Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.03.1997, Az.: II (VIII) 57/93

Behandlung von pauschalen Fahrtkostenerstattungen und tatsächlichen Fahrtkosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit eines Fraktionsvorsitzenden im Kreistag; Steuerfreiheit von Fahrtkostenentschädigungen nach der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) und der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO); Abzug von Fahrtkosten eines ehrenamtlichen Mandatsträgers als Betriebsausgaben

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.03.1997
Aktenzeichen
II (VIII) 57/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 17781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1997:0312.II.VIII57.93.0A

Fundstellen

  • NVwZ 1998, 440 (red. Leitsatz)
  • NWB DokSt 1998, 517-518

Verfahrensgegenstand

Steuerfreie Bezüge und Betriebausgabenabzug bei einem Mandatsträger

Einkommensteuer 1989

Redaktioneller Leitsatz

Pauschale Fahrtkostenerstattungen sind keine steuerfreien Bezüge i.S.d. § 3 Nr. 12 S. 2 EStG i. V. m. dem Erlass des niedersächsischen Finanzministeriums vom 01.08.1978 - S 2337-8-31 3, NdsMBl 1978, 1653. Nach dem Erlass führt nur die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück zur Steuerfreiheit entsprechender Zahlungen (Tz. B I Nr. 2 des Erlasses).

Der II. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 12. März 1997,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers (Kl.) aus sonstiger selbständiger Tätigkeit als Mandatsträger, wie pauschale Fahrtkostenerstattungen und tatsächliche Fahrtkosten zu behandeln sind.

2

Der Kl. war im Streitjahr u.a. Fraktionsvorsitzender im Kreistag des Landkreises P. sowie Mitglied des Gemeinderats I.. Für diese Tätigkeiten erhielt der Kl. neben Sitzungsgeldern (nur vom Landkreis) und Aufwandsentschädigungen auch Fahrtkostenerstattungen. - Gesetzliche Grundlagen der Zahlungen sind § 24 Abs. 2 Niedersächsische Landkreisordnung (NLO) und § 29 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO), wonach ehrenamtlich Tätigen statt Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalls eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden kann. - Der Satzung des Landkreises P. vom 03.06.1987 über Aufwandsentschädigung und Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall für Kreistagsabgeordnete und sonstige Ausschußmitglieder (Einzelheiten s. Bl. 76 Einkommensteuerakte - EStA - 1989) folgend wurden dem Kl. so im Streitjahr zur Abgeltung der entstandenen Fahrtkosten innerhalb des Kreisgebietes gestaffelt nach der Entfernung zwischen Wohnung und Kreishaus sowie seiner Funktion als Franktionsvorsitzendem insgesamt 3.850 DM gezahlt. Nach der Satzung der Gemeinde I. vom 01.11.1977 (Einzelheiten s. Bl. 72 EStA 1989) erhielt der Kl. als Mandatsträger für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes einen Pauschalbetrag von 180 DM jährlich.

3

Der Beklagte (Bekl.) erfaßte in dem angefochtenen Bescheid neben den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern auch die Fahrtkostenerstattungen als Einnahmen und ließ die Zahlungen des Landkreises und der Gemeinde lediglich bis zur Höhe der für Pauschalentschädigungen und Sitzungsgelder vorgesehenen Beträge im Rahmen der bundeseinheitlichen Erlasse (Erlaß des Nds. Finanzministeriums vom 01.08.1978 - S 2337-8-31 3, NdsMBl 1978, 1653 - im folgenden: Erlaß; Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen S 2337-3-V B 3 vom 01.08.1978 - im wesentlichen gleichlautend, Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 198) nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, und zwar Zahlungen des Landkreises i.H.v. 7.200 DM und der Gemeinde i.H.v. 1.800 DM. Tz. B I 2 des Erlasses, wonach außerdem "die Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt" werden, wandte der Bekl. nicht an. Er ermittelte die Einkünfte wie folgt:

Landkreis PGemeinde I
Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder10.805 DM2.160 DM
pauschale Fahrtkostenerstattungen3.850 DM120 DM
14.655 DM2.280 DM
davon steuerfrei (Tz. B I 1 undTz. B II 1, 2 i.V.m. Tz. B I 3 des Erlasses)7.200 DM1.800 DM
Einkünfte7.455 DM480 DM
4

Auf die Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1989 vom 30.10.1991 (Bl. 49 EStA 1989) wird verwiesen.

5

Ihren Einspruch begründeten die Kl. damit, auch die erhaltenen Fahrtkostenerstattungen seien gem. Tz. B I Nr. 2 des Erlasses steuerfrei zu belassen. Nach dem Erlaß komme es nur darauf an, daß tatsächlich entstandene Fahrtkosten erstattet worden seien. Das sei indes bei ihnen - den Kl. - der Fall. Die - im Einvernehmen mit dem Bekl. geschätzten - "Reisekosten" überstiegen, so die Kl., mit 6.453 DM (Landkreis P.) und 1.258 DM (Gemeinde I.) die jeweiligen Fahrtkostenerstattungen deutlich. Wenn aber tatsächliche Fahrtkosten, wie bei ihnen, angefallen seien, hätten der Landkreis und die Gemeinde auch solche tatsächlich entstandene Fahrtkosten erstattet. Damit seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Tz. B I Nr. 2 des Erlasses erfüllt. Die Einkünfte errechneten sich nach Auffassung der Kl. wie folgt:

Landkreis PGemeinde I
Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder10.805 DM1.800 DM
Fahrtkostenerstattungen3.850 DM480 DM
14.655 DM2.280 DM
steuerfrei lt. angefochtenem Bescheid7.200 DM1.800 DM
steuerfreie Fahrtkostenerstattung nach Tz B I Nr. 2, B II Nr. 23.850 DM480 DM
Einkünfte3.605 DM0 DM
6

Weshalb entgegen der Satzung von Fahrtkostenerstattungen der Gemeinde in Höhe von 480 DM auszugehen sei, erläuterte der Kl. nicht.

7

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Nach Auffassung des Bekl. waren dem Kl. vom Landkreis und der Gemeinde keine tatsächlichen Fahrtkosten erstattet, sondern nur Fahrtkostenpauschalen gewährt worden. Ob dem Kl. die Fahrtkosten tatsächlich entstanden seien, spiele nach dem Erlaß keine Rolle. Hiergegen richtet sich die Klage.

8

Die Kl. meinen, ihnen müsse die Möglichkeit gegeben werden, tatsächlich entstandene und dem Finanzamt nachgewiesene Fahrtkosten bis zur Höhe der pauschalen Fahrtkostenerstattungen zusätzlich zu den bereits steuerfrei belassenen Aufwandsentschädigungen gewinnmindernd zum Abzug zu bringen. Nach dem Wortlaut des Erlasses komme es nur darauf an, daß die Fahrtkosten tatsächlich entstanden seien. An weicher Stelle dies nachgewiesen werde, sei in dem Erlaß nicht geregelt. Die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten müßten nicht der Gemeinde bzw. dem Landkreis nachgewiesen werden, vielmehr könnten sie, so die Kl., auch noch dem FA im Rahmen der Steuererklärungen nachgewiesen werden.

9

Die Kl. beantragen,

die Einkommensteuer auf 13.541 DM festzusetzen.

10

Der Bekl. hält an seiner im Einspruchsbescheid vom 04.01.1993 (Bl. 8 Gerichtsakte - GA) niedergelegten Rechtsauffassung fest und beantragt Klagabweisung.

11

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29.01.1993 und 07.04.1993 (Bl. 1 a, 7 GA) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Gegenstand des Verfahrens ist der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 08.09.1993 (Bl. 13 GA).

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet. Der Bekl. hat die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 18 EStG) zutreffend ermittelt.

13

Die Einkünfte des Kl. aus seiner Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und des Gemeinderats sind nach den für Gewinneinkünfte geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Die Tätigkeit des Kl. in den kommunalen Selbstverwaltungsorganen stellt eine "sonstige selbständige Arbeit" i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.1987 IV R 41/85, BStBl II 1988, 266). Demzufolge sind im Streitfall Betriebseinnahmen, soweit sie steuerpflichtig sind (1), und Betriebsausgaben, soweit sie abziehbar sind (2), gem. § 4 Abs. 3 EStG gegenüberzustellen.

14

1.

Die Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Fahrtkostenerstattungen des Landkreises und der Gemeinde steilen - steuerpflichtige oder steuerfreie - Betriebseinnahmen dar. Es handelt sich um Zahlungen, die durch die Ausübung des jeweiligen Mandats veranlaßt sind. Das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

15

Bei dem Kl. sind über die bereits anerkannten Beträge hinaus keine weiteren Betriebseinnahmen steuerfrei zu belassen. Die Fahrtkostenerstattungen sind steuerpflichtig. Das EStG sieht für derartige Zahlungen keine Steuerbefreiung vor.

16

a)

Die Fahrtkostenentschädigungen sind nicht nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift in der im Streitjahr geltenden Fassung sind zwar die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen und Umzugskostenvergütungen steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstreckt sich aber nur auf Reisekostenvergütungen, die im konkreten Einzelfall nach gesetzlichen Regelungen, den Reisekostengesetzen, gezahlt worden sind (BFH-Urteil vom 15.10.1982 VI R 229/77, BStBl II 1983, 75). Daran fehlt es hier. Die Fahrtkostenerstattungen sind nicht in Anwendung der Reisekostengesetze gezahlt worden.

17

b)

Die Steuerfreiheit der Fahrtkostenerstattungen ergibt sich auch nicht aus § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Die Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 12 EStG kann zum Ausgleich aller Arten von Betriebsausgaben oder Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992 IV R 7/91, BStBl II 1993, 50), also auch von Fahrtkosten, gezahlt werden.

18

Die pauschalen Fahrtkostenerstattungen sind keine steuerfreien Bezüge des Kl. i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit dem Erlaß. Nach dem, Erlaß führt nur die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück zur Steuerfreiheit entsprechender Zahlungen (Tz. B I Nr. 2 des Erlasses). Der Kl. hat indes sowohl vom Landkreis wie auch von der Gemeinde nur Pauschalen erhalten. Daß der Landkreis eine Staffelung der Erstattungen nach der Entfernung zwischen Wohnsitz und Sitzungsort vorgenommen hat, bedeutet nicht, daß dadurch tatsächliche Fahrtkosten erstattet worden wären. Auch der Landkreis zahlte vielmehr unabhängig davon, wie hoch der echte Aufwand des Empfängers war, wie oft also der Empfänger den Sitzungsort aufgesucht hat. Nach dem Erlaß ist aber gerade die Erstattung tatsächlicher Fahrtkosten notwendige Bedingung der Steuerfreiheit. Wenn auch der Nachweis von Fahrtkosten gegenüber dem Finanzamt zur Steuerfreiheit der Bezüge hätte führen sollen, hätte in dem Erlaß sinngemäß formuliert werden müssen, Zahlungen seien steuerfrei, soweit ihnen tatsächliche Fahrtkosten gegenüberstehen.

19

Dem Erlaß ist sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen, die er für die Steuerfreiheit von Bezügen fordert, wie im Streitfall die Erstattung bloß tatsächlicher Fahrtkosten, als auch hinsichtlich der Höhe der steuerfreien Bezüge zu folgen. Auf die Gründe, die den Erlaßgeber bewogen haben, die Steuerfreiheit von Fahrtkostenerstattungen davon abhängig zu machen, daß dem Mandatsträger tatsächliche Kosten erstattet werden, kommt es nicht an.

20

Nach ständiger Rechtsprechung haben die Finanzbehörden und Finanzgerichte zwar zu prüfen, ob Aufwandsentschädigungen i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG die dem Empfänger erwachsenen Aufwendungen nicht offenbar übersteigen (BFH-Urteil vom 09.07.1992 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Prüfung erstreckt sich indes nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. Legen die obersten Verwaltungsbehörden der Länder zur Arbeitsvereinfachung und Gleichbehandlung der Betroffenen in geeigneter Form und im Zusammenwirken mit den obersten Aufsichtsbehörden der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen allgemeine Sätze fest, die bei den einzelnen Gruppen als echte Aufwandsentschädigungen anzuerkennen sind, sind darüber hinaus Erhebungen bei den einzelnen Steuerpflichtigen nicht notwendig, da es nicht auf die Höhe der individuellen Ausgaben einzelner Steuerpflichtiger ankommt (BFH-Urteile vom 09.07.1992, a.a.O.; vom 15.03.1968 VI R 288/66, BStBl II 1968, 437).

21

Der Erlaß entspricht diesen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der auch der Senat folgt. Die Regelungen des Erlasses sind im Zusammenwirken mit dem Niedersächsischen Innenministerium als oberster Aufsichtsbehörde der in Betracht kommenden öffentlichen Kassen ergangen (OFD Hannover, Verfügung vom 15.03.1991, ESt-Kartei § 3 EStG Nr. 1.11 a.E.). Diese Verwaltungsanweisungen sind zwar keine Rechtsnormen. Sie binden nur die nachgeordneten Verwaltungsbehörden, nicht aber die Gerichte. Haben solche Verwaltungsanweisungen aber, wie im Streitfall, auf der Erfahrung der Verwaltung beruhende Schätzungen zum Inhalt, sind sie aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten, solange sie im Einzelfall nicht zu offensichtlich falschen Ergebnissen führen (BFH-Urteile vom 27.10.1978 VI R 8/76, BStBl II 1979, 54; vom 07.02.1985 IV R 56/82, BFH/NV 1986, 664). Anhaltspunkte dafür, daß der Erlaß im Streitfall zu falschen Ergebnissen führen könnte, sind nicht vorhanden. Sollte der Erlaß bei dem Kl. zu nicht gerechtfertigten Steuervorteilen führen, käme eine Änderung der Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots ohnehin nicht in Betracht.

22

Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Kl. durch den Erlaß sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nicht erkennbar. Wie bei dem Kl. führen auch bei den übrigen Mitgliedern des Kreistags bzw. des Gemeinderats Fahrtkostenerstattungen aufgrund der im Streitfall maßgeblichen Satzungen zu steuerpflichtigen Bezügen. Sollte der Kl. meinen, er werde gegenüber den Mitgliedern anderer Kommunalparlamente benachteiligt, weil diesen steuerfreie Erstattungen gezahlt würden, übersieht er, daß die Fahrtkostenerstattung nur ein Teil der Zahlungen an den Mandatsträger ist und deshalb nicht isoliert betrachtet werden darf. Ein Landkreis oder eine Gemeinde wird Art und Höhe der Fahrtkostenerstattungen - Erstattung ja oder nein, steuerpflichtig oder steuerfrei, niedrige Pauschale oder Erstattung tatsächlicher Kosten - bei der Festlegung der Höhe der sonstigen Zahlungen wie Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder berücksichtigen.

23

Aus den vorstehenden Ausführungen zur Maßgeblichkeit des Erlasses für die Auslegung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und damit die Steuerfreiheit von Bezügen eines Mandatsträgers folgt auch, daß die Steuerfreiheit der pauschalen Fahrtkostenerstattungen im Streitfall nicht direkt auf die Vorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gestützt werden kann, wenn, wie im Streitfall, die Voraussetzungen des Erlasses nicht erfüllt sind.

24

2.

Der Bekl. hat auch zu Recht keine Betriebsausgaben angesetzt. Der Kl. hat keine seine steuerfreien Bezüge übersteigenden Betriebsausgaben erklärt.

25

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Hierzu gehören zwar auch Fahrtkosten, die dem Kl. in Ausübung seiner Mandate entstanden sind. Soweit Ausgaben indes mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3 c EStG). Das ist hier bei den vom Kl. erklärten "Reisekosten" der Fall.

26

Diese vom Kl. geltend gemachten Fahrtkosten ("Reisekosten") stehen mit den steuerfrei belassenen Bezügen des Kl. in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang. Mit diesen steuerfreien Bezügen sind nach dem Erlaß nämlich alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Erlasses zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten (Teil C des Erlasses), also auch Fahrtkosten. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 24 NLO, § 29 NGO), wonach die Aufwandsentschädigung den Anspruch des ehrenamtlich Tätigen u.a. auf Ersatz seiner Auslagen grundsätzlich ausschließt, mithin die Aufwandsentschädigung sämtliche Aufwendungen abgelten soll mit der in den Satzungen zugelassenen, hier aber nicht einschlägigen Ausnahme von Dienstreisekosten. Hieraus folgt, daß ein Mandatsträger mit - teilweise - steuerfreien Bezügen eine Herabsetzung des Gewinns nur dadurch erreichen kann, daß er nicht erstattete Aufwendungen für Dienstreisen, für die die steuerfreien Aufwandsentschädigungen satzungsgemäß nicht gezahlt werden, oder die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigende Betriebsausgaben nachweist. Glaubt ein Steuerpflichtiger, daß die ihm nach den Erlassen gewährte Aufwandsentschädigung zu Unrecht nicht oder nicht ausreichend als echte steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt worden sei, steht es ihm frei, dem Finanzamt (FA) im einzelnen die entstandenen Betriebsausgaben darzutun (BFH-Urteil vom 09.07.1992, a.a.O.). Von der gleichen Rechtsansicht geht auch der Erlaß aus, der in Teil C bestimmt, daß es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibe, seine tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung seien, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich brächte, gegenüber dem FA nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Falle könnten die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreie Entschädigung überstiegen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

27

Soll von einer Aufwandsentschädigung ein höherer Teilbetrag als nach den Erfahrungssätzen der Finanzverwaltung gewinnmindernd berücksichtigt werden, müssen deshalb Betriebsausgaben in einer Höhe nachgewiesen werden, die die Erfahrungssätze übersteigen. Das hat der Kl. aber nicht getan.

28

3.

Das Begehren des Kl., die pauschalen Fahrtkostenerstattungen als steuerfreie Einnahmen zu behandeln bzw. Fahrtkosten in Höhe der pauschalen Fahrtkostenerstattung als Betriebsausgabe neben den steuerfrei belassenen Bezügen anzuerkennen, widerspricht den dargelegten Grundsätzen der Einkünfteermittlung. Die Lösung ist zudem auch sachgerecht. Gerade den ehrenamtlich tätigen Personen im kommunalen Bereich werden oft unter der Bezeichnung "Aufwandsentschädigung" Beträge gezahlt, die nicht in vollem Umfang dazu bestimmt sind, einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abzugelten. Vielmehr wird die Entschädigung auch für Aufwand gezahlt, der im Bereich der Repräsentation liegt und zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung gehört. Wenn aber der von der Gemeinde oder dem Landkreis erstattete Aufwand nicht notwendigerweise den angefallenen Betriebsausgaben entspricht, muß der Kl. seine Betriebsausgaben nachweisen oder glaubhaft machen, wenn er seinen Gewinn um mehr als die steuerfreie Aufwandsentschädigung mindern will.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

30

Die Revision ist nicht zugelassen worden.