorliege. Hinsichtlich des beim Berufungskläger festgestellten Melanoms fehlten zudem zurzeit aussagekräftige Studien zum beruflichen Risiko. Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer beruflichen UV-Belastung und dem Auftreten eines Lentigo-maligna-Melanoms lasse sich nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen daher nicht ausreichend belegen. Hinzu komme, dass bei dem Berufungskläger nach den Ausführungen von Prof. Dr. J. keine weiteren Hautschäden vorlägen, wie sie bei einer deutlichen UV-Exposition an sich zu erwarten wären.
Gegen den am 19. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich der Berufungskläger mit seiner am 18. Februar 2005 eingereichten Berufung mit dem Begehren, ein ergänzendes fachübergreifendes Gutachten eines fachlich geeigneten Instituts einer medizinischen Hochschule einzuholen. Die fortgeschrittene Medizinwissenschaft insbesondere in Forschungsabteilungen großer Universitätskliniken seien durchaus in der Lage nachzuweisen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Hautkrebserkrankung des Berufungsklägers und dessen Exposition gegenüber Elektrodenpech gegeben sei.
Der Berufungskläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
- 1.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Aurich vom 30. Dezember 2004 und den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 27. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2002 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass die Hautkrebserkrankung des Berufungsklägers im Bereich der rechten Wange im Sinne eines Lentigo-maligna-Melanoms Folge einer Berufskrankheit oder "wie" eine solche im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII zu entschädigen ist,
- 3.
die Berufungsbeklagte zu verurteilen, dem Berufungskläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. der Vollrente zu gewähren.
Die Berufungsbeklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sowie auf den schlüssigen Gerichtsbescheid des SG, die sie für rechtmäßig hält.
Die Berufungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 und der Berufungskläger mit Schriftsatz vom 12. September 2006 einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Berufungsbeklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte gem. § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Berufungsbeklagte seine Hautkrebserkrankung als BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO oder "wie" eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkennt und entschädigt.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 30. Dezember 2004 ist ebenso wenig wie die angefochtenen Bescheide der Berufungsbeklagten zu beanstanden. Insbesondere hat das SG in der angefochtenen Entscheidung unter Auswertung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen einer BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO sowie eine Entschädigung "wie" eine BK im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VII geprüft und diese zu Recht abgelehnt, weil nach den umfangreichen Ermittlungen im Falle des Berufungsklägers sowohl hinsichtlich der arbeitstechnischen als auch der medizinischen Voraussetzungen zum Einen ein Zusammenhang zwischen dem beim Berufungskläger erfolgreich entfernten Lentigo-maligna-Melanom der rechten Wange mit einer Exposition gegenüber Elektrodenpech nach dem medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht hinreichend wahrscheinlich ist und zum Anderen dessen Verursachung durch eine berufliche UV-Belastung nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht ausreichend belegt werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen, der Berufungskläger hat auch während des Berufungsverfahrens inhaltlich keinen weiteren Vortrag gemacht. Der bloße Hinweis auf die fortgeschrittene Medizinwissenschaft in entsprechenden Forschungsabteilungen drängt weitere Ermittlungen nicht auf. Denn sämtliche im Verwaltungsverfahren beigezogenen gutachterlichen Stellungnahmen sowie die Ausführungen des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. P. konnten übereinstimmend einen Zusammenhang der beim Berufungskläger bestehenden Melanomerkrankung mit dessen beruflicherseits erlittener Exposition nicht hinreichend wahrscheinlich machen. Auch die Gewerbeärztin Dr. I. hat mit Stellungnahme vom 12. November 2001 nach Kenntnis des Gutachtens von Prof. Dr. J. die Anerkennung einer BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO wie auch eine Entschädigung nach § 9 Abs. 2 SGB VII nicht empfohlen. Dem schließt sich auch das erkennende Gericht an. Denn nach sämtlichen gutachterlichen Ausführungen ist im Falle des Berufungsklägers das Lentigo-maligna-Melanom nicht auf berufliche Ursachen zurückzuführen, da einerseits weitere Lichtschäden der Haut nicht festgestellt werden konnten und andererseits prädisponierende Faktoren bei dem Berufungskläger festzustellen sind.
Zudem ist auch eine privat erhöhte UV-Exposition gegeben, da der Berufungskläger nach eigenen Angaben bereits in der Kindheit Sonnenbrände mit Blasenbildung erlitten hat und ab 1990 saisonal bedingt mehrstündig täglich Gartenarbeit verrichtete. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht somit Bezug auf die umfassenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG). Anzumerken bleibt noch, dass die Feststellung eines GdB von 100 durch das Versorgungsamt hinsichtlich der Verursachung der dort zugrunde liegenden funktionellen Einschränkungen, wie dies in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich ist, keinerlei Aussage trifft. Im Übrigen basiert der dortige GdB im Wesentlichen auf bestehenden Hirndurchblutungsstörungen mit rechtsseitiger Restschwäche, Sprachstörungen, Sehbehinderungen und Schwindelerscheinungen nebst einer Herzleistungsminderung bei koronarer Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen und Hypertonie. Der für die Hauterkrankung festgestellte Einzel-GdB von 50 ist in dieser Höhe lediglich wegen des bestehenden Stadiums der Heilungsbewährung ohne Bezugnahme auf tatsächliche funktionelle Einschränkungen festgestellt worden. Das vom Berufungskläger bereits erstinstanzlich zitierte Gutachten des Prof. Dr. N. in einem parallelen Verfahren vermag gleichfalls keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage zu begründen, weil dort lediglich die Einschätzung der MdE bei einer anerkannten berufsbedingten Hauterkrankung im Sinne der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO diskutiert wird. Eine solche anerkannte berufsbedingte Hauterkrankung liegt nach den obigen Ausführungen hier aber gerade nicht vor. Prof. Dr. N. berücksichtigt insbesondere in seiner Stellungnahme die hinsichtlich der BK nach der Ziff. 5102 der Anlage 1 zur BKVO in Rede stehenden Hauttumore eines Morbus Bowen, eines Plattenepithelkarzinoms sowie von Basaliomen. Ein derartiges Hautkarzinom hat bei dem Berufungskläger aber nach den wissenschaftlichen Feststellungen sowie nach den Ausführungen des behandelnden Hautarztes Dr. F. gerade nicht vorgelegen. Dies hat bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid unter Auswertung des Gutachtens des Dr. P. festgestellt. Der Berufung musste somit insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).